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Nutzung eines Campingplatzes in Schermbeck bleibt untersagt

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Die Betreiberin eines Campingplatzes in Schermbeck darf den Betrieb weiterhin nicht fortsetzen. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit den Beteiligten heute zugestell­tem Beschluss vom 14. März 2022 entschieden und die Beschwerde der Betreiberin gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 2022 zurückgewiesen.

Das Eilverfahren betrifft eine an die Antragstellerin als Betreiberin gerichtete Nut­zungsuntersagung des Landrats des Kreises Wesel (Antragsgegner) für eine 1964 als Campingplatz genehmigte Anlage. Im Nachgang hat der Antragsgegner zahl­reiche weitere Nutzungsuntersagungen gegenüber den Nutzungsberechtigten der einzelnen Parzellen ausgesprochen. Die Anlage sei als Campingplatz genehmigt. Deshalb sei es unzulässig, dass dort weitestge­hend ortsfeste und keine mobilen Unterkünfte vorhanden seien. Die sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung sei we­gen der zahlreichen festgestellten Verstöße gegen die Camping- und Wochen­end­platzverordnung, insbesondere im Hinblick auf die erheblichen brandschutzrecht­lichen und -technischen Mängel geboten, nachdem die Antragstellerin Anordnungen zu deren Beseitigung nicht fristgerecht umgesetzt habe. Das Verwal­tungsgericht Düsseldorf hatte den Eilantrag abgelehnt, weil die Anlage ungenehmigt sei und we­gen der „eklatanten Verstöße“ gegen die Anforderungen des Brandschutzes im Brandfall Leib und Leben der Nutzer unmittelbar bedroht seien. Mit ihrer hier­gegen gerichteten Beschwerde machte die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, nicht sie, sondern die einzelnen Pächter seien verantwortlich, der Antragsgegner habe die Anlage zumindest geduldet und sie arbeite inzwischen intensiv an der Beseitigung der Brandschutzmängel.

Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hat der 2. Senat des Oberver­waltungsgerichts ausgeführt: Die Antragstellerin ist als Betreiberin für die ungeneh­migte und jedenfalls schwere Brandschutzmängel aufweisende Anlage verantwort­lich. Das parallele Vor­gehen gegen sie und die einzelnen Pächter ist angesichts des­sen nicht zu bean­stan­den. Auch sind Kreis und Verwaltungsgericht zutreffend davon ausge­gan­gen, dass elementare Bestimmungen des Brandschutzes nach der Cam­ping- und Wo­chen­endplatzverordnung wie Löschwasserversorgung, Abstände und Brandab­schnitte weiterhin nicht im erforderlichen Umfang eingehalten werden. Dass die Antragstellerin nach eigenen Angaben an der Beseitigung arbeitet, reicht nicht aus. Auf die von der Antragstellerin pauschal in den Raum gestellten „Genehmigun­gen“ der nunmehr beanstandeten Zustände fehlen jegliche Hinweise. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die Anlage  ‑ und insbeson­dere die erheblichen Brandgefahren – geduldet hat. Vielmehr ist der Kreis schon in der Ver­gan­genheit vielfach gegen immer neue festgestellte Verstöße gegen Brand­schutz­vorschriften vorgegangen. Da schon die entsprechenden Anforderungen der Cam­ping- und Wochenendplatzverordnung nicht erfüllt sind, kann schließlich dahin­stehen, ob überhaupt noch von einer solchen Anlage gesprochen werden kann, nachdem wohl eine Vielzahl von Pächtern auf dem „Campingplatz“ ihren 1. Wohnsitz haben.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 2 B 190/22 (I. Instanz: VG Düsseldorf 28 L 95/22)

 

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