Die FinVermV betrifft alle Crowdfunding / Crowdinvesting-Plattformen die ihre Angebote als Vermögensanlagen den Anlegern anbieten (Zulassung nach § 34f Ziffer 3 GewO). D.h. grundsätzlich jede Plattform, die das klassische Nachrangdarlehen von bis zu 2,5 Mio. Euro vermittelt. Dies betrifft aktuell den überwiegenden Teil des Crowdinvestingmarkts.
Die neue FinVermV hat lange auf sich warten lassen, ursprünglich war sie für August 2018 angekündigt. Die aktuelle Novelle die nun im Entwurf vorliegt, eigentlich richtig die „zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlerverordnung“ hat den Zweck die betreffenden Teile aus MIFID II für Finanzanlagenvermittler umzusetzen.
In Stichworten sind die für Crowdfunding / Crowdinvesting relevanten Inhalte:
Vorgesehen wird zukünftig die Aufzeichnung von Telefongesprächen mit Kunden. Diese sind in geeigneter Form auch aufzubewahren. Möglicherweise ist dies sogar ein gutes Mittel um durch solche Beweise die eigene Haftung zu minimieren.
Die Sachkundeprüfung soll erweitert werden, sie soll teilweise auch bestimmte Angestellte betreffen. Überraschend ist dies nicht, denn die Absicht des Gesetzgebers war es schon länger, jeder Person mit Kundenkontakt bestimmte Qualifikationen vorzuschreiben.
Die Regelung zur Vermeidung von Interessenkonflikten soll wesentlich verschärft werden. Während bisher der Finanzanlagenvermittler seinen Kunden lediglich vor Abschluss des Vermittlungsgeschäfts auf Interessenskonflikte hinweisen musste, so soll zukünftig der Finanzanlagenvermittler alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Interessenskonflikte zu vermeiden.
Auch neu ist die Vorschrift, dass Vergütungen die Pflicht des Finanzanlagenvermittlers nicht beeinträchtigen dürfen, im Kundeninteresse zu handeln. „Hier mischt der Gesetzgeber unserer Auffassung nach recht fahrlässig die Figur des Finanzanlagenvermittlers mit des Finanzanlagenberaters.“ so Christoph Seciechowcz, Vorstand des Deutscher Crowdsourcing Verband e.V. Während der Berater den Kunden tatsächlich Anlegergerecht und Anlagegerecht berät, damit eine wesentlich vielschichtigere Verantwortung trägt, vermittelt der Vermittler lediglich. Er muss auch keine alternativen Angebote machen, sondern kann auch ganz offen nur ein einziges Produkt vermitteln, sofern er seinen torvertraglichen Aufklärungspflichten nachkommt. Wir sehen hier Raum für zukünftige Konflikte.“
Erfreulich ist, dass Finanzanlagenvermittler auch weiterhin Vergütungen (z.B. Vermittlungsprovisionen) nehmen können und nicht verpflichtet sind diese ausschließlich in die Qualitätsverbesserung ihrer Dienstleistung zu investieren.
Finanzanlagenvermittler sollen nun auch vor Abschluss Kosteninformationen versenden und zusätzlich auch jährlich während der Laufzeit einer Anlage – sprich eines Crowdinvestings. Wie dieses genau geschehen soll, wenn das gefundene Unternehmen nicht mit macht, ist offen.
Der Gesetzgeber will zukünftig anstelle des Beratungsprotokolls die Geeignetheitsprüfung vorsehen. Für Finanzanlagenvermittler gelten in diesem Punkt somit ähnlich hohe Anforderungen wie für Institute.
Christoph Sieciechowicz, Vorstand des Deutschen Crowdsourcing Verband e.V.: „Die im Entwurf vorliegende Novelle ist in den meisten Punkten für bestehende Crowdinvesting-Plattformen unproblematisch. Ein tatsächliches Problem ist aus unserer Sicht die mangelnde Trennschärfe zwischen dem ‚Vermittler‘ und dem ‚Berater‘. Die Pflichten des ‚Beraters‘ dürfen nicht durch mangelhafte Formulierung auf den ‚Vermittler’ ausgedehnt werden.“
Der Entwurf der FinVermV Novelle geht nun seinen weiteren Weg und wird wohl zum Anfang nächsten Jahres den Bundestag erreichen.
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