Derzeit werden vielen Brandenburgern nach überraschendem Ansprechen in Fußgängerzonen oder Bahnhöfen wieder einmal Zeitschriftenabonnements aufgeschwatzt. „Wer ein solches Haustürgeschäft nachträglich bereut, kann es innerhalb von 14 Tagen per Einwurf-Einschreiben widerrufen“, klärt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg auf und erläutert: „Die Frist beginnt jedoch erst mit der Übergabe einer korrekten Widerrufsbelehrung, sonst bleibt länger Zeit dafür.“ Das Gleiche gelte für telefonisch geschlossene Zeitschriften-Abos.
Wer dagegen ein Abo per Post oder im Internet ordert, kauft die „Katze im Sack“: Beträgt hier der Abopreis bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin in der Summe nicht mehr als 200 Euro (Bagatellgrenze), ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen. Dann muss man das Abo bis zur Kündigung bezahlen, auch wenn das Produkt nicht gefallen sollte.
Bei der Prüfung eines Widerrufsrechts helfen im Zweifel die Verbraucherschützer in den Beratungsstellen vor Ort.
Quelle:VBZ Brandenburg
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