Oberlandesgericht Braunschweig
3 Kap 1/16
Beschluss
in dem Kapitalanleger-Musterverfahren
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weist der Senat gemäß § 139 Abs. 1 ZPO zu den Fragen der Kursrelevanz (I.), § 15 Abs. 3 WpHG a.F. und des rechtmäßigen Alternativverhaltens (II.), des Nemo-tenetur-Grundsatzes (III.), der Wissenszurechnung (IV.) und § 826 BGB (V.) auf das Folgende hin:
I.-V. …
VI.
…
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und zum ergänzenden Vortrag bis zum 31. Januar 2022.
VII.
Nach Ablauf der Frist wird der Senat nach jetziger Planung einen Beweisbeschluss erlassen, der die o. g. wechselseitigen Behauptungen der Beteiligten zum Kenntnisstand des Vorstands der Musterbeklagten zu 1) über den Einbau von unzulässigen Abschalteinrichtungen zum Gegenstand hat.
Wegen der Planung der Beweisaufnahmetermine wird sich der Senat zeitnah mit den Beteiligten in Verbindung setzen.
Vor diesem Hintergrund wird der Termin vom 8./9. Februar 2022 aufgehoben.
Braunschweig, 18. November 2021
Oberlandesgericht, 3. Zivilsenat
Dr. Jäde Dr. Hoffmann Stephan
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