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Nova Sedes eG – das sollten Sie als Vermittler und Genosse der Nova Sedes eG wissen!

Leovinus (CC0), Pixabay
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User hatten uns auf den Inhalt der Nova Sedes Genossenschaft aufmerksam gemacht mit der Bitte um eine Stellungnahme dazu, „ob das dann alles so richtig sei?“. Nun, wir sind keine Rechtsanwälte, aber wir kennen natürlich auch hier Rechtsanwälte, die sich mit dem Thema sehr gut auskennen. Gesprochen haben wir zu diesem Thema mit Rechtsanwalt Daniel Blazek aus Bielefeld.

FireShot Capture 1319 – Nova Sedes-Genossenschaftsanteile dank Satzung ratierlich besparbar_ – www.nova-sedes-aktuelles.de

Seine Meinung zu der Veröffentlichung der Nova Sedes eG.

Gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 der Nova Sedes-Satzung (Stand 31. Oktober 2019) ist jedes Mitglied verpflichtet, einen (!) Pflichtanteil zu übernehmen in Höhe von 40.00 EUR. Allerdings kann der Vorstand auch Ratenzahlungen zulassen in Höhe von mindestens 13,00 EUR monatlich. Darüber hinaus können (müssen aber nicht) gemäß § 16 Abs. 5 der Satzung Mitglieder weitere Anteile übernehmen. Auch dafür wird auf die Ratenzahlung verwiesen.

Das Genossenschaftsgesetz (GenG) unterscheidet zwischen Pflichteinlagen („Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, zu welchen jedes Mitglied verpflichtet ist“, § 7 Nr. 1 Fall 2 GenG) und freiwillig übernommenen Einlagen („beteiligen können“, § 7 Nr. 1 Fall 1 GenG). Beides zusammen bildet den „Geschäftsanteil“.

Richtig ist, dass eine Stundungsvereinbarung im Hinblick auf die Pflichteinlage mit entsprechender Satzungsgrundlage zulässig ist; vgl. BGH II ZR 138/08, B. v. 16. März 2009, Gründe II. 1. b); Beuthien, GenG, Kommentar, 16. Auflage 2018, § 7 Rn. 8 aE, § 22 Rn. 14 („in den Grenzen des § 7 Nr. 1 Fall 2 zulässig“).

Soweit aber weitere, freiwillige Geschäftsanteile über den Pflichtanteil im Sinne von § 7 Nr. 1 Fall 2 GenG hinaus übernommen werden sollen, gelten die Voraussetzungen bzw. das Verbot des § 15b Abs. 2 GenG („darf … nicht zugelassen werden“). Diese Vorschrift zielt explizit auf die Übernahme eines oder mehrerer „weiterer Geschäftsanteile“ ab; Beuthien, a.a.O., § 15b Rn. 2. Diese Vorschrift regelt, dass eine Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen  nur zulässig ist – außer bei einer „Pflichtbeteiligung“ (womit nicht der „Pflichtanteil“ gemeint ist) –, wenn zuvor alle Geschäftsanteile bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind. Dies wiederum wird durch die Satzungsregelung des § 16 Abs. 5 S. 2 (Verweis auf Abs. 4, Ratenzahlung) konterkariert.

Entscheidend ist aber immer, welche konkreten Vereinbarung auf dem Beitrittsformular bzw. in der Beitrittserklärung getroffen werden. Werden dort z.B. der Pflichteinlage und die weiteren, freiwilligen Einlagen getrennt ausgewiesen, gleichzeitig aber eine Stundungsvereinbarung für die freiwilligen Einlagen getroffen, dürfte dies unwirksam sein.

Denn gemäß § 15b Abs. 2 GenG kann man nur weitere Anteile erwerben, wenn auf alle vorher übernommenen voll geleistet wurde. Jedoch werden dann in einem Rechtsakt (Beitritt/Zeichnung) mehrere freiwillige weitere Einlagen übernommen, wobei auf alle in Raten geleistet wird.

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