Die Finanzaufsicht BaFin hat angeordnet, dass die Nomura Financial Products Europe GmbH ihre ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherstellen und mehr Eigenkapital vorhalten muss. Zudem setzte die BaFin ein Bußgeld fest. Der Grund hierfür: Das Institut hatte die Obergrenze für Großkredite überschritten.
Die Nomura Financial Products Europe GmbH muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin dem Institut gegenüber am 31. März 2023 angeordnet. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass das Unternehmen die für sie geltenden gesetzlichen Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) nicht in allen geprüften Bereichen erfüllte. Betroffen waren vor allem die Ablauforganisation des Handelsgeschäfts, die Risikosteuerungs- und Risikoüberwachungsprozesse sowie das Auslagerungsmanagement. Der Bescheid der BaFin ist seit dem 4. Mai 2023 bestandskräftig.
Am 4. April 2023 hat die BaFin außerdem angeordnet, dass die Nomura Financial Products Europe GmbH zusätzliche Eigenmittelanforderungen erfüllen muss. Dieser Bescheid ist seit dem 12. Mai 2023 bestandskräftig.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Wertpapierinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist.
Wie dies zu geschehen hat, regelt im Fall der Nomura Financial Products Europe GmbH § 4 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) in Verbindung mit § 25a Absatz 1 KWG. Bei der Nomura Financial Products Europe GmbH handelt es sich nämlich um ein „großes Wertpapierinstitut“ im Sinne des WpIG. Bei solchen Instituten werden einige der Vorgaben des KWG angewendet.
Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Wertpapierinstituten sicherstellen. Das heißt unter anderem: Wertpapierinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet auch, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen – und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen. Die BaFin sieht sich jeden Punkt dieses Risikomanagementprozesses an und kontrolliert, wie die Institute mit ihren Risikotreibern umgehen.
Auslagerungsmanagement
Greift ein Institut bei seiner Geschäftstätigkeit auf Prozesse und Ressourcen Dritter oder aus anderen Konzerngesellschaften zurück, muss es die Risiken, die aus diesen Auslagerungen resultieren, identifizieren und steuern. Die BaFin kontrolliert, ob das hierfür zuständige zentrale Auslagerungsmanagement des Instituts seine Aufgaben angemessen ausüben kann. Sie prüft auch, ob das Institut Vorgaben erlassen hat, die ein einheitliches Auslagerungsmanagement sicherstellen.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Sie kann auch verlangen, dass es zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Beides hat sie der Nomura Financial Products Europe GmbH gegenüber angeordnet.
Obergrenze für Großkredite
Außerdem hat die BaFin gegenüber der Nomura Financial Products Europe GmbH mit rechtskräftigem Bescheid vom 27. März 2023 ein Bußgeld in Höhe von 230.000 Euro festgesetzt. Der Grund dafür: Das Institut hatte die Obergrenze für Großkredite überschritten.
Zum Hintergrund
Die europäische Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) soll zu einer angemessenen Eigenmittelausstattung der Kreditinstitute beitragen. Banken müssen deshalb bei der Kreditvergabe unter anderem darauf achten, dass ein Kreditausfall wirtschaftlich verkraftbar wäre.
Großkredite können eine besonders große Gefahr für das Eigenkapital von Kreditinstituten darstellen. Daher gibt die CRR Regeln zum Umgang mit Großkrediten vor: Die Institute sind beispielsweise verpflichtet, die vergebenen Großkredite regelmäßig der Aufsicht zu melden. Die Obergrenze für solche Großkredite liegt in der Regel bei 150 Millionen Euro oder 25 Prozent des Kernkapitals des Kreditinstituts.
Überschreitet ein Institut die zulässige Obergrenze, muss sie dies auch der Aufsicht unverzüglich mitteilen. Dies regelt Artikel 395 Absatz 5 Satz 2 CRR. Die Aufsicht kann dem Institut dann ggf. nach Artikel 396 Absatz 1 Satz 1 eine Frist einräumen, bis zu deren Ablauf die Obergrenze wieder eingehalten werden muss. Überschreitet das Institut die Obergrenze von Großkrediten oder kommt seiner Meldepflicht nicht nach, handelt es sich jeweils um eine Ordnungswidrigkeit.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.
Bekanntmachung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 31. März 2023 gegenüber der Nomura Financial Products Europe GmbH angeordnet, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Absatz 2 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) sicherzustellen. Am 4. April 2023 hat die BaFin zudem zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG gegenüber der Nomura Financial Products Europe GmbH (Einzelinstitut) angeordnet.
Grund für die Maßnahmen ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG nicht in allen geprüften Bereichen gegeben war. Die Feststellungen bezogen sich vorwiegend auf die Ablauforganisation des Handelsgeschäfts, die Risikosteuerungs- und Risikocontrollingprozesse sowie auf das Auslagerungsmanagement.
Die Anordnungen ergehen auf Grundlage des § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG sowie des § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG. Die Bescheide sind seit dem 4. Mai 2023 bzw. dem 12. Mai 2023 bestandskräftig.
Auch hat die BaFin gegenüber der Nomura Financial Products Europe GmbH mit rechtskräftigem Bescheid vom 27. März 2023 ein Bußgeld in Höhe von 230.000 Euro festgesetzt. Diesem liegt eine Pflichtverletzung nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit bußgeldbewehrten Pflichten nach dem KWG sowie der europäischen Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) zugrunde.
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 60b Absatz 1 KWG.
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