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Nürnberger Lebensversicherung und der Ärger mit den Kunden die Geld haben wollen

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Das war zu erwarten, denn das Kunden und deren Rechtsanwälte sich die Handlunsgweise der Nürnberger Lebensversicherung nicht gefallen lassen würden war eigentlich klar. Hierzu hatten wir ja einen Artikel veröffentlicht. Die Nürnberger Lebensversicherung wollte den „ewigen Widerspruch“ gegen alte LV Verträge heilen, in dem man alle Kunden angeschrieben hatte und ihnen eine letzte Frist für den Widerspruch gesetzt hatte, ansonsten wenn kein Widerspruch erfolge, der Kunde dann keine Ansprüche mehr geltendmachen könne.Versicherungsnehmer eines zwischen 1994 und 2008 geschlossenen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages können aufgrund eines Urteils aus Mai 2014 ihren Vertrag rückabwickeln, wenn sie bei Vertragsschluss nicht sämtliche erforderlichen Informationen erhielten.

Streitig war danach lediglich die Höhe eines möglichen Rückzahlungsanspruchs. Geklärt ist jedoch zwischenzeitlich, dass dieser bei Kapitalversicherungen mindestens in Höhe eingezahlter Prämien bzw. bei fondsgebundenen Versicherungen in Höhe des Fondswertes und der Kosten besteht. Abgezogen wird jeweils nur ein sogenannter Risikoabschlag, der den Wert des Versicherungsschutzes abbildet.

Aufgrund der bei Vertragsschluss erteilten Informationen war auch die Nürnberger Lebensversicherung AG in Folge des Urteils mit einer Welle von Widersprüchen konfrontiert, welche bislang immer zurückgewiesen wurden. Es folgten Gerichtsverfahren, die für die Nürnberger zum Teil negativ ausgingen.

Die Nürnberger Lebensversicherung AG scheint nun eine neue Strategie an ihren Kunden zu testen: Um den Kunden die dauerhafte Möglichkeit eines Widerspruchs zu nehmen, erhalten diese aktuell für vor Jahren abgeschlossene Verträge ein Schreiben mit neuen Belehrungstexten und Informationen, wobei die Nürnberger natürlich beteuert, auch bei Vertragsschluss ordnungsgemäß belehrt zu haben. Ob Fehler in den älteren Belehrungen dadurch geheilt werden können, ist bereits fraglich.

Die neue Belehrung eröffnet für die Kunden der Nürnberger die Möglichkeit, ohne langwierigen Prozess binnen einer Frist von 14 bzw. 30 Tagen den Vertrag rückabzuwickeln.

Betroffenen kann deshalb nur geraten werden, innerhalb der neuen Widerspruchsfrist gegenüber dem Versicherer schriftlich den Widerspruch zu erklären, sofern sie sich vom Vertrag lösen wollen.

Interessant ist, was nach Erklärung des Widerspruchs innerhalb der Frist geschieht:

Die Antwort der Nürnberger ist ein Schlag ins Gesicht ihrer Kunden. Sie ist nämlich nicht bereit, Prämien und Gewinne entsprechend der aktuellen Rechtsprechung zurückzuzahlen, vielmehr versucht der Versicherer, den eigenen Schaden gering zu halten und unterbreitet den Kunden ein fragwürdiges Angebot.

Zunächst meint die Nürnberger, den Rückzahlungsanspruch um den Risikoabschlag mindern zu können. Diese Praxis ist vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zumindest fragwürdig, da dort eine solche Minderung nur für den Fall eines Widerspruchs aufgrund des unbefristeten gesetzlichen Widerspruchsrechts bei nicht vollständiger Vertragsinformation zugesprochen wurde. Hier handelt es sich jedoch um einen Widerspruch der aufgrund einer befristeten Widerspruchsmöglichkeit erklärt wurde.

Während man insoweit noch von einer rechtlichen Grauzone regen kann, folgt danach Bedenkliches:

Die Nürnberger teilt dem Versicherungsnehmer weiterhin mit, dass ein Anspruch auf Herausgabe des Fondsgewinns nicht bestünde. Diesen will die Nürnberger zur Deckung eigener Kosten einbehalten. Hierzu wird dann auf eine Einzelfallentscheidung des Kammergerichts Berlin verwiesen. Höchstrichterlich ist diese Frage gerade nicht geklärt. Zudem gilt auch hier, dass die Entscheidung nur das unbefristete Widerspruchsrecht betrifft.

Der Bundesgerichtshof hat gerade kürzlich entschieden, dass den Versicherungsnehmern bei einem wirksamen Widerspruch neben den Prämien und dem Fondsgewinn auch die Kosten und (bei konkretem Vortrag) die daraus gezogenen Nutzungen zustehen.

Die Nürnberger bietet schließlich an, großzügig auch Gewinne auszuzahlen, knüpft die Zahlung dieses eigentlich fälligen Anspruchs jedoch an eine Bedingung. Der Kunde soll erklären, Zahlungen im Falle einer entgegenstehenden zukünftigen höchstrichterlichen Entscheidung zurückzuerstatten.

Hier ist größte Vorsicht geboten: Die Nürnberger hat das Angebot derart unbestimmt formuliert, dass der Rückforderungsvorbehalt sogar noch in vielen Jahren greifen würde, wenn sich die aktuelle Rechtsprechung plötzlich ändert. Empfangene Gelder wären dann verzinst zurückzuzahlen.

Rechtsanwalt Steinpichler aus München/Halle Saale

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