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Ob das die neuen Aufsichtsratsmitglieder der Frequenta Beteiligungs AG dann alles so wissen?

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Schaut man sich die aktuelle Situation rund um das Unternehmen Frequenta Beteiligungs AG aus Berlin so an, dann ist die Frage sicherlich gerechtfertigt. Die neuen in den Aufsichtsrat berufenen Personen der Frequenta Beteiligungs AG, geben zumindest von der Papierform nicht her, dass sie für diese Position qualifiziert wären. Nun, darum kümmert sich sicherlich dann die BaFin, denn hier geht es ganz klar um Gelder von Kapitalanlegern. Im Internet haben wir einen interessanten Artikel zum Thema „Aufsichtsrat Rechte und Pflichten gefunden“. Vielleicht lesen die neuen Mitglieder diesen Artikel ja mal. An deren Stelle, würde ich mein Mandat ganz schnell niederlegen.Wer hoch qualifiziert ist und unternehmerisches Geschick hat, kann in kaufmännischen oder technischen Berufen die Karriereleiter erklimmen und kann zum Vorstand oder Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft bestellt bzw. berufen werden. Oft werden Aufsichtsräte aus der Unternehmerfamilie oder aus dem Parteienkreis bestellt.

Die Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats ist in §§ 101, 103, 133 AktG geregelt. Die zahlreichen Pflichten und Risiken, die mit der Position des Aufsichtsrats zusammenhängen, werden jedoch verkannt, weil sie aus dem Aktiengesetz für diejenigen, die nicht Jura studiert und zwei Staatsexamen absolviert haben, nicht klar hervorgehen. Nachfolgend sollen einige Pflichten und Risiken dargestellt werden.

I. Pflichten des Aufsichtsrats

Aufgabe des Aufsichtsrates ist es, den Vorstand zu überwachen. Er muss dazu die Bücher, Geschäftsvorgänge und Vermögen der Gesellschaft einsehen und prüfen.
Die Aufsichtsratsposition ist eine persönliche Aufgabe.

1. Aufsichtsratssitzung
In jedem Kalenderjahr müssen mindestens zwei Aufsichtsratssitzungen stattfinden. Man muss sich persönlich treffen. Nur in Ausnahmfällen dürfen Telefon- oder Videokonferenzen stattfinden.

2. Pflicht zur Überwachung
Der Aufsichtsrat hat die Pflicht, die Geschäftsführer zu überwachen. Wenn er diese Pflicht nicht erfüllt und der Gesellschaft dadurch Schaden entsteht, so kann er persönlich in Regress genommen werden.

3. Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte
Der Aufsichtsrat legt in der Geschäftsordnung fest, welche Rechtsgeschäfte des Vorstands der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.

4. Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand
Auf Grund seiner Überwachungspflicht prüft der Aufsichtsrat eigenverantwortlich, ob die Gesellschaft Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand geltend machen kann. Wenn eine Schadensersatzklage Erfolg verspricht, muss der Anspruch auch geltend gemacht werden.

5. Geschäftsgeheimnisse
Der Aufsichtsrat hat Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, §§ 106, 404 AktG.

6. Insiderkenntnisse
Aufsichtsräte unterliegen den Beschränkungen nach § 14 WpHG. Insiderverstöße können mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden.

II. Beginn der Aufsicht: Bei Gründung

Die Pflicht zur Aufsicht ergibt sich bereits bei Gründung der Gesellschaft. Geprüft werden müssen alle Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, über Einlagen auf das Grundkapital und über die Feststetzungen nach §§ 26 und 27 Aktiengesetz. Das gleiche gilt für Sacheinlagen und Sachübernahmen. Es muss auch geprüft werden, ob der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen mindestens den Ausgabebetrag erreicht.
Allein hier zeigen sich, aufgrund der umfassenden Rechtsprechung zur verdeckten Sachgründung, die Risiken der Aufsichtsräte.

III. Haftung des Aufsichtsrats

1. Beweislast und Beweislastumkehr

Entsteht der Gesellschaft durch pflichtwidriges Verhalten des Aufsichtsrats Schaden, so haften die Aufsichtsratsmitglieder persönlich und gesamtschuldnerisch. Die Aufsichtsräte trifft die Beweislast, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben. Von der Pflichtwidrigkeit und dem Verschulden des Aufsichtsrates wird also ausgegangen, bis der Aufsichtsrat das Gegenteil bewiesen hat. Es gilt daher eine Beweislastumkehr.

