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Neues Schreiben an die Mitglieder der IG Lombard

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Der nachfolgende Text einer E-Mail wurde uns gestern Abend in die Redaktionvon diebewertung.de zugespielt:

Schreiben der IG Lombard an ihre Vermittler und Mitglieder

An alle Berater,

unten stehend erhalten Sie mit der heutigen E – Mail, die Informationen, die mit gleichem Datum und gleicher Post an alle IG – Mitglieder versandt wurde.

Seit Anfang Mai haben sich die Ereignisse in unserer gemeinsamen Sache geradezu überschlagen. Mit Schreiben vom 04.05.2016 wurden die Fondsanleger von der Fondsgeschäftsführung aufgefordert, die Ausschüttungen für 2014 bzw. 2015 zurückzuzahlen. Bereits wenige Tage nach dem Ablauf der insofern gesetzten Zahlungsfrist wurden die Anleger Anfang Juni mit einer Welle von mehr als 3.000 Mahnbescheiden überrollt.

Nach der Auffassung unserer Rechtsanwälte sind diese Rückforderungen der Fondsgesellschaften evident unbegründet. Auf Empfehlung unserer Anwälte sind unsere Mitglieder daher diesen Forderungen außergerichtlich entgegen getreten und haben gegen die Mahnbescheide Widerspruch eingelegt.

Wenige Wochen später erfolgte sodann eine größere Razzia in zahlreichen Objekten der Lombardium-Gruppe durch die zuständige Staatsanwaltschaft. Einen entsprechenden Artikel aus der Printausgabe des „Spiegel“ fügen wir in der Anlage zur Kenntnis bei. Nach unseren Informationen wurden allerdings die Konten der Lombardium-Gruppe nicht durch die Staatsanwaltschaft gesperrt. Auch ist es – bislang – zu keinen Verhaftungen gekommen. Nach unseren Informationen dauern die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft weiter an.

Ob die beiden Fondsgesellschaften (Erste Oderfelder und Lombard Classic 3) nun gleichwohl versuchen werden, die nach Auffassung unserer Anwälte unberechtigten Forderungen auf dem Gerichtsweg durchzusetzen, bleibt abzuwarten. Insofern liegen uns noch keine weiteren Erkenntnisse vor. Soweit wir das überblicken können, wurden bislang von den Fondsgesellschaften keine weiteren gerichtlichen Schritte eingeleitet.

In der Zwischenzeit haben zahlreiche Mitglieder unserer Interessensgemeinschaft die Erste Oderfelder („Lombard Classic 2“) zur Rückzahlung ihrer Einlage nach dem zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrag aufgefordert. Die Erste Oderfelder hat es noch nicht einmal für nötig befunden, auch nur einem unserer Mitglieder insofern zu antworten; die Rückzahlung wurde in allen Fällen bis jetzt verweigert.

 

Nach § 17 Absatz II der Insolvenzordnung ist die sog. „Zahlungseinstellung“ ein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach unserer Überzeugung wird ein solches Insolvenzverfahren die Rechtstellung der Anleger erheblich verbessern und es ermöglichen, Schadensersatzforderungen durchzusetzen, die allen Anlegern zugutekommen.

 

Ein entsprechender Insolvenzantrag sollte in den kommenden Wochen gestellt werden, aller Voraussicht nach noch Ende Juli / Anfang August. Nach der Stellung des Insolvenzantrags sieht die weitere Vorgehensweise für die Erste Oderfelder/Lombard Classic 2 wie folgt aus:

 

  1. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters => läuft über das Insolvenzgericht
  2. Einberufung einer Gläubigerversammlung => macht der vorläufige Insolvenzverwalter
  3. Forderungsanmeldung/Teilnahme an der Gläubigerversammlung => das Recht hierzu steht jedem

Anleger des LC2 zu, alternativ kann unseren Anwälten ein entsprechender Auftrag erteilt werden

  1. Wahl des vorläufigen Gläubigerausschusses => machen unsere Anwälte in der

Gläubigerversammlung

  1. Feststellung der Insolvenzmasse, Wechsel vom vorläufigen Insolvenzverfahren ins ordentliche

Insolvenzverfahren => macht der vorläufige bzw. endgültige Insolvenzverwalter

  1. Prüfung von Schadenersatzansprüchen der Zweckgesellschaften => ist ebenfalls Aufgabe des

Insolvenzverwalters, wir werden hier aber über den Gläubigerausschuss unterstützend und

beratend tätig sein.

