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Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
der Höhe der Vergütung
einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge)
und der wesentlichen Versorgungsregelungen der Unparteiischen
Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses
Vom 1. Februar 2022
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist gemäß § 91 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 35a Absatz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zur Veröffentlichung der Höhe der Vergütungen einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge) und der Versorgungsregelungen der Unparteiischen Mitglieder zum 1. März 2022 wie folgt verpflichtet:
Funktion | Im Vorjahr gezahlte Vergütungen | Wesentliche Versorgungsregelungen | Vorzeitige Beendigung |
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Grundvergütung | variable Bestandteile |
Dienstwagen auch zur privaten Nutzung |
Übergangsrege- lung nach Ablauf der Amtszeit |
in der gesetz- lichen Rentenversicherung versichert |
vergleichbar mit beamtenrechtlichen Regelungen | Zusatz- versorgung/ Betriebsrente |
Zuschuss zur Privaten Versorgung |
Vertragliche Sonder- regelungen der Versorgung |
Regelungen für den Fall der Amtsent- hebung/-entbindung bzw. bei Fusionen |
|
gezahlter Betrag |
gezahlter Betrag |
ja/nein | Höhe/Laufzeit | jährlich aufzuwendender Betrag |
vergleichbare Besoldungs- Gruppe und jährlich aufzuwendender Betrag |
jährlich aufzuwendender Betrag |
jährlich aufzuwendender Betrag |
Inhalt der Regelung und jährlich aufzuwendender Betrag |
Höhe/Laufzeit einer Abfindung/ eines Übergangs- geldes bzw. Weiterzahlung der Vergütung/Weiter- beschäftigung |
|
Unparteiischer Vorsitzender | 295 000 € | − | nein | 6 Monate in Höhe von monatlich eines Zwölftels des Jahresbrutto, wenn keine nicht nur geringfügige Tätigkeit ausgeübt wird |
− | 53 852,22 € (entspr. B 11 = vorheriger Besoldung als Staatssekretär) |
− | − | − | nein |
Unparteiisches Mitglied | 253 000 € | − | nein | 6 Monate in Höhe von monatlich eines Zwölftels des Jahresbrutto, wenn keine nicht nur geringfügige Tätigkeit ausgeübt wird |
− | − | − | 7 923,60 € (AG-Anteil) Zuschuss Versorgungswerk der Ärzte |
− | nein |
Unparteiisches Mitglied | 42 166,68 € Niederlegung des Amtes zum 28. Februar 2021 | − | nein | nein | − | − | − | − | − | 6 Monate in Höhe von monatlich eines Zwölftels des Jahresbrutto, da keine nicht nur geringfügige Tätigkeit ausgeübt wurde zzgl. Urlaubsabgeltung |
Unparteiisches Mitglied | 126 500 € Beginn Amtszeit zum 1. Juli 2021 |
− | nein | 6 Monate in Höhe von monatlich eines Zwölftels des Jahresbrutto, wenn keine nicht nur geringfügige Tätigkeit ausgeübt wird |
3 961,80 € (AG-Anteil) | − | − | − | − | nein |
Berlin, den 1. Februar 2022
Gemeinsamer Bundesausschuss
Gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
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