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NFN AG – Nachhaltiges Finanznetzwerk-nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von über 120.000 Euro in der Bilanz

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NFN AG – Nachhaltiges Finanznetzwerk

Köln

Einladung zur Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der

am Freitag, den 14. September 2018, um 10:00 Uhr,
in den Büroräumen der NFN AG,
Grüner Weg 28, 50825 Köln

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage und Erläuterungen des festgestellten Jahresabschlusses der NFN AG zum 31. Dezember 2017 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2017, des Vorschlags des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns/-verlustes der NFN AG sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

2.

Verwendung des Bilanzgewinns/-verlustes

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung zur Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsräte

Auslagen von Unterlagen

Am Tag der Hauptversammlung werden auch folgende Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsicht durch die Aktionäre ausgelegt:

der Jahresabschluss der NFN AG zum 31. Dezember 2017 sowie der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2017, der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinn/-verlustes und der Bericht des Aufsichtsrates (TOP 1)

Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen erteilt. Übersendungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu richten:

NFN AG
HV 2018
Grüner Weg 28
D-50825 Köln
Fax: 0221-677 771 50
E-Mail: info@nfn.de

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 19 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts durch Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen haben. Die Anmeldung erfolgt formlos per Mail, per Fax oder per Brief. Die Anmeldungen müssen der Gesellschaft jeweils unter der nachfolgenden Adresse vor der Versammlung und damit bis zum Ablauf des 07. September 2018, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sein:

NFN AG
HV 2018
Grüner Weg 28
D-50825 Köln
Fax: 0221-677 771 50
E-Mail: info@nfn.de

Stimmrechtsausübung

Aktionäre, die ihre Aktien fristgerecht angemeldet haben, können ihr(e) Stimmrecht(e) und ihre sonstigen Rechte auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der fristgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft müssen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG grundsätzlich in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigt werden soll, richtet sich das Formerfordernis nach den aktienrechtlichen Vorschriften des § 135 AktG. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab. Im Zusammenhang mit der Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts wird auf etwaige Meldepflichten nach §§ 21 ff. WpHG hingewiesen. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können – müssen aber nicht – zur Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Mit der Eintrittskarte wird den Aktionären ein auf dieser rückseitig abgedrucktes Vollmachtsformular übersandt. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post, per Fax oder per E-Mail verwenden Aktionäre oder Aktionärsvertreter bitte die folgende Adresse:

NFN AG, Grüner Weg 28, 50825 Köln, Fax 0221-67777150 oder per mail info@nfn.de. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Als besonderen Service bieten wir unseren ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären an, dass sie sich auch durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten lassen können. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Vollmacht und die Weisungen sind in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Ein Formular zur Bevollmächtigung und Weisungserteilung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ist bei der NFN AG erhältlich. Das Formular für die Bevollmächtigung und Weisungserteilung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters muss an die auf dem Formular angegebene Adresse versandt werden und aus organisatorischen Gründen bis zum 13. September 2018, 14:00 Uhr (Eingang), zugehen; später zugehende Vollmachten und Weisungen können nicht berücksichtigt werden. Alternativ ist eine Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft während der Hauptversammlung durch dort anwesende Aktionäre oder Aktionärsvertreter möglich. Bitte beachten Sie, dass zwar das Recht eines jeden Aktionärs besteht, mehr als eine Person zu bevollmächtigen, dass die Gesellschaft jedoch berechtigt ist, im Falle von mehreren bevollmächtigten Personen eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Zusätzlich müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie im Zeitpunkt des Zuganges des Ergänzungsverlangens bei der Gesellschaft seit mindestens drei Monaten Inhaber der erforderlichen Mindestaktienzahl sind und die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstandes über den Antrag halten. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 14. August 2018, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:

NFN AG
Vorstand
Grüner Weg 28
D-50825 Köln
Fax: 0221-677 771 50
E-Mail: info@nfn.de

Gegenanträge von Aktionären mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG oder Wahlvorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsräten gemäß § 127 AktG sind ebenfalls ausschließlich an die vorstehende Adresse zu übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 30. August 2018, 24:00 Uhr, unter der vorstehend angegebenen Adresse eingehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (die allerdings für Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG nicht erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung allen Aktionären unverzüglich zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind, insbesondere sofern ein Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt. Anderweitig adressierte Gegenanträge von Aktionären bleiben unberücksichtigt.

Auskunftsrecht des Aktionärs

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Den Aktionären werden die Informationen gemäß § 124a AktG per Mail auf Verlangen bereitgestellt.

 

Köln, im August 2018

NFN AG

Der Vorstand

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