Das wäre zunächst unser „Fahrplan“ für die Erste Oderfelder / LC2. Die Dauer des Verfahrens hängt in diesem Fall von der Schnelligkeit der Gerichtsbarkeit und des Insolvenzverwalters ab. Unsere Interessensgemeinschaft wird hierauf über den Gläubigerausschuss soweit wie möglich einwirken und die Sache begleiten.

 

Bitte beachten Sie, dass wir beim Lombard Classic 3 eine andere rechtliche Situation haben. Nach dem Gesellschaftsvertrag des LC3 dürfen die Anleger grundsätzlich keinen Insolvenzantrag stellen und hätten auch kein Stimmrecht in der Gläubigerversammlung. Allerdings gibt es nach Auskunft unseres Insolvenzanwalts Möglichkeiten, dieses Problem zu umgehen. Aus taktischen Gründen möchten wir hierzu derzeit noch nicht näher Stellung nehmen, Sie können aber versichert sein, dass wir auch für den LC3 eine vernünftige Lösung erarbeiten werden.

 

Die weitere Reihenfolge ist zwar für den LC3 noch nicht sicher geklärt, könnte aber wie folgt aussehen:

 

  1. Insolvenzantrag, ggf. eine sog. „Planinsolvenz“,
  2. Bestellung Insolvenzverwalter s.o.
  3. Insolvenzeröffnung, idealerweise werden hierbei die Ansprüche der Anleger sofort anerkannt =>

dann können unsere Anwälte unmittelbar an der Gläubigerversammlung teilnehmen (also analog

zum LC2)

  1. Alternativ müssen wir diese Frage gerichtlich geklärt werden
  2. So oder so sollte nach Anerkennung der Ansprüche der Gläubigerausschuss besetzt werden, ab

hier kann also auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, mit einer Besonderheit: Bei einer

Planinsolvenz hat der Insolvenzverwalter primär eine Fortführung zu prüfen!

 

Soweit die weitere Vorgehensweise bei beiden Fonds. In diesem Zusammenhang wird oft die Frage aufgeworfen, ob die Anleger nicht jetzt selbst eine „Klage“ auf Schadensersatz gegen die Verantwortlichen von der Lombardium-Gruppe erheben sollten?

 

Unsere Anwälte haben hiervon abgeraten. Zwar können die einzelnen Anleger nach der Auffassung unserer Anwälte auch selbst Schadersatz von den Verantwortlichen auf Seiten der Lombardium-Gruppe fordern. Dies wäre aber nach Auffassung unserer Anwälte nur die “zweite Wahl“. Idealerweise sollten die Schadensersatzklagen, die hier zu führen sind, nicht von einzelnen Anlegern geführt werden, sondern von den Zweckgesellschaften selbst im Rahmen einer Insolvenz beim LC2 bzw. im Rahmen einer Planinsolvenz beim LC3.

 

Individuelle Klagen einzelner Anleger gegen die Verantwortlichen werden von unserer Seite nicht als zielführend angesehen, da dies im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sowieso zu erfolgen hat. Aus Sicht der IG – Lombard sollte dies, unter Begleitung und Mitwirkung des Gläubigerausschusses, primär die Aufgabe eines Insolvenzverwalters sein, dies käme dann auch, wie ausgeführt, zugleich allen Anlegern zugute.

 

Über die weiteren Maßnahmen (z.B. Gläubigerversammlung …), Ereignisse und Vorgehensweise halten wir Sie weiter auf dem Laufenden und werden zu gegebener Zeit wieder auf Sie zukommen.

 

 

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