Bei der Bemessung des Bußgeldes hat der Senat auch die Dauer des Verfahrens beachtet. Das Bundeskartellamt hatte die Ermittlungen im Jahr 2010 eingeleitet und Ende 2015 gegen die Dirk Rossmann GmbH ein Bußgeld in Höhe von 5,25 Millionen Euro festgesetzt (B10-47111-Kh-50/14). Auf den Einspruch des Unternehmens erhöhte das Oberlandesgericht Düsseldorf das Bußgeld durch Urteil vom 28.02.2018 auf 30 Millionen Euro. Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften am 09.07.2019 (Az.: KRB 37/19) auf. Das Unternehmen wollte sodann den ursprünglichen Bescheid mit dem deutlich geringeren Bußgeld akzeptieren und nahm den Einspruch zurück. Da die Staatsanwaltschaft der Einspruchsrücknahme nicht zustimmte und gesetzliche Vertreter der Nebenbetroffenen der Hauptverhandlung vor dem Senat unentschuldigt fernblieben, verwarf das Oberlandesgericht den Einspruch des Unternehmens. Auf die Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24.12.2021 (Az. KRB 11/21) auch dieses Urteil auf, weil die Vorschrift über die Verwerfung des Einspruchs bei unentschuldigtem Fehlen in der Hauptverhandlung (§ 74 Abs. 2 OWiG) nur auf natürliche, nicht aber auf juristische Personen anwendbar sei. Deshalb wurde die dritte Hauptverhandlung vor dem nunmehr zuständigen 1. Kartellsenat erforderlich.
In der nunmehr durchgeführten Hauptverhandlung kam eine Verständigung zustande, aufgrund derer die Dirk Rossmann GmbH ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Im Rahmen der hiernach im Wesentlichen noch zu beurteilenden Strafzumessung hat der 1. Kartellsenat neben der Verfahrensdauer von inzwischen mehr als 12 Jahren und der hierfür feststellbaren Gründe vor allem die in der Einspruchsbeschränkung liegende Verkürzung der nunmehrigen Hauptverhandlung zugunsten des Unternehmens berücksichtigt, ebenso wie die Umstände, dass die Dirk Rossmann GmbH nicht die treibende Kraft hinter und im Kartell war und ihr im Vergleich mit anderen kartellbeteiligten Handelsunternehmen auch nur eine weniger gewichtige Marktbedeutung im deutschen Kaffeeabsatz an die Endverbraucher zukam. Unter Abwägung aller zu berücksichtigenden Gesichtspunkte hat der 1. Kartellsenat den eigens der Dirk Rossmann GmbH anzulastenden Tatunwert als eher gering bewertet und ein Bußgeldmaß im deutlich unteren Bereich des in Betracht kommenden Rahmens für eine Bußgeldfestsetzung festgesetzt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf, das Bundeskartellamt und die Dirk Rossmann GmbH können dagegen Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.
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