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Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilt ehemaligen IS-Mitglied zu vier Jahren Freiheitsstrafe

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter dem Vorsitz von Richter Jan van Lessen hat am 20. Dezember 2024 den irakischen Staatsangehörigen Abdel Baset J.S. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Von weiteren Anklagepunkten wurde der 33-Jährige aus Mangel an Beweisen freigesprochen.
Hintergrund: Mitgliedschaft im IS und Tätigkeit für Geheimpolizei

Nach den Feststellungen des Gerichts schloss sich Abdel Baset J.S. im Juni 2014 dem IS an, als die Organisation in seine Heimatstadt Al Qaim im Irak einmarschierte. Dort arbeitete er zunächst als Informant der IS-Geheimpolizei „Al Amnien“ und leitete später eine Gruppe von zehn Personen. Seine Aufgaben bestanden darin, Personen auszuspionieren und Informationen an übergeordnete IS-Mitglieder weiterzugeben.

Im März 2015, als der militärische Druck auf Al Qaim wuchs, distanzierte sich der Angeklagte vom IS und floh nach Deutschland. Dieser freiwillige Bruch mit der Terrororganisation sowie die Tatsache, dass seit den Taten zehn Jahre vergangen sind, wurden bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.
Besondere Schwere der Taten

Der Senat hob jedoch hervor, dass der IS durch seine Größe und Brutalität als besonders gefährlich einzustufen sei. Die Geheimpolizei „Al Amnien“, für die Abdel Baset J.S. tätig war, spielte eine zentrale Rolle bei der Etablierung totalitärer Strukturen und verfolgte Andersdenkende sowie vermeintliche Feinde des Regimes.
Freispruch bei weiteren Tatvorwürfen

Die Anklage hatte dem Angeklagten außerdem vorgeworfen, an öffentlichen Bestrafungen und Hinrichtungen beteiligt gewesen zu sein. Unter anderem soll er bei einer Enthauptung das Startsignal gegeben und die Verstümmelung eines vermeintlichen Diebes überwacht haben. Zudem warf man ihm vor, an der Folter einer Person beteiligt gewesen zu sein, um Informationen zu erzwingen.

In diesen Fällen sprach der Senat den Angeklagten frei, da die Aussagen der Zeugen nicht ausreichten, um seine Beteiligung zweifelsfrei nachzuweisen.
Urteil und mögliche Revision

Während die Bundesanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von acht Jahren gefordert hatte, plädierte die Verteidigung auf Freispruch. Das Urteil von vier Jahren Freiheitsstrafe ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl der Angeklagte als auch der Generalbundesanwalt können Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.

Das schriftliche Urteil wird nach seiner Zustellung anonymisiert und in die Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de aufgenommen.

Aktenzeichen: III-6 St 3/24

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