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Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts

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Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts reguliert den Bereich der geschlossenen Fonds und sonstiger Vermögensanlagen. Zentraler Bestandteil des Gesetzesvorhabens ist die Einführung eines Vermögensanlagengesetzes, durch das Anbieter und Emittenten zukünftig zusätzliche, über die bisherige Vollständigkeitsprüfung der Verkaufsprospekte, hinausgehende Pflichten unterliegen. Hierzu gehört neben der Pflicht zur Erstellung einer drei-seitigen Kurzinformation (Vermögensanlagen-Informationsblatt), spezialgesetzlichen Pflichten zur Rechnungslegung auch die Erweiterung der Prospektprüfung zu einer Schlüssigkeitsprüfung (Kohärenz). Außerdem werden die Prospekthaftungsvorschriften durch Anpassung der Verjährungsbestimmungen an die allgemein-zivilrechtlichen Regelungen erweitert. Die Neuregelungen sind am 01.06.2012 in Kraft getreten.

Gegenstand der zu diesem Stichtag in Kraft getretenen Regelungen ist ferner die Einstufung geschlossener Fondsanteile als Finanzinstrumente im Sinne des KWG und des WpHG. Für den Banken- und Sparkassenvertrieb folgt hieraus die unmittelbare Anwendung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des KWG und der Wohlverhaltensregelungen des WpHG auch im Bereich der geschlossenen Fonds. 

Für den bankenunabhängigen Vertrieb gelten zukünftig gesonderte Zulassungsregelungen im Rahmen eines neuen § 34f Gewerbeordnung. Als Zulassungsvoraussetzung sind hiernach insbesondere die Erbringung eines Sachkundenachweises sowie die Vorhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung erforderlich. Freie Finanzanlagenvermittler haben ferner in der Beratung den Wohlverhaltenspflichten des WpHG entsprechende Regelungen einzuhalten. Hierzu gehören umfassende Explorations-, Informations- und Dokumentationspflichten sowie die Pflicht zur Offenlegung von Provisionen. Der Pflichtenkatalog für freie Anlagenvermittler ergibt sich aus einer gesonderten Rechtsverordnung, der sog. Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV, s.u.). § 34f GewO und die FinVermV treten am 01.01.2013 in Kraft.

Quelle:VGF online

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