9 Kap 4/18
5 OH 8/17 Landgericht Stade
Beschluss
In dem Kapitalanlegermusterverfahren
1. Dr. Wolfram Senf, Fichtestraße 151, 15745 Wildau,
2. Prof. Dr. Jörn Petersson, Graf-Stauffenberg-Straße 90, 66121 Saarbrücken,
3. Reiner Lucas, Kirchwaldstraße 1, 80686 München,
4. THG-Baugesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Klinkhammer, Hüttenstraße 55, 53949 Dahlem,
5. Uwe Hofstätter, Spritzbergstraße 21, 74889 Sinsheim,
6. Peter Ohlig, Eichengrund 17/1, 71397 Leutenbach,
7. Birgit Sentis, Brückenstraße 71, 50374 Erftstadt,
8. Jürgen Schmitt, Am Leutschenberg 1a, 74746 Höpfingen,
9. Udo Passavant, Nerobergstraße 25, 65143 Wiesbaden,
10. Andreas Mänz, Konrad-Adenauer-Ring 75, 41464 Neuss,
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 3, 5, 6, 7 und 10:
Anwaltsbüro WinterWotsch Rechtsanwälte PartmbB, Müllerstraße 54, 80469 München,
Geschäftszeichen: 232-16SM3-SM
Prozessbevollmächtigte zu 2, 4, 8 und 9:
Anwaltsbüro ROESSNER, Redwitzstraße 4, 81925 München,
Geschäftszeichen: 000227-16JK3-JK
gegen
1. TB Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfergesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer Timo Biebert, Innungsstraße 11, 21244 Buchholz in der Nordheide,
2. Kay Rieck, c/o Energy Capital Invest Beteilig. GmbH, Hillerstraße 9, 70184 Stuttgart,
3. Matthias Moosmann, c/o Energy Capital Invest Beteilig. GmbH, Hillerstraße 9, 70184 Stuttgart,
Antragsgegner,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2 und 3:
Anwaltsbüro SGT Gameiro Tilse und Partner Rechtsanwälte mbB, Alexanderstraße 9 b, 70184 Stuttgart,
Geschäftszeichen: 17-107 as/cb
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Wiegand-Schneider, den Richter am Oberlandesgericht Dentzien und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Braukmann am 26. November 2018 beschlossen:
1. |
Zum Musterkläger des gegen die Antragsgegner als Musterbeklagte gerichteten Musterverfahrens wird nach Anhörung der Parteien der Antragsteller zu 3, bestimmt. |
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2. |
Dem Musterkläger wird aufgegeben, die Musterklage binnen zwei Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. |
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3. |
Es wird gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 KapMuG auf Folgendes hingewiesen: Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Bekanntmachung dieses Beschlusses kann ein Anspruch schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht zum Musterverfahren angemeldet werden. Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde. Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:
Die Zustellung der Anmeldung führt zur Hemmung der angemeldeten Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zu Grunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, § 204 Abs. 1 Nr. 6a BGB. Der Anmelder ist kein Beteiligter des Musterverfahrens. Eine Bindungswirkung an den Musterentscheid tritt nicht ein. Ebenso wenig bindet ein im Musterverfahren abgeschlossener Vergleich den Anspruchsanmelder. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei Anmeldung eines Anspruchs eine Gebühr nach Nr. 1902 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfällt. |
Gründe:
Die Bestimmung des Musterklägers beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 KapMuG. Der Senat hat den Musterkläger nach billigem Ermessen bestimmt und dabei berücksichtigt, dass er nach Mitteilung seiner (diverse weitere Antragsteller vertretenden) Prozessbevollmächtigten in gleicher Weise wie seine Mitstreiter als Musterkläger geeignet sei. Die restlichen Antragsteller haben von der Gelegenheit, einen geeigneten Musterkläger vorzuschlagen, keinen Gebrauch gemacht.
Der Musterkläger ist im Kreise der Antragsteller zudem diejenige natürliche Person, die den höchsten, von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffenen Anspruch geltend macht (§ 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KapMuG).
Entgegen der Auffassung der Musterbeklagten steht der Zulässigkeit des Musterverfahrens nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 7 nach der für die Zulässigkeit des Vorlagebeschlusses des Landgerichts nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG maßgeblichen Bekanntmachung ihres gleichgerichteten Musterverfahrensantrags ihre Aktien übertragen hat und durch die hierfür erhaltene Gegenleistung ihr Schadensersatzanspruch entfallen sei (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. November 2018,12 W 62/18, Bl. 114 ff. d. A.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 9 Abs. 2 Satz 3 KapMuG).
Dr. Wiegand-Schneider Dr. Braukmann Dentzien
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