Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung entschieden, dass der Klägerin keine Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Impfschäden durch den Impfstoff Comirnaty gegen das SARS-CoV-2-Virus zustehen. Die Klägerin habe nach Ansicht des OLG kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffes dargelegt, das eine Schadensersatzforderung gemäß § 84 Arzneimittelgesetz (AMG) rechtfertigen würde.
Die Klägerin hatte die Herstellerin des Impfstoffs auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen, da sie nach eigenen Angaben an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden leidet, die sie der Impfung im Jahr 2021 zuschrieb. Zu den angegebenen Beschwerden gehören unter anderem Herzmuskelschwäche, Konzentrationsstörungen, körperliche Leistungseinbußen und chronische Erschöpfung. Vor der Impfung sei sie gesund und leistungsfähig gewesen.
Im ersten Rechtszug hatte das Landgericht die Klage abgewiesen. Auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht blieb erfolglos. Das OLG bestätigte, dass die Klägerin sich nicht auf einen Schadensersatzanspruch nach § 84 AMG berufen könne. Zur Beurteilung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses eines Arzneimittels, wie es für die Zulassung erforderlich ist, stützte sich das Gericht auf die umfassende Expertise von wissenschaftlichen Instituten wie der EMA (Europäische Arzneimittel-Agentur) und dem Paul-Ehrlich-Institut sowie auf die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO).
Das Gericht führt weiter aus:
- Die Zulassung des Impfstoffs Comirnaty sei aufgrund eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses erfolgt. Dies habe die Klägerin nicht widerlegt.
- Die von der Klägerin angeführten gesundheitlichen Schäden würden nicht ausreichen, um eine Divergenz zwischen der Zulassungsentscheidung und der verabreichten Impfung aufzuzeigen.
- Auch die in der Klage angesprochenen Risiken, wie etwa die Wirkung der Spike-Proteine, die sowohl im Impfstoff als auch im natürlichen Virus vorkommen, hätten keinen tragfähigen Beweis für eine besondere Gefährlichkeit der Impfung geliefert.
- Der Vorwurf, der Impfstoff habe keinen ausreichenden Nutzen, wurde vom Gericht als unplausibel und teils widersprüchlich zurückgewiesen.
Darüber hinaus konnte die Klägerin auch keinen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Gesundheitsschäden und der Impfung nachweisen. Ihre Argumente seien nicht ausreichend belegt, um die Verantwortung des Herstellers zu begründen.
Rechtliche Grundlagen – § 84 AMG (Gefährdungshaftung)
Nach § 84 AMG haftet ein pharmazeutischer Unternehmer, wenn ein Arzneimittel zu Gesundheitsschäden führt, die über das nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbare Maß hinausgehen. Die Klägerin konnte jedoch weder ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis darlegen noch einen Zusammenhang zwischen der Impfung und den behaupteten Schäden nachweisen.
Fazit: Die Entscheidung des OLG stellt klar, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz nach dem Arzneimittelgesetz geltend machen kann. Sie kann jedoch mit einer Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) beantragen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19. Februar 2025, Az. 23 U 13/24
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