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Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Entscheidung zur Kündigungsfrist und Formvorschrift bei der Probe BahnCard

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat klargestellt, dass die sechswöchige Kündigungsfrist für die Probe BahnCard rechtmäßig ist, jedoch die Bindung der Kündigung an die Schriftform unzulässig bleibt. Diese Entscheidung bringt für Verbraucher und die Deutsche Bahn AG gleichermaßen Klarheit.

Hintergrund des Verfahrens

Die Verbraucherschutzorganisation, die als Kläger auftrat, rügte die früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bahn AG, insbesondere die Kündigungsregelungen bei der Probe BahnCard. Die BahnCard, die ursprünglich mit einer sechswöchigen Kündigungsfrist beworben wurde, verlängert sich automatisch in ein unbefristetes Abonnement mit mindestens einjähriger Laufzeit, sofern keine rechtzeitige Kündigung erfolgt. Dabei wies die Deutsche Bahn auf ihrer Webseite darauf hin, dass eine Kündigung schriftlich erfolgen müsse.

Der Kläger argumentierte, dass diese Regelungen Verbraucher unangemessen benachteiligten. Besonders die Verpflichtung zur Schriftform wurde als unzulässig kritisiert, da sie über die gesetzlich vorgeschriebene Textform hinausgeht.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Frankfurt hat die Klage teilweise abgewiesen und teilweise zugelassen.

Kündigungsfrist: Zulässig

Der zuständige 6. Zivilsenat entschied, dass die sechswöchige Kündigungsfrist rechtmäßig sei. Nach § 309 Nr. 9 c BGB dürfen bei Vertragsverhältnissen mit regelmäßigen Dienstleistungen oder Warenlieferungen Kündigungsfristen von mehr als einem Monat vor Ablauf der Vertragsdauer nicht zulasten der Verbraucher festgelegt werden. Die BahnCard fällt jedoch nicht unter diese Kategorie, da sie als Rahmenvertrag ausgestaltet ist und keinen regelmäßigen Leistungsaustausch vorsieht.

Die BahnCard vermittelt lediglich ein Nutzungsrecht, das es Kunden ermöglicht, vergünstigte Ticketpreise zu beanspruchen. Eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher sah das Gericht nicht.

Schriftform: Unzulässig

Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Schriftformforderung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bahn unzulässig ist. Gemäß § 309 Nr. 13 b BGB darf eine Erklärung gegenüber dem Verwender nicht an eine strengere Form als die gesetzlich vorgeschriebene Textform gebunden werden. Die Schriftform, die eine eigenhändige Namensunterschrift verlangt, geht über die Textform hinaus, bei der etwa auch E-Mails ausreichend sind.

Die Klausel der Deutschen Bahn verstößt daher gegen gesetzliche Regelungen und benachteiligt Verbraucher unangemessen.

Bewertung und Auswirkungen Für Verbraucher:

Die Entscheidung stärkt die Rechte der Verbraucher. Sie können ihre Probe BahnCard künftig in Textform kündigen, z. B. per E-Mail. Die Möglichkeit, den Vertrag ohne aufwendige Schriftform zu beenden, erleichtert den Prozess und fördert den Verbraucherschutz.

Für die Deutsche Bahn:

Die Bahn wird ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend anpassen müssen, um künftigen rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen. Die Klarstellung zur Kündigungsfrist hingegen dürfte der Deutschen Bahn zugutekommen, da die Regelung rechtmäßig bleibt und damit weiterhin Bestand hat.

Fazit

Das Urteil zeigt die Bedeutung klarer und verbraucherfreundlicher Vertragsbedingungen. Während die Kündigungsfrist von sechs Wochen Bestand hat, setzt das Verbot der Schriftformklausel ein wichtiges Zeichen für die Vereinfachung vertraglicher Prozesse. Verbraucher sollten jedoch stets aufmerksam die Vertragsbedingungen prüfen und sich bei Unklarheiten rechtlich beraten lassen

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