Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 30. Juni 2021 den Bebauungsplan Nr. 100 „Im Göhlen“ der Gemeinde Rastede für unwirksam erklärt (Az.: 1 KN 54/19).
Der Bebauungsplan weist am Rand der Ortslage ein neues Wohngebiet mit 116 Bauplätzen aus. Dagegen hatte sich der Antragsteller, der in ca. 180 m Entfernung außerhalb der Ortslage eine Anlage zur Zucht von Greifvögeln betreibt, gewandt. Er befürchtet, die Bewohner des Neubaugebietes könnten sich durch Rufen der Vögel gestört fühlen und Schutzansprüche gegen ihn geltend machen. Eine weitere Expansion seines Betriebes sei dadurch blockiert.
Der Senat hat dem Normenkontrollantrag, der eine umfassende Überprüfung des Plans zur Folge hat, aus anderen Gründen stattgegeben: Wie bereits in einem Verfahren zur vorläufigen Außervollzugsetzung des Plans (Beschluss vom 15. Juli 2020, Az.: 1 MN 47/20) hat er die Berechnung des durch ein bestehendes Wohngebiet fließenden Zu- und Abgangsverkehrs beanstandet, weil sie auf zu geringen Annahmen zur Zahl der künftigen Bewohner beruhe. Die Gemeinde Rastede habe bereits angekündigt, ein ergänzendes Verfahren zur Behebung dieses zur Unwirksamkeit des Plans führenden Fehlers durchzuführen.
Demgegenüber liegt nach Auffassung des Senats die Gefahr einer Beeinträchtigung des Betriebs des Antragstellers nicht vor. Auch die sonstige Bewältigung der Verkehrs-, Lärm- und Entwässerungsproblematik sei nicht zu beanstanden.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden.
Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 30. Juni 2021 den Bebauungsplan Nr. 100 „Im Göhlen“ der Gemeinde Rastede für unwirksam erklärt (Az.: 1 KN 54/19).
Der Bebauungsplan weist am Rand der Ortslage ein neues Wohngebiet mit 116 Bauplätzen aus. Dagegen hatte sich der Antragsteller, der in ca. 180 m Entfernung außerhalb der Ortslage eine Anlage zur Zucht von Greifvögeln betreibt, gewandt. Er befürchtet, die Bewohner des Neubaugebietes könnten sich durch Rufen der Vögel gestört fühlen und Schutzansprüche gegen ihn geltend machen. Eine weitere Expansion seines Betriebes sei dadurch blockiert.
Der Senat hat dem Normenkontrollantrag, der eine umfassende Überprüfung des Plans zur Folge hat, aus anderen Gründen stattgegeben: Wie bereits in einem Verfahren zur vorläufigen Außervollzugsetzung des Plans (Beschluss vom 15. Juli 2020, Az.: 1 MN 47/20) hat er die Berechnung des durch ein bestehendes Wohngebiet fließenden Zu- und Abgangsverkehrs beanstandet, weil sie auf zu geringen Annahmen zur Zahl der künftigen Bewohner beruhe. Die Gemeinde Rastede habe bereits angekündigt, ein ergänzendes Verfahren zur Behebung dieses zur Unwirksamkeit des Plans führenden Fehlers durchzuführen.
Demgegenüber liegt nach Auffassung des Senats die Gefahr einer Beeinträchtigung des Betriebs des Antragstellers nicht vor. Auch die sonstige Bewältigung der Verkehrs-, Lärm- und Entwässerungsproblematik sei nicht zu beanstanden.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden.
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