Kosten und Gebühren bei Beitritt in die Nova Sedes Wohnungsbau eG bei mtl. Ratenzahlung
a) Mit der Aufnahme des Beitretenden in die Nova Sedes Wohnungsbau eG durch den Vorstand wird gemäß dem derzeit geltenden Vorstands-und Aufsichtsratsbeschluss ein Agio In Höhe von 7% der gezeichneten Genossenschaftseinlage fällig. Die monatlichenRaten werden bis zu deren Abdeckung auf das Agio/Eintrittsgeldverrechnet.
b) Weiter werden gemäß derzeit geltendem Vorstands-und Aufsichtsratsbeschluss,im Rahmen des Erwerbs der Mitgliedschaft in 30 Teilbeträgen Verwaltungskosten von Euro 21.-pro Monat bei einer Zeichnungssumme von Euro 8.400,-erhoben. Die Begleichungdieser Kosten erfolgt in der Weise, dass nach Tilgung gem. Ziff. 3 a ausgewiesenen Agio 30 Monate lang auf die weiteren monatlichen Raten ein Teil auf die Monatsrate der Koste verrechnet wird, der Rest dem Kapitalkonto des Mitgliedes guteschrieben wird. Bei Verzug mit mehr als zwei Raten, werden die samten Verwaltungskosten fällig.
c)Agio und Kosten sind in keinem Falle an das Mitglied zurückzuerstatten -auch nicht teilweise, sondern werden auch dann geschuldet, wenn das Mitglied seine Ratenzahlungeneinstelltundnoch nicht erbrachte Kosten werden, soweit der Aufbau des Kapitalkontos begonnen hat, diesem belastet.
d)Die Kontoführungsgebühren betragen gemäß derzeit geltendem Vorstands-und Aufsichtsratsbeschluss für ratenzahlende Mitglieder Euro 24.-pro Jahr und werden dem Einlagenkonto des Mitgliedes belastet. Vorstand und Aufsichtsrat sindnach der Satzungberechtigt, die Gebühren neu festzulegen.
Folgen desVerzuges mit Ratenzahlung
Kommt das Mitglied mit mehr alszwei Raten in Verzug. gilt die gewährte Ratenzahlung als widerrufen. es sei denn das Mitgliedzahltdie rückständigenRaten mit dernächsten fälligen Rate und nimmt die regelmäßige Ratenzahlung wieder auf.
Die Genossenschaft ist im Verzugsfalle berechtigt, das Mitglied mit dendurch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten, z.B. Bearbeitungs-und Kreditkosten sowie einer Schadenspauschale von 5 % der Beteiligungssumme zu belasten. Dem Mitglied bleibt es unbenommennachzuweisen,dass der Genossenschaft ein geringerer Schaden entstanden ist. Unberührt davon bleibt das Recht der Genossenschaft. das Mitglied durch Vorstandsbeschluss aus der Genossenschaft auszuschließen.
Anmerkung der Redaktion:
Wollen Sie bei diesen Kosten und bei diesen Rahmenbedingungen wirklich Mitglied dieser Genossenschaft werden?
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