Startseite Vorsicht KapMug OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN: Beschluss Bestimmung Musterkläger mit Hinweis nach § 10 Abs. 2 KapMuG 23 Kap 1/19 Steinhoff International Holdings N.V.
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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN: Beschluss Bestimmung Musterkläger mit Hinweis nach § 10 Abs. 2 KapMuG 23 Kap 1/19 Steinhoff International Holdings N.V.

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS

In dem Musterverfahren

des Herrn Dietmar Buchholz,

Musterkläger,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Marvin Kewe, TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt,
(Az.: Landgericht Frankfurt am Main: 2-07 O 302/18)

 

gegen

 

Steinhoff International Holdings N.V., vertreten durch den Vorstand, Herengracht 466 NL 1017 CA Amsterdam, Niederlande,

Musterbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Dr. Kerstin Wilhelm, Rechtsanwälte Linklaters LLP, Prinzregentenplatz 10, 81675 München,

wird zum Musterkläger

Herr Dietmar Buchholz

bestimmt.

Gründe:

Die Bestimmung des Musterklägers folgt § 9 Abs. 2 Satz Nr. 1 KapMuG, wonach für den Senat im Rahmen der Ausübung billigen Ermessens die Einigung auf einen Musterkläger ein gewichtiger Aspekt ist, der die Ermessensausübung jedenfalls beeinflusst (vgl. Reuschle, in: KK-KapMuG, 2. Aufl. (2014), § 9 KapMuG, Rn. 58). Der unterschiedlichen Höhe der Ansprüche kommt demgegenüber insofern nur sekundäre Bedeutung zu (Reuschle, a.a.O., Rn. 60). Dass eine solche Einigung der Kläger vorliegt, ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 9 Abs. 2 Satz 3 KapMuG).

 

Frankfurt am Main, den 30. Juli 2019

Oberlandesgericht, 23. Zivilsenat

Dr. Seyderhelm               Burmeister               Rathmann

 

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 KapMuG wird auf Folgendes hingewiesen:

Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Bekanntmachung nach Absatz 1 kann ein Anspruch schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht zum Musterverfahren angemeldet werden. Auf § 204 Abs. 1 Nr. 6a) BGB wird hingewiesen. Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde. Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:

1.

die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,

2.

das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,

3.

die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und

4.

die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei Anmeldung eines Anspruchs eine Gebühr nach Ziff. 1902 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfällt.

 

Frankfurt am Main, den 30. Juli 2019

Oberlandesgericht – 23. Zivilsenat

Der Vorsitzende

Dr. Seyderhelm

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