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Nomura Financial Products Europe GmbH: BaFin ordnet zusätzliche Eigenmittel an

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Die Nomura Financial Products Europe GmbH wurde von der Finanzaufsicht BaFin angewiesen, zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass das Finanzinstitut die Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) nicht erfüllte.

Im Fokus der Beanstandungen standen insbesondere die Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit sowie die Erfassung und Steuerung operationeller Risiken. Dadurch verstieß die Nomura Financial Products Europe GmbH gegen die Anforderungen des § 25a Absatz 1 KWG.

Der Bescheid der BaFin ist seit dem 17. Mai 2024 rechtskräftig.

Hintergrund: Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gewährleistet, dass Wertpapierinstitute gesetzliche Bestimmungen einhalten und betriebswirtschaftlich notwendige Maßnahmen ergreifen. Im Fall der Nomura Financial Products Europe GmbH wird dies durch § 4 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) in Verbindung mit § 25a Absatz 1 KWG geregelt, da es sich um ein „großes Wertpapierinstitut“ im Sinne des WpIG handelt. Für solche Institute gelten auch bestimmte Vorgaben des KWG.

Ein zentraler Bestandteil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement, das die laufende Risikotragfähigkeit von Wertpapierinstituten sicherstellen soll. Dies beinhaltet unter anderem, dass Institute über ein adäquates Risikocontrolling verfügen und ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen, um daraus die richtigen Schlüsse zu ziehen.

Die BaFin überprüft jeden Aspekt dieses Risikomanagementprozesses und kontrolliert, wie die Institute mit ihren Risikotreibern umgehen. Wenn die BaFin feststellt, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG Maßnahmen ergreifen. Dazu gehört beispielsweise die Anordnung, dass das Institut zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Diese Maßnahme wurde der Nomura Financial Products Europe GmbH mit Bescheid vom 17. Mai 2024 auferlegt, basierend auf § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG.

Die Veröffentlichung einer solchen Maßnahme erfolgt nach den Regeln, die in § 60b Absatz 1 KWG festgelegt sind.

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