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Oberlandesgericht Frankfurt am Mai

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

In dem Musterverfahren

der Frau Ute Sabine Maria Thöle,

Musterklägerin,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte von Ferber Langer, Neuer Wall 61, 20354 Hamburg,
(Az.: Landgericht Frankfurt am Main: 2-30 O 426/16)

gegen

1) die DB Privat- und Firmenkundenbank AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Theodor-Heuss-Allee 72, 60486 Frankfurt am Main,

Musterbeklagte zu 1),

2) Deutsche Bank AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Taunusanlage 12, 60326 Frankfurt am Main, u.a.

Musterbeklagte zu 2)

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Noerr, Börsenstraße 1, 60313 Frankfurt am Main,

Beteiligte:

NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Verwaltung NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, Hohe Bleichen 12, 20354 Hamburg,

NORDCAPITAL Emissionshaus GmbH & Cie. KG, vertreten durch die Komplementärin Verwaltung NORDCAPITAL Emissionshaus GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, Hohe Bleichen 12, 20354 Hamburg,

NORDCAPITAL Treuhand GmbH & Cie. KG, vertreten durch die Komplementärin Verwaltung NORDCAPITAL Treuhand GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, Hohe Bleichen 12, 20354 Hamburg,

Nebenintervenientinnen,

Prozessbevollmächtigte zu 1, 2 und 3:
Anwaltsbüro Lebuhn & Puchta, Am Sandtorpark 2, 20457 Hamburg,

ist weitere Musterbeklagte die

Deutsche Bank AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Taunusanlage 12, 60326 Frankfurt am Main.

Musterbeklagte zu 2)

Die bisherige Musterbeklagte zu 1) (Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG) firmiert nunmehr als

DB Privat- und Firmenkundenbank AG,

Gründe:

Dem Senat liegen inzwischen Aussetzungsbeschlüsse bezüglich der Musterbeklagten zu 2) vor, die damit ebenfalls Beteiligte des Musterverfahrens wird.

Die Änderung in der Firma der Musterbeklagten zu 1) war dabei ebenfalls zu berücksichtigen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 9 Abs. 2 Satz 3 KapMuG).

Frankfurt am Main, den 19. Juli 2018
Oberlandesgericht, 23. Zivilsenat
Dr. Seyderhelm Kruske Rathmann

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 KapMuG wird auf Folgendes hingewiesen:

Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Bekanntmachung nach Absatz 1 kann ein Anspruch gegen die Musterbeklagte zu 2) schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht zum Musterverfahren angemeldet werden. Auf § 204 Abs. 1 Nr. 6a) BGB wird hingewiesen. Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde. Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,

2. das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,

3. die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und

4. die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei Anmeldung eines Anspruchs eine Gebühr nach Ziff. 1902 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfällt.

Frankfurt am Main, den 19. Juli 2018

OLG – 23. Zivilsenat

Der Vorsitzende

Dr. Seyderhelm

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