Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat mit Urteil vom heutigen Tag die Klage des Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen das Bergamt Stralsund abgewiesen (5 K 588/20 OVG).
Mit seiner Klage begehrte der Kläger eine Ergänzung des zugunsten der Nordstream 2 AG erlassenen Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Januar 2018 für die Erdgas-Pipeline Nordstream 2 um eine Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen wegen befürchteter Methanemissionen. Anlass für die Klage war nach Angaben des Klägers u.a. eine (amerikanische) Studie, wonach grundlegend neue wissenschaftliche Erkenntnisse bekannt geworden seien.
In der mündlichen Urteilsbegründung hat das Gericht ausgeführt, die Klage sei teilweise unzulässig, dem Kläger fehle hinsichtlich der im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verlaufenden off-shore Pipeline und der landseitigen Anlagen in Lubmin sowie der off-shore Pipeline im Übrigen bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis an der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses. Die noch nicht in Betrieb genommene Anlage sei im Rahmen des Vorbetriebs bereits den technischen Sicherheitsvorschriften entsprechend auf ihre Gas-Dichtigkeit geprüft worden.
Betreffend die zugehörige russische Gasinfrastruktur an Land sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Dortige Anlagen gehörten nicht zum planfestgestellten Vorhaben. Auch habe der Planfeststellungsbeschluss die Umweltauswirkungen, insbesondere auch Methan-Emissionen, insgesamt bewertet und nicht der späteren Entscheidung auf der Grundlage des enthaltenen Entscheidungsvorbehalts überlassen.
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