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NOSTRO Grundstücks-GmbH & Co Richardstraße KG-Insolvent

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NOSTRO Grundstücks-GmbH & Co Richardstraße KG, Scharnweberstr. 1, 13405 Berlin , vertreten durch die Beta Fondsverwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch Heitzmann Detlef, Molzahn Andreas, Hellmich Burckhard, Registergericht: AG Charlottenburg, HRA 18880

Es wird schriftliches Verfahren gem. § 5 Abs. 2 Insolvenzordnung angeordnet für folgende Verfahrensabschnitte:

– Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters

– Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger

– Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse

– Anhörung der Gläubigerversammlung, des Insolvenzverwalters und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 211 Insolvenzordnung)

– Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzschuldners zum Antrag des Insolvenzverwalters auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 22.04.2016

– Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters

– Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände

schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.

Hinweise:

In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.

Angaben zur Masse:

Verfügbarer Massebestand:         71.530,24 EUR

Zu berücksichtigende Forderungen:    3.861.257,66 EUR

Die Gläubiger bestrittener oder für den Ausfall festgestellter Forderungen werden auf die Ausschlussfristen der §§ 189, 190 InsO hingewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diese Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.

Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 11.03.2016

36n IN 1616/09 Amtsgericht Charlottenburg, 17.03.2016

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