2016 wird das Marktmissbrauchsrecht im Handel mit Finanzinstrumenten in der Europäischen Union völlig neu geregelt. De bisherige Marktmissbrauchsrichtlinie („Market Abuse Directive“, MAD) wird mit 3. Juli 2016 durch die „Market Abuse Regulation“ (MAR) abgelöst. Diese Reform des Marktmissbrauchsrechts war eine Reaktion auf die Finanzkrise 2007 und setzt zwei wesentliche Vorhaben um: Einerseits wird eine in allen EU-Mitgliedstaaten direkt anwendbare Vorschrift gegen Marktmissbrauch geschaffen, andererseits werden die Sanktionsregelungen massiv verschärft. Dies hat zur Folge, dass den Marktteilnehmern durch eine einheitliche Auslegung des Regelwerks mehr Rechtssicherheit geboten, und Aufsichtsarbitrage vorgebeugt wird. Die drastische Verschärfung der Sanktionsregelungen, sowie die verpflichtende öffentliche Bekanntmachung von Verstößen („naming and shaming“) soll vor Verstößen gegen die Bestimmungen des Regelwerkes abschrecken. Die Sanktionsbestimmungen – in Form von EU-weit vorgegebenen Mindeststrafen – sind weiterhin in einer EU-Richtlinie, der „Criminal Sanctions for Market Abuse Directive“ (MAD II oder CSMAD), festgelegt, die bis 3. Juli 2016 in nationales Recht umzusetzen sein wird.
Zusätzlich zur europaweiten Vereinheitlichung verschärft und erweitert das neue Marktmissbrauchsrecht die Bestimmungen und deren Anwendungen auch substanziell:
• So wird der Geltungsbereich auf sämtliche Finanzinstrumente, die zum Handel an multilateralen Handelssystemen (MTF) oder auf anderen organisierten Handelssystemen (OTF) zugelassen sind, sowie auch auf alle außerbörslich gehandelten Derivate, die Auswirkungen auf die zugrunde liegenden Märkte haben können, ausgedehnt. Damit werden unter anderem künftig auch die Emittenten im Marktsegment „Dritter Markt“ der Wiener Börse zur Ad-hoc-Publizität und zur Mitteilung von Directors‘ Dealings verpflichtet sein. Die Ad-hoc-Publizität hat zum Ziel, dem Missbrauch von Insiderinformationen präventiv entgegenzuwirken, indem sie deren unverzügliche Veröffentlichung verlangt. Die Directors‘ Dealings-Regelung verpflichtet Führungskräfte und ihnen nahestehende Personen Eigengeschäfte in Finanzinstrumenten des Unternehmens offenzulegen.
• Bei den Directors´ Dealings bezieht sich die Meldepflicht überdies künftig nicht nur auf Eigengeschäfte in Aktien sondern auch auf sich darauf beziehende Derivate oder andere damit verbundene Finanzinstrumente sowie Schuldtitel. Beispielsweise meldepflichtig werden dann auch Schenkungen oder Erbschaften von Finanzinstrumenten (z.B. Aktien, Anleihen, …) eines Emittenten sein, die eine Führungskraft dieses Emittenten empfängt.
• Neu sind auch Regeln für den Umgang mit Insiderinformationen im Rahmen einer Marktsondierung oder „market sounding“ anlässlich der Platzierung von Wertpapieren, zum Beispiel: Ein Emittent plant die Ausgabe einer Anleihe. Um den konkreten Umfang und die Preisgestaltung abschätzen zu können, übermittelt er – vor der eigentlichen Ankündigung des Geschäfts – Informationen über die geplante Emission an potentielle Anleger. Ziel dieser Informationsweitergabe ist die Auslotung der Bedingungen (Umfang, Preis), zu denen potentielle Anleger bereit sind die Anleihe zu zeichnen. Über eine solche Marktsondierung sind Aufzeichnungen zu führen, die allen beteiligten Personen zu übermitteln sind. Alle involvierten Personen sind aufzuklären, dass die (versuchte) Nutzung der weitergegebenen Informationen untersagt ist.
• Künftig sind auch bestimmte marktmissbräuchliche, manipulative Techniken bei algorithmischem Handel und dem Hoch-Frequenz-Handel ausdrücklich untersagt. Zum Beispiel ist die Eingabe von Aufträgen bzw. Durchführung von Transaktionen verboten, wenn diese geeignet ist einen Trend auszulösen und andere Marktteilnehmer dazu zu motivieren, diesen Trend zu beschleunigen, wodurch sich der Händler die Möglichkeit schafft eine Position zu einem vorteilhaften Kurs zu schließen bzw. zu eröffnen („Momentum Ignition“). Ebenso verboten ist „Phishing“, also die Ausführung von Transaktionen um Aufträge anderer Marktteilnehmer aufzudecken und dann eigene Aufträge zu erteilen, und sich somit einen Vorteil zu verschaffen.
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