Noratis AG Anleihegläubiger

Published On: Donnerstag, 10.10.2024By

Noratis AG

Eschborn

Bekanntmachung der Beschlüsse
der zweiten Anleihegläubigerversammlung vom 8. Oktober 2024

betreffend die bis zu

EUR 50.000.000,00
5,5 % Inhaberschuldverschreibungen,
ISIN: DE000A3H2TV6 /​ WKN: A3H2TV
(insgesamt „Noratis-Anleihe 2020/​2025„),
eingeteilt in bis zu 50.000 Inhaber-Teilschuldverschreibungen
im Nennwert von je EUR 1.000,00
(jeweils eine „Schuldverschreibung“ und zusammen die „Schuldverschreibungen„)

der Noratis AG („Noratis“ oder „Emittentin“ oder „Gesellschaft„) mit Sitz in Eschborn, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main
unter der Handelsregisternummer HRB 108645,
geschäftsansässig: Hauptstraße 129, 65760 Eschborn

Die Gläubiger der Noratis-Anleihe 2020/​2025 („Anleihegläubiger„) haben in der zweiten Anleihegläubigerversammlung zum Zwecke der erneuten Beschlussfassung am 8. Oktober 2024 („Zweite Anleihegläubigerversammlung„) zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 3 der Zweiten Anleihegläubigerversammlung die folgenden Beschlüsse gefasst:

1.

Beschlussfassung über die Restrukturierung der Noratis-Anleihe 2020/​2025

1.1.

Verlängerung der Laufzeit, Berechtigung zur vorzeitigen Rückzahlung und Klarstellung betreffend Kündigungsrechte

1.1.1.

Die Laufzeit der Hauptforderung der Noratis-Anleihe 2020/​2025 wird bis zum 31. Dezember 2028 (einschließlich) verlängert.

1.1.2.

In § 4 (Rückzahlung) der Anleihebedingungen der Noratis-Anleihe 2020/​2025 (in den Bedingungen selbst auch als Emissionsbedingungen bezeichnet; nachfolgend „Anleihebedingungen“) wird § 4.1 geändert und wie folgt neu gefasst:

(Convenience Translation)
»4.1 Rückzahlung bei Endfälligkeit »4.1 Redemption at maturity
»Soweit nicht zuvor bereits insgesamt oder teilweise zurückgezahlt oder angekauft und eingezogen, werden die Schuldverschreibungen am 1. Januar 2029 (der „Fälligkeitstag„) zu ihrem Festgelegten Nennbetrag zurückgezahlt.« To the extent not previously redeemed in whole or in part or purchased and cancelled the Notes shall be redeemed at their Principal Amount on 1 January 2029 (the „Maturity Date„).
1.1.3.

§ 4.3 der Anleihebedingungen wird geändert und wie folgt neu gefasst:

(Convenience Translation)
»4.3 Vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Emittentin »4.3 Early redemption at the option of the Issuer
»4.3.1 Die Emittentin ist nach ihrem freien Ermessen berechtigt, die Schuldverschreibungen insgesamt oder teilweise durch Erklärung gemäß § 4.4 vorzeitig zurückzuzahlen. Dies kann auch mehrmals erfolgen. Im Falle einer solchen Erklärung hat die Emittentin die Schuldverschreibungen an dem von der Emittentin in der Mitteilung festgelegten Rückzahlungstermin zum Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (Call) zuzüglich der bis zum Tag der Rückzahlung in Bezug auf die Schuldverschreibungen aufgelaufenen, aber noch nicht bezahlten Zinsen zurückzuzahlen. 4.3.1 The Issuer may at its sole discretion upon giving notice of redemption in accordance with § 4.4, call the Notes for early redemption in whole or in part. This also can occur several times. In the case such notice is given, the Issuer will redeem the remaining Notes at the Early Redemption Amount (Call) plus any accrued and unpaid interest on the Notes to but excluding the date of redemption on the redemption date specified by the Issuer in the notice.
Der „Vorzeitige Rückzahlungsbetrag (Call)“ je Schuldverschreibung entspricht 100 % des Festgelegten Nennbetrags. The „Early Redemption Amount (Call)“ per Note shall be 100 per cent of the Principal Amount.
1.2.

