1. Bilanzielle ÜberschuldungEine bilanzielle Überschuldung liegt vor, wenn das Eigenkapital eines Unternehmens negativ ist, d.h., wenn die Passiva die Aktiva übersteigen. Das bedeutet, dass die Summe der Schulden höher ist als der gesamte Wert des Unternehmensvermögens. Diese Art der Überschuldung zeigt sich also allein in der Bilanz und ist buchhalterischer Natur.
Beispiel: Wenn in der Bilanz eines Unternehmens ein hoher, nicht gedeckter Fehlbetrag verzeichnet ist (wie in der Analyse oben), kann das auf eine bilanzielle Überschuldung hindeuten.
Folgen: Eine bilanzielle Überschuldung bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass das Unternehmen insolvent ist oder sofortige Maßnahmen ergreifen muss. Solange das Unternehmen seine Verbindlichkeiten weiterhin bedienen kann, ist eine bilanzielle Überschuldung kein Grund für eine Insolvenzanmeldung.
2. Insolvenzrechtliche Überschuldung
Die insolvenzrechtliche Überschuldung geht über die bilanzielle Betrachtung hinaus und bezieht die Zukunftsperspektiven und Liquiditätslage des Unternehmens mit ein. Hierbei prüft man nicht nur, ob die Schulden die Aktiva übersteigen, sondern auch, ob das Unternehmen eine positive Fortführungsprognose hat, also ob es realistische Chancen gibt, dass das Unternehmen langfristig fortbesteht und seine Verbindlichkeiten bedienen kann.
Fortführungsprognose: Wenn die Prognose positiv ist, also zu erwarten ist, dass das Unternehmen weiterhin zahlungsfähig bleibt und wirtschaftlich saniert werden kann, liegt keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor, selbst wenn die Bilanz negativ ist.
Negative Fortführungsprognose: Wenn die Fortführung des Unternehmens nicht wahrscheinlich ist und die Schulden die Aktiva übersteigen, dann liegt eine insolvenzrechtliche Überschuldung vor, und das Unternehmen ist verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen.
Zusammengefasst:
Bilanzielle Überschuldung ist eine rein bilanztechnische Betrachtung und kein zwingender Grund für eine Insolvenz.
Insolvenzrechtliche Überschuldung bezieht die Zukunftsperspektiven und die Liquidität des Unternehmens mit ein. Bei einer negativen Fortführungsprognose ist das Unternehmen insolvenzpflichtig.
In Deutschland ist die insolvenzrechtliche Überschuldung nach § 19 Insolvenzordnung (InsO) ein Grund für die Insolvenzantragspflicht, während die bilanzielle Überschuldung nicht zwangsläufig zu einer Insolvenzanmeldung führt.
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