Der für energiewirtschaftsrechtliche Verfahren zuständige 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Beschwerde der Nord Stream 2 AG zurückgewiesen.
Die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Düsseldorf Anne-Christin Frister verkündete den Beschluss ihres Senats am 25. August 2021, Aktenzeichen: VI-3 Kart 211/20 [V].
Damit unterfällt die Gasverbindungsleitung Nord Stream 2 der deutschen Regulierung durch die Bundesnetzagentur. Ob, wann und unter welchen Voraussetzungen die Pipeline in Betrieb genommen wird, ist nicht Gegenstand der Entscheidung des Gerichts.
Die Nord Stream 2 AG hatte beantragt, den im deutschen Hoheitsgebiet verlaufenden, noch nicht komplett verlegten Teil der Nord Stream 2 Gaspipeline von der Regulierung freizustellen. Das wäre möglich, wenn die Gasverbindungsleitung vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt gewesen wäre. Das ergibt sich aus Art. 49a Richtlinie (EU) 2019/692 und aus § 28b EnWG.
Die Bundesnetzagentur lehnte den Freistellungsantrag ab, weil die Pipeline zum Stichtag baulich nicht vollständig errichtet war. Die Beschwerdeführerin wollte demgegenüber darauf abstellen, dass zum Stichtag eine finale und unumkehrbare Investitionsentscheidung vorlag.
Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der Senat das baulich-technische Verständnis des hier entscheidenden Begriffs der Fertigstellung bestätigt: Die Pipeline war nicht vollständig errichtet und damit nicht im Sinne des Gesetzes fertiggestellt. Die dagegen von der Beschwerdeführerin gewünschte wirtschaftlich-funktionale Auslegung lässt sich dem Wortlaut der Vorschriften, ihrer Systematik, ihrem Sinn und Zweck, den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte nicht entnehmen. Eine solche Auslegung ist auch nicht verfassungs- oder europarechtlich geboten.
Mit dem Begriff der Fertigstellung wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zum Ausdruck gebracht, dass die Herstellung einer Sache abgeschlossen bzw. beendet ist. Der Wortsinn der Regelungen ist eindeutig und beschreibt eine physisch vollständig errichtete oder nahezu vollständig errichtete Leitung. Ein Vergleich mit europäischen und nationalen Normen, die ebenfalls den Begriff der Fertigstellung verwenden, bestätigt in systematischer Hinsicht dieses Ergebnis. Auch sämtliche Dokumente, die das Ziel des europäischen Verordnungsgebers sowie auch des nationalen Gesetzgebers darlegen, deuten darauf hin, dass diese mit einer fertiggestellten Leitung das Vorstellungsbild von einer bereits physisch vollständig vorhandenen Leitung verbunden haben. Das hier angenommene baulich-technische Verständnis des Fertigstellungsbegriffs verstößt schließlich weder gegen Grundrechte der Beschwerdeführerin noch gegen das Rückwirkungsverbot oder den Vertrauensschutz.
Die Nord Stream 2 AG hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Senats Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einzulegen.
Kommentar hinterlassen