Der gemäß diesem Tagesordnungspunkt 1 gefasste Beschluss darf erst gemäß § 21 SchVG vollzogen werden, wenn

die Emittentin gegenüber der Zahlstelle angezeigt hat, dass (i) der Beschluss der Anleihegläubiger gemäß diesem Tagesordnungspunkt 1 nicht nach § 20 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 SchVG angefochten worden ist oder (ii) erhobene Anfechtungsklagen durch Vergleich, Klagerücknahme oder Erledigung der Hauptsache beendet worden sind oder (iii) dieser Beschluss auf Grund eines rechtskräftigen gerichtlichen Beschlusses nach § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG i.V.m. § 246a AktG (Freigabebeschluss) vollziehbar geworden ist; und

eine Laufzeitverlängerung der Noratis-Anleihe 2021/​2027 bis zum 31. Dezember 2029 zu unveränderten Konditionen erfolgt ist; und

eine Kapitalerhöhung durchgeführt wurde, durch die der Gesellschaft liquide Mittel in Höhe von mindestens EUR 10 Mio. zugeflossen sind.

1.3.

Bis zum Vollzug des Beschlusses der Anleihegläubiger gemäß diesem Tagesordnungspunkt 1 ist die Emittentin berechtigt, nach eigenem Ermessen von der Vollziehung des Beschlusses der Anleihegläubiger gemäß diesem Tagesordnungspunkt 1 Abstand zu nehmen.

1.4.

Sämtliche Unterpunkte dieses Tagesordnungspunktes 1 stellen einen einheitlichen Beschlussvorschlag dar, da diese inhaltlich miteinander verbunden sind. Über den Beschlussvorschlag gemäß diesem Tagesordnungspunkt 1 wird daher nur einheitlich abgestimmt.

2.

Beschlussfassung über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger

2.1.

Zum gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger wird die e.Anleihe GmbH mit Sitz in Stuttgart, Geschäftsanschrift: Königstraße 27, 70173 Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Registernummer HRB 781879 („Gemeinsamer Vertreter“), bestellt.

2.2.

Der Gemeinsame Vertreter hat die Aufgaben und Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt wurden. Er hat die Weisungen der Anleihegläubiger zu befolgen. Soweit er zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn der Mehrheitsbeschluss sieht dies ausdrücklich vor. Über seine Tätigkeit hat der Gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten.

2.3.

Der Gemeinsame Vertreter kann von den Anleihegläubigern jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Der Gemeinsame Vertreter ist jederzeit berechtigt, sein Amt niederzulegen, sofern die Gefahr besteht, dass er für seine Tätigkeit als gemeinsamer Vertreter nicht bezahlt wird. Der Gemeinsame Vertreter kann von der Emittentin verlangen, alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

2.4.

Der Gemeinsame Vertreter erhält seine Kosten und Aufwendungen erstattet sowie eine angemessene Vergütung auf Stundenbasis in Abhängigkeit von dem angefallenen Aufwand. Sofern und soweit nach einer etwaigen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin die Vergütung sowie die Kosten und Auslagen des Gemeinsamen Vertreters nicht aus der Insolvenzmasse bezahlt werden, sind diese von den Anleihegläubigern mittelbar aus der auf die Anleihegläubiger entfallende Befriedigungsquote zu bedienen. Die Anleihegläubiger stimmen zu, dass der Gemeinsame Vertreter berechtigt ist, die ihm nach diesem Absatz zustehenden Vergütungen und Auslagenerstattungsansprüche aus Beträgen einzubehalten, die von einem etwaigen Insolvenzverwalter oder sonstigen Dritten zum Zwecke der Zahlung an die Anleihegläubiger an den Gemeinsamen Vertreter geleistet werden und damit die Erfüllung der Honoraransprüche des Gemeinsamen Vertreters aus diesen Erlösen zu bewirken.

