Die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Mönchengladbach vom 16. Mai 2019, alle Wahlwerbeplakate der NPD mit dem Wahlwerbeslogan „Stoppt die Invasion: Migration tötet!“ in Mönchengladbach zu entfernen, ist rechtmäßig.
Das hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit den gegen die Ordnungsverfügung gerichteten Eilantrag des Kreisverbandes der Partei abgelehnt.
Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands hat an verschiedenen Stellen im Stadtgebiet Mönchengladbach folgende Wahlwerbeplakate aufgehängt:
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf
Der Oberbürgermeister der Stadt Mönchengladbach hat die NPD mit Ordnungsverfügung vom 16. Mai 2019 aufgefordert, diese Plakate innerhalb einer bestimmten Frist zu entfernen oder unkenntlich zu machen und für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme angedroht. Diese Entscheidung des Oberbürgermeisters hat das Verwaltungsgericht nun bestätigt. Mit dem Aufhängen der Plakate im Stadtgebiet gefährde die Partei die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Inhalt und Gestaltung der Plakate erfüllten den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Die aus dem Ausland nach Deutschland eingereisten Migranten würden in einer Weise böswillig verächtlich gemacht, die ihre Menschenwürde angreife und geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören.
Bereits aus dem Kontext der Ausdrücke „Stoppt die Invasion“ und „Widerstand – Jetzt –“ könne ein Aufruf an die deutsche Bevölkerung abgelesen werden, der Zuwanderung mit geeigneten Maßnahmen entgegenzutreten. Migranten würden unterschiedslos als widerrechtliche Eindringlinge kriminalisiert und verächtlich gemacht. Verstärkt werde diese herabwürdigende Wirkung des Wahlplakates durch die in großen Lettern hervorgehobene Aussage „Migration tötet!“. Hierdurch würden Migranten generell als gefährlich gebrandmarkt und pauschal mit der Gefahr von Tötungsdelikten verknüpft. Die Aufzählung von Städtenamen erwecke darüber hinaus den Eindruck, dass Migranten in Deutschland für eine unüberschaubare Zahl von Todesfällen verantwortlich seien. Die Gestaltung sei so gewählt, dass der Eindruck entstehe, die Aufzählung von Städtenamen lasse sich endlos fortführen, weil es sich nur um einen kleinen Ausschnitt aus der Wirklichkeit handele. Durch diesen Effekt werde die verächtlich machende Wirkung des Plakates weiter verschärft. Das Wahlplakat sei auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu gefährden, weil Ängste gegen Migranten geschürt würden, indem sie pauschal als Schwerststraftäter dargestellt würden und suggeriert werde, dass der Staat selbst nicht willens oder in der Lage sei, Deutsche vor gewalttätigen Angriffen von Migranten zu schützen. Dadurch könne das Vertrauen in die Rechtssicherheit erschüttert und die Gewaltschwelle herabgesetzt werden.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht NRW in Münster möglich.
Aktenzeichen 20 L 1449/19
Kommentar hinterlassen