Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Neunte Bekanntmachung
zur Änderung
der Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Nord
zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Auf Grund § 60 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 12 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, in Verbindung mit dem WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217), in Verbindung mit der WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1728), macht die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bekannt:
Die Bekanntmachung zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 28. Januar 2014 (BAnz AT 31.01.2014 B7) der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord, die zuletzt durch die Achte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 27. März 2023 (BAnz AT 27.03.2023 B8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
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Nach Gliederungsnummer 19.3.5.2 wird angefügt:„19.3.6 Nordperd-Reede“
- 2.
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Nach Nummer 20.5.6 wird folgende Nummer angefügt:„20.5.7 Nordperd-ReedeVoraussetzung: Das Ankern auf der Reede bedarf der vorherigen Zustimmung der Verkehrszentrale Warnemünde.“
- 3.
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Nach Nummer 21.6.1 wird folgende Nummer angefügt:„Ostsee21.7 Nordperd-ReedeVoraussetzungen für den Umschlag: Es ist ein Verkehrssicherungsfahrzeug einzusetzen. Wenn beide Fahrzeuge länger als 170 m sind, sind mindestens vier Schlepper für die Manöver zum längsseitigen An- und Ablegen einzusetzen. Ist eines der beiden Fahrzeuge kürzer als 170 m, sind mindestens zwei Schlepper für die Manöver zum längsseitigen An- und Ablegen einzusetzen. Die Sichtweite muss mindestens 2 000 m betragen. Ein Umschlag ist bis zu einer Windstärke von 6 Bft. erlaubt. Es darf zeitgleich nur ein Umschlag stattfinden. Beginn und Ende des Umschlags sind bei der Verkehrszentrale Warnemünde anzuzeigen.“
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.
Begründung:
Nach § 35 Absatz 1 und § 36 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung wird auf der Seeschifffahrtsstraße Ostsee eine Reede zum Umschlag mit bestimmten gefährlichen Gütern eingerichtet. Die Einrichtung der Reede zum Umschlag von LNG von größeren auf kleinere Fahrzeuge ist notwendig, da anliefernde Fahrzeuge aufgrund ihrer Abmessungen den Umschlag nicht im Hafen durchführen können. Aufgrund des Umschlags, der auf der Reede stattfindet, wird eine Anlage beliefert, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit der Anlage zu § 2 des LNG-Beschleunigungsgesetzes (LNGG) für die sichere Gasversorgung Deutschlands besonders dringlich ist, vgl. § 3 LNGG. Das Bebunkern der länger dort liegenden Fahrzeuge wird erlaubt, damit der Umschlag kontinuierlich stattfinden kann. Um das Verkehrsgeschehen in diesem Verkehrsraum geordnet zu gestalten, bedarf das Einnehmen des Ankerplatzes der vorherigen Zustimmung der Verkehrszentrale Warnemünde.
Als Voraussetzungen für den Umschlag gelten über die in § 36 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung genannten Voraussetzungen, welche, die bewirken, dass Krafteinwirkungen auf die Fahrzeuge durch Wind und Sichtbeschränkungen vermindert werden und das längsseitige Anlegen mit Schlepperunterstützung erfolgt. Diese Voraussetzungen dienen der verkehrlichen Sicherheit des Umschlags. Entsprechend § 36 Absatz 5 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung gelten die sonstigen Vorschriften, die den Umgang und den Transport mit gefährlichen Gütern betreffen, darüber hinaus.
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (Außenstelle Nord) zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung eingerichtet. Die Reede dient diesen Fahrzeugen, die für den Hafen Lubmin bestimmt sind, unter den in § 35 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung genannten Voraussetzungen zum Warten bis ein Einlaufen möglich ist. Das Ankern auf der Reede bedarf der vorherigen Zustimmung der Verkehrszentrale, damit die Belegung durch nur ein Fahrzeug sichergestellt werden kann.
Information über den Rechtsbehelf:
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn, einzulegen.
3800S21-332.09/0001-005
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Im Auftrag
Karsten
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