2.5.

Der Gemeinsame Vertreter haftet den Anleihegläubigern als Gesamtgläubigern für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben; bei seiner Tätigkeit hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften gemeinsamen Vertreters (entsprechend § 93 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AktG) anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Gemeinsame Vertreter bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Anleihegläubiger zu handeln. Den Gemeinsamen Vertreter trifft keine Beweislastumkehr analog § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG. Die Haftung des Gemeinsamen Vertreters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist summenmäßig auf EUR 1.000.000,00 beschränkt.

3.

Beschlussfassung über die Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters

3.1.

Der Gemeinsame Vertreter wird ermächtigt und bevollmächtigt, zur Vermeidung des Vorliegens von Insolvenzgründen bei der Emittentin (i) über die Stundung von Zinszahlungsansprüchen zu entscheiden und/​oder (ii) Zinszahlungsansprüche für die Anleihegläubiger durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB) gegenüber der Emittentin vorübergehend nicht ernsthaft einzufordern und/​oder (iii) einen vorübergehenden Ausschluss eines etwaigen Kündigungsrechts gemäß § 9.1.1 der Anleihebedingungen in Bezug auf Zinszahlungsansprüche zu erklären (eine solche Stundung, ein solches Nicht-Ernsthaftes-Einfordern und/​oder ein solcher Kündigungsverzicht nachstehend als „Standstill“ bezeichnet), wobei ein solcher Standstill für einen Zeitraum von längstens drei Monaten erklärt werden kann, bis die Anleihegläubiger Gelegenheit hatten, in einer von der Emittentin einberufenen Anleihegläubigerversammlung über eine etwaig erforderliche Restrukturierung der Noratis-Anleihe 2020/​2025 Beschluss zu fassen. Ein Standstill ist von dem Gemeinsamen Vertreter (nur) zu erklären, wenn die Emittentin ein Gutachten eines renommierten Sachverständigen vorlegt, aus dem sich zur Zufriedenheit des Gemeinsamen Vertreters ergibt, dass die Emittentin ohne den Standstill zahlungsunfähig i.S.d. § 17 InsO und/​oder überschuldet i.S.d. § 19 InsO wäre und die betreffende Erklärung des Gemeinsamen Vertreters die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der Emittentin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beseitigt.

3.2.

Der Gemeinsame Vertreter wird ermächtigt und bevollmächtigt, die Anleihegläubiger bei sämtlichen Maßnahmen, Handlungen und Erklärungen zu vertreten, die zur Umsetzung und zum Vollzug des unter Tagesordnungspunkt 1 gefassten vollziehbaren Beschlusses erforderlich oder zweckdienlich sind. Diese Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters ist im Zweifel weit auszulegen. Im Zusammenhang mit den vorgenannten Ermächtigungen und Bevollmächtigungen sind die Anleihegläubiger zur selbständigen Geltendmachung ihrer Rechte nicht befugt; insbesondere sind sie nicht befugt, Zinszahlungen zu verlangen und/​oder etwaige Kündigungsrechte gemäß § 9.1.1 der Anleihebedingungen auszuüben, sofern und soweit der Gemeinsame Vertreter auf Grundlage der ihm gemäß der Beschlussfassung gemäß diesem Tagesordnungspunkt 3 eingeräumten Ermächtigung einen Standstill erklärt hat.

Die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 3 der Zweiten Anleihegläubigerversammlung wurden jeweils mit der erforderlichen Mehrheit gefasst.

Die Noratis AG hat dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 1 der Zweiten Anleihegläubigerversammlung sowie den damit verbundenen Änderungen der Anleihebedingungen der Noratis-Anleihe 2020/​2025 zugestimmt.

Die e.Anleihe GmbH hat die Bestellung zum gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger der Noratis-Anleihe 2020/​2025 angenommen.

 

Eschborn, im Oktober 2024

Noratis AG

– Der Vorstand –

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