Es könnte das Ende das genehmigungsfreien Nachrangdarlehens sein, so wie wir das seit Beginn des Jahres immer wieder vermutet hatten. Hiervon geht auch Daniel Blazek, Rechtsanwalt aus Bielefeld, aus. Nach den Sommerferien rechnet RA Blazek damit, das Nachrangdarlehen nur noch von Vermittlern verkauft werden dürfen, die eine Zulassung nach § 3f f der Gewerbeordnung haben. Wir finden das eine gute Entwicklung, denn auf dem Gebiet des Nachrangdarlehens tummeln sich mittlerweile viele, viele Scharlatane. Besonders geschadet hat dem Image des Nachrangdarlehen vor allem das Einsammeln von Geld über das sogenannte Crowdfunding. Hier wurden nach Meinung eines Insiders Millionen an Kapital für die Anleger „verbrannt“. Instrument um einen Vertrag mit dem Kunden zu machen war in den meisten Fällen dann immer das Nachrangdarlehen.
Wer dieses Schreiben der BaFin richtig liest und auch versteht, erkennt das wohl alle Nachrangdarlehen mit Grundbuchlicher Besicherung für die Anleger als Einlagegeschäft zu werten sind !! Und das nicht nur wegen der werblichen Aussage „mündelsicher“..
Paragraf 34 f Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 der GewO?