2. Beweismittel

Geeignete Beweimittel sind Urkunden, Belege, Sachverständigengutachten, Zeugen

3. Haftungsvermeidung: Bedenken anmelden oder Niederlegen

Wenn ein Beschluss des Aufsichtsrats gegen ein Gesetz oder die Satzung verstößt, ist jeder Aufsichtsrat verpflichtet, dagegen vorzugehen. Um zu vermeiden dass ein Aufsichtsratsmitglied hier haftet, man er seine Bedenken äußern und alle möglichen Maßnahmen zur Abwendung ergreifen. Es sollte eine Niederschrift der Sitzung gefertigt werden, in der die Bedenken aufgeführt sind. Der Aufsichtsrat kann, wenn er erkennt, dass pflichtwidrig gehandelt wird und er es nicht verhindern kann, sein Aufsichtsratsmandat niederlegen.

4. Haftpflichtversicherung

Jeder Aufsichtsrat sollte eine Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung abschließen. Die Kosten muss die Gesellschaft tragen.

IV. Sonstiges

1. Klage gegen Aufsichtsrat

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) im November 2005 können Aktionäre  unter bestimmten Bedingungen gegen einen Aufsichtsrat klagen.

2. Effizienz der Aufsicht

Der Abschnitt 5.6 des Corporate Governace Kodex fordert, dass die Aufsichtsräte regelmäßig die Effizienz ihrer Tätigkeit prüfen.

3. Keine Rechtsberatung

Aufsichtsräte, die für das von Ihnen kontrollierte Unternehmen zugleich als Berater tätig werden, stellen ihr unabhängiges Aufsichtsratmandat, das ja Kontrollinstanz darstellen soll, in Frage. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung (BGH II ZR 151/04) ein Aufsichtsratsmitglied, das mit seiner Steuerberatungsgesellschaft zugleich die Aktiengesellschaft betriebswirtschaftlich und steuerlich beraten hat, zur persönlichen Haftung für die  Honorarzahlung an die Steuerberatungsgesellschaft in Höhe von 1,2 Millionen Euro verurteilt. Es handelt sich nach Ansicht der Richter um eine verdeckte Sonderzuwendung.

Haben Aufsichtsratsmitglieder aufgrund fehlerhafter Verträge Beraterhonorare erhalten, sind die Mitglieder des Vorstands verpflichtet, Rückzahlungsansprüche gegen das Aufsichtsratsmitglied geltend zu machen. Wenn sie dies unterlassen, haften auch diese.

V. Empfehlung: Qualifizierte, unabhängige Aufsichtsräte gut vergüten

Aufsichtsratsmitglieder haben im Gegensatz zum Vorstand keinen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung. Eine Vergütung ist allerdings allgemein üblich. Nach einer Aufsichtsratsstudie 2006/2007, bei der 13.000 Aufsichtsratspositionen in 1.500 Unternehmen analysiert wurden, verdient ein Aufsichtsrat in Deutschland jährlich durchschnittlich 18.000 Euro. 25% der Unternehmen zahlen ihren Aufsichtsräten maximal 5.000 Euro/Jahr. Dax-Unternehmen zahlen im Schnitt 114.500 Euro. Früher verdiente ein Aufsichtsrat noch ca. 13%der Vorstandsbezüge. Heute sind es durchschnittlich noch 4%. Die niedrige Vergütung steht der notwendigen Professionalisierung entgegen. Vor allem sind hohe Haftungsrisiken bei der Vergütung angemessen zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass qualifizierte Aufsichtsräte tatsächlich Aufsicht üben müssen und dafür auch angemessen entlohnt werden sollen.

Wir empfehlen Aufsichtsratspositionen mit kritischen Aufsichtsräten zu besetzen. Kaufmännisch geschulte und spezialisierte Rechtsanwälte/Fachanwälte sind aufgrund ihrer fundierten Rechtskenntnisse, Erfahrungen, Verschwiegenheitsverpflichtung als professionelle Aufsichtsräte/Compliance Officers gut geeignet. Das Einkommen sollte dem Risiko entsprechend angepasst werden. Aufsichtsräte sollten alle Haftpflichtversicherungen haben.

Hermann Kulzer, Rechtsanwalt Dresden
Fachanwalt für Handel- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht

 

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