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Nord Lease

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Sie haben Geld bei Nord Lease investiert? Doch die vielversprechende Geldanlage hat sich als ein Fass ohne Boden entpuppt? Das Hanseatische Oberlandesgericht hat kürzlich die Forderung der NL Nord Lease AG gegenüber einem Anleger zurückgewiesen. Es besteht also noch etwas Hoffnung.

Viele Anleger, die ihre Beteiligung bei der NL Nord Lease AG gekündigt haben, erhalten seit Jahren kein Abfindungsguthaben. Stattdessen sollen sie Verluste der Gesellschaft ausgleichen und sogar Geld nachzahlen. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil diesem Geschäftsgebaren einen Riegel vorgeschoben.

Die Hamburger Richter wiesen eine Zahlungsforderung seitens der NL Nord Lease AG gegen einen Anleger ab und haben damit Verbrauchern den Rücken gestärkt. Wir raten Anlegern, sich mit Bezug auf das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht gegen die Forderungen der NL Nord Lease AG zur Wehr zu setzen.

Kritik des Gerichts

In seiner Urteilsbegründung bemängelt das Gericht fehlende Ausführungen zum Ertragswert der Gesellschaft und stellte außerdem fest, dass der vom beauftragten Wirtschaftsprüfer vorgelegte Prüfungsvermerk nicht den Anforderungen des Gesellschaftsvertrags genügt (Urteil vom 22. Dezember 2017, Az. 11 U 217/16).

Nach § 13 des Gesellschaftsvertrages ist die NL Nord Lease AG nämlich verpflichtet, die Abfindungsguthaben der Anleger von einem Wirtschaftsprüfer berechnen zu lassen. Bei Nord Lease haben die Prüfer jedoch nicht selbst gerechnet, sondern nur die vom Unternehmen erstellten Berechnungen kontrolliert.

Die Hamburger Richter hatten anscheinend Zweifel an den Kalkulationen der Gesellschaft. Ganz ähnlich sahen das bereits die Oberlandesgerichte in Köln (Beschluss vom 15. Februar 2017, Az. 18 U 112/16), München (Az. 14 U 4580/15) und Nürnberg (8 U 908/16).

Beteiligungen von Nord Lease

Bei der NL Nord Lease AG konnten Verbraucher Geld in Beteiligungen investieren. Die Mindestlaufzeit für alle Beteiligungsmodelle mit Einmaleinzahlungen oder monatlichen Raten beträgt zehn Jahre.

Nach Ablauf steht jedem Anleger ein Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres zu. Wird der Vertrag beendet, muss der Auseinandersetzungswert der Beteiligung ermittelt und das etwaige Abfindungsguthaben ein Jahr nach dem Wirksamwerden der Kündigung an den Anleger ausgezahlt werden.

VZ Hamburg

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