In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Nordgarant Immobilien & Verwaltungs GmbH (Registergericht Flensburg HRB 7436 FL), vertreten durch den Geschäftsführer Arno Schmidt, Bismarckstraße 82, 24943 Flensburg
– Geschäftszweig des Unternehmens: Vermittlung, Betreuung, Abwicklung und Verwaltung von Gebäuden u.a.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 20. März 2015, 12:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz c/o White & Case Insolvenz GbR, Holm 40, 24937 Flensburg.
Die Gläubiger werden aufgefordert,
1. ihre Forderungen bis zum 15. April 2015 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Außerdem sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, beigefügt werden (§§ 28 Abs. 1, 174 InsO).
2. dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht in Anspruch genommen wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin), und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Mittwoch, 29. April 2015, 09:08 Uhr, Saal A 220 im Amtsgerichtsgebäude, Südergraben 22.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
– die Beibehaltung des bestellten oder die Wahl eines anderen Verwalters (§ 57 InsO),
– die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§ 67 Abs 1 Satz 1 InsO),
– den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
– gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
• die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
• Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO)
• Bestimmung einer Hinterlegungsstelle sowie der Bedingungen zur Anlage und Hin- terlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
• besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere:
Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners,
des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Einleitung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erhebli- chem Streitwert,
Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwal- tung (§§ 271 und 272 InsO).
Die Gläubiger werden darauf hingewiesen, dass ihre Zustimmung zu eventuell beabsichtigten besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist (§ 160 Abs 1 InsO).
Im Termin werden gleichzeitig auch die angemeldeten Forderungen geprüft (§ 28 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO). Soweit die angemeldeten Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt werden, werden die Gläubiger nicht benachrichtigt (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO).
Vertreter von Gläubigern haben ihre Vollmachten einzureichen oder spätestens im Termin vorzulegen.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen durchzuführen, auch soweit es die Zustellung dieses Beschlusses an die Gläubiger und Schuldner der Schuldnerin betrifft.
Rechtmittelbelehrung:
Gegen den Eröffnungsbeschluss ist für die Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Flensburg, Südergraben 22, 24937 Flensburg einzulegen, wobei die Notfrist mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses beginnt. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Flensburg eingelegt werden.
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