Dann könnte Herrn Schelletter und Herrn Haase möglicherweise die Freude an dem Vorgang vergehen, denn dies könnte sehr kostspielig werden. Uns in der Redaktion liegen zudem Unterlagen vor, nach denen selbst die Schweizer Konkursanwälte nicht von einer erfolgreichen Anfechtung ausgehen.
Zitat:
Die Konkursverwaltung sagt selbst, dass nur eine Schenkungsanfechtung in Betracht kommt, soweit die Auszahlungen das eingezahlte Kapital im letzte Jahr vor Konkurs übersteigen (Scheingewinne), sie resümiert, dass die Erfolgsaussichten von Anfechtungsklagen insgesamt höchst zweifelhaft sind , es richtet sich nach Schweizer Recht, auf die Geltendmachung dieser zweifelhaften Ansprüche hat deshalb die Gläubigergemeinschaft verzichtet.
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Eine Besonderheit des Schweizer Insolvenzrechtes ist aber, dass in solch einem Fall deshalb jeder Gläubiger berechtigt ist, die Abtretung dieser (zweifelhaften) Ansprüche zu verlangen.
Nach uns in der Redaktion vorliegenden Informationen und Unterlagen haben Anträge aber dann scheinbar nur zwei Personen/Gläubiger gestellt, eine Frau Zedler und die KMFQ Consulting GmbH.
Aus unserer Sicht versucht die KMFQ nun mit fadenscheiniger Begründung ohne Belege, Ansprüche nach Schweizer Recht durchzusetzen und verweist dabei auch auf das deutsche Recht. Meiner Ansicht nach ist das ziemlich sinnlos.
Man sollte also nicht zahlen.
Das sieht auch Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen so. Reime diskutiert derzeit mit seinen Mandanten sogar eine negative Feststellungsklage gegen die KMFQ Consulting GmbH anzustrengen, heißt gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Forderung nicht berechtigt ist. Möglich, dass die KMFQ Consulting GmbH hier „die Rechnung ohne den Wirt gemacht hat“, so Rechtsanwalt Reime.
Reime hat für betroffene Anleger eine kostenfreie Hotline geschaltet
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