Die Debeka Bausparkasse informiert ihre Kunden derzeit über ein neues Entgelt. Die so genannte „Servicepauschale“ soll rückwirkend zum 1. Januar 2017 für die Tarife BS1 und BS3 eingeführt werden. Je nach Tarif sollen die Kunden in der Sparphase des Vertrages 12 oder 24 Euro pro Jahr zahlen.
Auch Altverträge, also solche die bereits in der Vergangenheit geschlossen wurden, sind betroffen. Ist der Bausparvertrag Bestandteil einer Vor- oder Zwischenfinanzierung einer Immobilie, wird keine Servicegebühr fällig.
Andere Bausparkassen ziehen nach. So führt die Alte Leipziger für Verträge in der Sparphase eine so genannte „Kontogebühr“ von jährlich 15 Euro ein. Die LBS Bayern verlangt seit Anfang 2017 bei verschiedenen Tarifen eine gleichnamige Gebühr von 9,60 Euro pro Jahr. Diese wird „bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme“ – also ebenfalls in der Sparphase – verlangt. Es ist gut möglich, dass weitere Bausparkassen folgen.
Die Entgelte haben zwar unterschiedliche Namen, werden aber scheinbar für die gleiche Tätigkeit verlangt. In den Infoschreiben der Alten Leibziger und der Debeka heißt es mit nahezu identischen Formulierungen, das Entgelt werde für die „bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“ berechnet. Bei der LBS ist uns keine genauere Beschreibung der vergüteten Tätigkeit bekannt.
Widerspruch möglich
Verbraucher, die mit dem Entgelt nicht einverstanden sind, können widersprechen. Dies gilt aber nur für Verträge, die ursprünglich ohne Servicepauschale bzw. Kontogebühr geschlossen wurden und bei denen nun eine solche eingeführt wird (Altverträge). Hierzu können Sie unseren Musterbrief verwenden.
Wir sind der Auffassung, dass die Bausparkassen den Kunden wegen eines Widerspruchs nicht kündigen dürfen. Entsprechendes bestätigt uns die Pressestelle der Debeka für ihre Kunden.
Achten Sie beim Widerspruch auf die richtige Form. Je nach Bausparkasse müssen Sie schriftlich (also insbesondere per Brief) widersprechen. Bei anderen genügt die Textform (Brief, Fax, E-Mail). Die genauen Vorgaben finden Sie im Infoschreiben Ihrer Bausparkasse.
Frist beachten!
Nach den uns vorliegenden Unterlagen gelten die nachfolgend beschriebenen Fristen. Prüfen Sie aber, ob Ihnen abweichende Fristen gesetzt werden. Diese sind dann für Sie maßgeblich. Kunden der Debeka und der LBS Bayern können innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Infoschreibens widersprechen. Kunden der Alten Leipziger haben nach den uns vorliegenden Unterlagen bis zum 31. März 2017 Zeit. Der Widerspruch muss innerhalb der jeweiligen Frist bei der Bausparkasse ankommen. Widersprechen Sie nicht, geht die Bausparkasse davon aus, dass Sie mit dem neuen Entgelt einverstanden sind. Nach einem Widerspruch muss ein eventuell bereits bezahltes Entgelt von der Bausparkasse erstattet werden.
Gleichzeitig mit der Einführung der Servicepauschale hat die Debeka auch über eine weitere Änderung ihrer Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) informiert. Zur „Auflösung des Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds“ heißt es: „Die bisher zusätzlich zur gesetzlichen Einlagensicherung bestehende freiwillige Sicherungseinrichtung der privaten Bausparkassen, der Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds e.V., hat sich mit Wirkung zum 01. März 2017 aufgelöst. (…)“
Auch andere Bausparkassen passen Ihre Vertragsbedingungen noch an weiteren Stellen an. Zum Beispiel um neue gesetzliche Vorgaben umzusetzen. Mit unserem Musterbrief widersprechen Sie nur der Einführung des neuen Entgeltes. Hinsichtlich der Auflösung des Einlagensicherungsfonds gilt: Besitzen Sie mehr als 100.000 Euro Einlagen (= angesparte Gelder plus Zinsen / nicht: Bausparsumme), wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre Bausparkasse und bitten Sie um einen Lösungsvorschlag zur Absicherung Ihrer angesparten Gelder.
Tipp
Servicepauschale und Kontogebühr bei Neuverträgen
Bei Verträgen, die schon bei Vertragsschluss eine Servicepauschale bzw. eine Kontogebühr enthalten, ist kein Widerspruch möglich. Dies dürften vor allem Verträge sein, die ab Januar 2017 geschlossen wurden (Neuverträge). In diesen Verträgen ist das neue Entgelt bereits bei Vertragsschluss enthalten.
Allerdings sind beide Entgelte nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW generell unzulässig. Sie müssen sie daher nach unserer Meinung nicht zahlen bzw. können ein gezahltes Entgelt zurückverlangen. Hierzu existieren allerdings noch keine Gerichtsurteile. Insbesondere bis zur Klärung der Frage durch den Bundesgerichtshof (BGH) wird es noch einige Jahre dauern.
Doch im Moment ist hier keine Eile geboten. Entgelte, die im Jahr 2017 gezahlt wurden, können noch bis mindestens zum Jahresende 2020 zurückverlangt werden. Sind Sie betroffen, können Sie hier also zunächst die weitere Entwicklung abwarten.
Selbstverständlich könnten Sie auch jetzt schon rechtliche Schritte gegen das Entgelt einleiten. Wegen der bisher offenen Rechtslage sollte das aber nicht ohne anwaltliche Beratung erfolgen.
Quelle VZ BB
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