Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Neufassung der Geschäftsordnung des Bundesfinanzhofs (GO-BFH) vom 26. April 2023
Bundespolitik

Neufassung der Geschäftsordnung des Bundesfinanzhofs (GO-BFH) vom 26. April 2023

IO-Images (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesfinanzhof

Neufassung
der Geschäftsordnung des Bundesfinanzhofs (GO-BFH)
vom 26. April 2023

Inhalt

§  1 Senate
§  2 Großer Senat
§  3 Präsidentin oder Präsident
§  4 Richterversammlung
§  5 Beratung und Abstimmung
§  6 Entscheidungen
§  7 Stellungnahmen
§  8 Geschäftsstellen
§  9 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 10 Dokumentationsstelle
§ 11 Schlussvorschriften

Vorwort:

Die Richterversammlung des Bundesfinanzhofs hat sich am 26. April 2023 auf der Grundlage von § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die folgende Geschäftsordnung gegeben:

§ 1 Senate

(1) Die Senate führen die Bezeichnung: „I. Senat“, „II. Senat“ usw.

(2) 1Jede Richterin und jeder Richter beim Bundesfinanzhof muss einem Senat als ständiges Mitglied angehören. 2Jeder Senat muss einschließlich der oder des Vorsitzenden aus mindestens fünf ständigen Mitgliedern bestehen. 3Eine Zugehörigkeit zu mehreren Senaten ist möglich.

(3) 1Die oder der Vorsitzende des Senats regelt den Geschäftsgang innerhalb des Senats. 2Die oder der Vorsitzende bestellt für jedes Verfahren eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter sowie gegebenenfalls eine Mitberichterstatterin oder einen Mitberichterstatter nach Maßgabe des gemäß § 21g GVG beschlossenen senatsinternen Mitwirkungsplans. 3Die oder der Vorsitzende regelt den Einsatz der dem Senat zugeteilten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Benehmen mit den Mitgliedern des Senats.

(4) 1Die Sitzungen der Senate finden grundsätzlich an den für sie allgemein festgelegten Wochentagen statt. 2Die oder der Vorsitzende des Senats kann außerhalb dieser Wochentage Sitzungen anberaumen, wenn dies aufgrund besonderer Umstände nötig ist. 3Für die Belegung der Sitzungssäle und -zimmer genießen die Senate Vorrang, für die die je­weiligen Sitzungstage nach Maßgabe von Satz 1 allgemein festgelegt sind.

§ 2 Großer Senat

(1) 1In den Fällen des § 11 Absatz 3 und 4 FGO stellt der Senat, der den Großen Senat anrufen will, die zu entscheidende Rechtsfrage in einem Beschluss fest. 2Er legt den Beschluss mit näherer Begründung seiner Rechtsansicht samt den Verfahrensakten der oder dem Vorsitzenden des Großen Senats vor.

(2) 1In den Fällen des § 11 Absatz 3 FGO hat der Senat, der von der Entscheidung des anderen Senats abweichen will, zunächst bei diesem anzufragen, ob er der Abweichung zustimmt. 2Hat sich die Geschäftsverteilung geändert, so ist als anderer Senat derjenige anzusehen, auf den die Zuständigkeit für die Streitfrage übergegangen ist.

(3) Für das Verfahren beim Großen Senat gelten die in § 1 für die anderen Senate maßgebenden Vorschriften der Geschäftsordnung entsprechend.

§ 3  Präsidentin oder Präsident

1Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesfinanzhofs leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang des Gerichts. 2Die Präsidentin oder der Präsident regelt die Verteilung der Geschäfte unter den nichtrichterlichen Beschäftigten des Gerichts.

§ 4 Richterversammlung

(1) Die Richterversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten außer nach § 51 Absatz 2 Satz 1 und § 54 Absatz 1 Satz 6 DRiG auch dann einberufen, wenn es die Präsidentin oder der Präsident, das Präsidium, der Richterrat oder ein Drittel der Richterinnen und Richter beim Bundesfinanzhof zur Besprechung dienstlicher Angelegenheiten für erforderlich hält.

