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Nordcapital-Meinung der Kanzlei Klumpe aus Köln

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Das Emissionshaus Nordcapital wurde 1992 gegründet. 1998 ging aus Nordcapital die Reederei E.R. Schiffahrt hervor, die sich in den ersten Jahren auf den Betrieb und die Vercharterung von Containerschiffen fokussierte. Im Januar 2008 trennte man die E.R. Schiffahrt als eigenständiges Unternehmen aus der Nordcapital-Gruppe heraus und schloss sie 2011 unter dem Dach der Blue Star Holding mit der Reederei Komrowski und deren Tochter Blue Star zusammen.

Bis zum Jahre 2011 investierte Nordcapital rund 6,25 Milliarden Euro in geschlossene Fonds. Der größte Geschäftsbereich von Nordcapital ist dabei die Seeschifffahrt. Im Jahr 2011 war Nordcapital der größte Anbieter von geschlossenen Schiffsfonds in Deutschland nach platziertem Eigenkapital. Das Unternehmen platzierte 2011 nach eigenen Angaben 87,4 Mio. Euro Eigenkapital.

Im Zuge der Schifffahrtskrise gerieten auch einige Nordcapital-Fonds in Schieflage. So liegen die Ausschüttungen bei mehreren Fonds (z.B. bei der MS „E. R. Tianping“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG oder der MS „E. R. Tianshan“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG) erheblich unter Plan.

Die wirtschaftlichen Probleme vieler Schiffsfonds beruhen zunächst auf den negativen ökonomischen Rahmenbedingungen mit einer schwächeren Nachfrage nach Ladekapazitäten, einem anhaltend hohen Schiffsangebot sowie sinkenden oder stetig niedrigen Charterraten. Zusätzlich machen sich nun aber auch die z.T. exorbitanten weichen Kosten (Provisionen etc.) und Fehleinschätzungen bei der Fondskonzeption bemerkbar.

In Schieflage geraten ist auch die Nordcapital Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG aus dem Jahre 2008, welche exklusiv über die Deutsche Bank vertrieben wurde. Mit der Bulkerflotte 1 sollte einer der größten Fonds im Bereich geschlossener Schiffsbeteiligungen aufgelegt werden. Die Anleger sollten in 12 sog. „Supramax-Bulker“ mit einem Gesamtvolumen von 657 Mio. US-Dollar investieren.

Mittlerweile hat sich jedoch auch bei diesem Fonds herausgestellt, dass die Fondsprognosen viel zu optimistisch waren. Nach nur drei Jahren war bereits ein Großteil des angelegten Kapitals verloren, ein Sanierungsversuch im Jahre 2011 scheiterte.

Anleger, die nicht hinreichend über die Risiken bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden, haben die Möglichkeit, auf Schadensersatz zu klagen. In diesem Fall ist der Anlageberater bzw. die Bank verpflichtet, die Beteiligung gegen Rückzahlung des gezeichneten Betrags zurück zu nehmen. Soweit Ausschüttungen erfolgt sind, sind diese bei der Berechnung des Schadensersatzes in Abzug zu bringen.

Auch irreführende oder fehlerhafte Angaben in einem Emissionsprospekt (sog. „Prospekthaftung“) können zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Anlageberater bzw. die Bank führen. Diese Haftung betrifft unter Umständen auch die Fondsinitiatoren und die Gründungsgesellschafter.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss der Anleger ferner über Vertriebsprovisionen, die über 15% der Zeichnungssumme liegen, ausdrücklich aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 06.02.2006, II ZR 329/04; Anschluss an BGH vom 17.11.2005, III ZR 350/04). Ist der Anleger in einem solchen Fall nicht hinreichend über die Höhe der Provision aufgeklärt worden, hat er die Möglichkeit, auf Schadensersatz zu klagen.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) liegt ein Aufklärungs- und Beratungsfehler auch dann vor, wenn der Anlageberater, auf dessen Erfahrungen der Anleger vertraut, diesem gegenüber die von ihm empfohlene Kapitalanlage als “sicher” bezeichnet hat, obwohl diese mehr oder weniger spekulativer Natur, bzw. mit einem Totalverlustrisiko behaftet ist.

Eine Haftung des Anlageberaters oder der Bank kann schließlich daraus resultieren, dass der Anleger keine ausreichende Möglichkeit hatte, die Risikohinweise des Fondsprospekts zur Kenntnis zu nehmen (BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, Rn. 21 m.w.Nachw.). Ein Anleger, dem ein Prospekt nicht rechtzeitig übergeben wurde, darf diesen unbeachtet lassen; er muss ihn insbesondere nach der getroffenen Anlageentscheidung nicht mehr durchlesen.

Falls die Beteiligung über eine Sparkasse oder Bank vermittelt wurde, besteht bei diesen Fonds ferner die Möglichkeit einer Rückabwicklung aufgrund der sog. „Kick-Back-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs. Anleger, die von ihrer Bank nicht darüber aufgeklärt wurden, welche Provisionen die Bank erhält, haben ebenfalls die Möglichkeit, auf Schadensersatz zu klagen.

 

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