Die Vermittlung von Mietwagen über die App „UBER Black“ ist unzulässig, weil sie gegen das dem Schutz des Taxigewerbes dienende Rückkehrgebot für Mietwagen zum Betriebssitz des Unternehmers verstößt.
Denn die UBER-Fahrer erhielten den Fahrauftrag unmittelbar, wenn auch zeitgleich mit dem Mietwagenunternehmen, so der Bundesgerichtshof. Ein Verstoß gegen die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit durch das Verbot scheide aus, weil UBER hauptsächlich Verkehrsdienstleistungen erbracht habe, für die die Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit nicht gelten.
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