(2) 1Die Einberufungsfrist für die Richterversammlung beträgt einen Monat. 2Sie kann in dringenden Fällen auf zwei Wochen abgekürzt werden. 3Bei der Wahl des Termins hat die Präsidentin oder der Präsident auf bereits anberaumte Sitzungen Rücksicht zu nehmen. 4Bei der Einberufung ist die Tagesordnung anzugeben. 5Alle Richterinnen und Richter beim Bundesfinanzhof, die nicht dienstlich, durch Krankheit oder Urlaub verhindert sind, sind zur Teilnahme an der Richterversammlung verpflichtet.

(3) Die Richterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Richterinnen und Richter beim Bundesfinanzhof anwesend sind.

(4) Dem Richterrat bleibt unbenommen, die Richterinnen und Richter beim Bundesfinanzhof betreffend Fragen seines Aufgabenbereichs einzuladen.

§ 5 Beratung und Abstimmung

(1) Aufzeichnungen über den Gang der Beratung und Abstimmung in den Senaten werden nicht zu den Akten genommen.

(2) 1Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung können im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die Beratung beantragt. 2Als Datum der Entscheidung gilt das Datum der Unterschrift der Richterin oder des Richters, die oder der zuletzt unterschreibt.

(3) Der Senat beschließt bei jeder Entscheidung, ob und inwieweit sie zur Veröffentlichung bestimmt wird.

§ 6 Entscheidungen

(1) Entscheidungsgründe sollen klar und möglichst kurz abgefasst werden.

(2) Im Fall des § 11 Absatz 3 FGO vermerkt der Senat, der von der Entscheidung eines anderen Senats mit dessen Zustimmung abweicht, in den Gründen seiner Entscheidung diese Zustimmung.

(3) 1Die oder der Vorsitzende des Senats ist dafür verantwortlich, auf Grundlage des Entscheidungsentwurfs und der ergänzenden Vorschläge der mitwirkenden Richterinnen und Richter die Endfassung der Entscheidung zu fertigen. 2Abweichungen vom Entwurf werden kenntlich gemacht. 3Ist eine mitwirkende Richterin oder ein mitwirkender Richter mit der Fassung nicht einverstanden, so entscheidet hierüber der Senat.

(4) Der Senat bestimmt, ob und welche Leitsätze zu seinen Entscheidungen aufgestellt werden.

§ 7 Stellungnahmen

1Anfragen des Bundesverfassungsgerichts nach § 82 Absatz 4 BVerfGG und des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 12 Absatz 1 und 2 RsprEinhG werden allen Senaten zugeleitet und sind grundsätzlich von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu bearbeiten. 2Sind mehrere Senate zuständig, so soll jeder von ihnen eine eigene Stellungnahme abgeben.

§ 8 Geschäftsstellen

(1) 1Bei jedem Senat besteht eine Geschäftsstelle. 2Sie führt die Bezeichnung des Senats, z. B. „Bundesfinanzhof Geschäftsstelle des I. Senats“.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt eine der Geschäftsstellen als Geschäftsstelle des Großen Senats.

(3) In Angelegenheiten, die der Rechtsprechung zuzuordnen sind, sind die oder der jeweils zuständige Vorsitzende sowie die Richterinnen und Richter des Senats im Rahmen ihrer Zuständigkeit gegenüber dem Personal der Gerichtsgeschäftsstelle unmittelbar anordnungsbefugt.

§ 9 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesfinanzhofs weist die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Senaten nach Anhörung der jeweiligen Vorsitzenden zu.

§ 10 Dokumentationsstelle

Die Dokumentationsstelle des Bundesfinanzhofs erhält von jeder Entscheidung ein Dokument zur Aufbewahrung und rechtlichen Auswertung.

§ 11 Schlussvorschriften

1Diese Geschäftsordnung tritt am 26. April 2023 in Kraft. 2Gleichzeitig wird die Geschäftsordnung des Bundesfinanzhofs vom 1. Januar 1971 (BAnz Nr. 80 vom 27. April 1974; Bundessteuerblatt II 1974, 286) aufgehoben.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ähnliche Beiträge
Bundespolitik

Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen...