Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschluss
In dem Musterverfahren
des Herrn Jürgen Born,
Musterkläger,
Prozessbevollmächtigter: |
gegen
|
Musterbeklagte,
Prozessbevollmächtigter: |
hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch
|
am 21. August 2017
beschlossen:
Dem anwaltlichen Vertreter des Musterklägers wird eine besondere Gebühr nach § 41a Abs. 1 RVG in Höhe eines Gebührensatzes von 0,2 bewilligt. |
|
Der nach § 41a Abs. 1 Satz 4 RVG maßgebliche Wert wird auf bis zu 950.000,00 Euro festgesetzt. |
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 41a RVG sind gegeben, insbesondere wurde der Antrag i.S.v. § 41a Abs. 2 Satz 1 RVG rechtzeitig gestellt.
Unter Berücksichtigung der nach § 41a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG maßgeblichen Kriterien hält der Senat den tenorierten Gebührensatz für angemessen.
Die Festsetzung des maßgeblichen Gegenstandswerts folgt aus der Addition der Streitwerte der nach § 8 KapMuG ausgesetzten Verfahren.
Dr. Seyderhelm Kruske Rathmann
Kommentar hinterlassen