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Nicht ohne Rechte gegenüber der Lufthansa

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Die Gewerkschaft Ufo hat die Flugbegleiter der Lufthansa zum Streik aufgerufen. Passagiere müssen sich auf Verspätungen einstellen. Betroffen sind möglicherweise auch Reisende anderer Fluggesellschaften. Wer Flugausfall oder Verspätung in Kauf nehmen muss, erfährt hier mehr über seine Rechte.

Gegen wen sich die Ansprüche richten und welche Rechte Flugreisenden zustehen, hängt davon ab, ob der Flug Teil einer Pauschalreise ist oder Sie ihn selbst – privat oder geschäftlich – selbst gebucht haben.

Ansprüche gegen die Fluggesellschaft
Wird wegen der Arbeitsniederlegung der Flug gestrichen, muss die Airline nach der EU-Verordnung für Fluggastrechte Sie per Ersatzflug zum Ziel befördern. Dies dürfte unter den gegebenen Umständen kaum möglich sein. Alternativ können Sie bei Annullierung Ihres Fluges vom Luftbeförderungsvertrag zurücktreten und sich den Flugpreis erstatten lassen. Ausgleichszahlungen braucht die Fluggesellschaft nach bislang überwiegender Ansicht bei Vorliegen außergewöhnlicher Umständen, die sich auch bei Einleiten sämtlicher zumutbarer Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen, nicht zu leisten. Ob dies bei einem Streik eigener Leute zutrifft, ist umstritten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.08.2012, Az.: X ZR 138/11 und X ZR 146/11) ist eine Fluggesellschaft bei Streiks eigener Leute zu Ausgleichsleistungen nicht verpflichtet, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Flugannullierungen zu vermeiden. Ob beim jetzigen Streik eine solche Entlastung möglich ist, könnte strittig werden.

Findet der Flug zwar statt, startet die Maschine aber mit Verspätung, stehen Ihnen nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung folgende Rechte zu. Bei Abflugsverzögerungen von zwei Stunden (Kurzstrecken bis 1.500 km), drei (Mittelstrecken bis 3.500 km) bzw. vier Stunden (Langstrecken) haben Sie Anspruch auf kostenlose Betreuung. So hat die Airline auf Ihren Wunsch hin für Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespräche, Telexe, Faxe oder E-Mails sowie für notwendige Hotelübernachtungen inklusive Transfer zu sorgen. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline die notwendigen Kosten einer Übernachtung im Hotel übernehmen.
Wenn Sie die Reise nicht mehr antreten wollen, können Sie bei einer mindestens fünfstündigen Flugverspätung darauf pochen, das Geld dafür zurück zu bekommen.

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter
Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, sollte sich der Urlauber an den Reiseveranstalter wenden. Auch er hat die Pflicht, so schnell wie möglich eine Ersatzbeförderung zu organisieren. Allerdings müssen Sie dem Veranstalter in der Regel eine angemessene Frist (einige Stunden) setzen, um einen solchen Transport zu organisieren.
Ist das gebuchte Flugzeug wegen des Streikes bis zu vier Stunden verspätet, gilt das nach bisheriger Rechtsprechung zum Pauschalreiserecht als bloße Unannehmlichkeit. Erst wenn der Flieger mehr als vier Stunden Verspätung hat, kann – je nach Flugstrecke – ein Reisemangel vorliegen. Dann können fünf Prozent des Tagesreisepreises für jede weitere Verspätungsstunde vom Veranstalter zurückverlangt werden.
Urlauber haben außerdem die Möglichkeit, nach ihrer Rückkehr den Reisepreis zu mindern, etwa wenn Reiseleistungen ausgefallen sind.

Quelle.VBZ Bayern

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