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Begründetheit des Antrags – einzelne Feststellungsziele
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I. Es wird festgestellt, dass der am 15.05.2008 aufgestellte und am 27.05.2008 veröffentlichte Verkaufsprospekt über das Angebot zur Beteiligung an dem Schiffsfonds NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG in wesentlichen Punkten unrichtig und unvollständig ist.
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Maßstab für die Beurteilung des Prospekts ist § 8g Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG) in der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung am 15. Mai 2008 gültigen Fassung (ab 01. Juli 2005, gültig bis 31. Mai 2012), der auch auf die hier verfahrensgegenständliche Vermögensanlage Anwendung fand. Insofern liegt hier eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds in Form eines Treuhandvermögens vor, die nach § 8f Abs. 1 Satz 1 VerkProspG a.F. prospektpflichtig war.
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Generell muss der Verkaufsprospekt die Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere zu ermöglichen. Der Verkaufsprospekt muss über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Wertpapiere notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Er muss danach alle für die Beurteilung der Anlage wichtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse möglichst zeitnah darstellen und durch seine Aussagen von den Verhältnissen und der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens, dessen Papiere zum Kauf angeboten werden, dem interessierten Publikum ein zutreffendes Bild vermitteln. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können. Diese Aufklärungspflicht erstreckt sich auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es dabei nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger „eher als nicht“ bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014, XI ZB 12/12, zit. nach juris).
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Im Einzelnen wird festgestellt:
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1. Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er das Provisionsinteresse der Antragsgegnerin und damit deren Interessenkonflikt im Hinblick auf die Beratung nur unvollständig darstellt.
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Die Feststellung ist nicht zu treffen, da ein solches Interesse nicht besteht bzw. die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen über die im Prospekt dargestellten Umstände hinaus nicht aufklärungspflichtig ist. Auch werden Zahlungen an projektbeteiligte Unternehmen hinreichend kommuniziert.
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Dabei klärt der Prospekt den Anleger im Hinblick auf die sog. Weichkosten, also der von ihm geleisteten Beträge, die nicht unmittelbar in Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten fließen (dazu BGH, Urteil vom 21. Juni 2016, II ZR 331/14, NZG 2016, 986, 987, Rn. 13), hinreichend auf. Auf S. 44 des Prospekts findet sich die Investitionsrechnung, in der die Kosten der Treuhandverwaltung mit 1.354 TUS$ angegeben sind. Hinsichtlich der Beteiligung der Paxas an dem Fonds wird auf S. 61 des Prospekts deutlich gemacht, dass diese (und auf welcher Grundlage) mit der Investorenbetreuung betraut sei. Auch wird ihre Vergütung dargestellt, in dem diese (S. 70) als Teil der Gesamtvergütung der Musterbeklagten zu 4) (auch hier mit 1.353.600 US-Dollar) angegeben wird. Damit wird dem Anleger hinreichend deutlich gemacht, welche Kostenanteile als sog. Weichkosten nicht unmittelbar in die Investitionsobjekte des Fonds fließen. Eine Angabe eines Gesamtanteils der Weichkosten war insofern nicht erforderlich, da sich diese anhand der Tabelle auf S. 44 unproblematisch errechnen lassen (dazu BGH, Urteil vom 21. Juni 2016, a.a.O.)
Entgegen der Ansicht der MK wurde auch nicht dadurch ein Teil der Vergütung der Paxas verschwiegen, weil sie Teile des auf S. 69 kommunizierten Kapitaleinbringungsentgeltes (13%) erhalten habe. Die Paxas fällt schon nicht unter den Begriff „Untervermittler“ auf S. 69 des Prospekts, da sie nicht mit der Einwerbung weiterer Investoren betraut war; Gegenteiliges wird nicht substantiiert dargetan.
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Entgegen der Ansicht der MK und der Beigeladenen sind auch die wirtschaftlichen Interessen der Musterbeklagten zu 1) und 2) bzw. die Verknüpfungen mit anderen Unternehmen hinreichend dargestellt.
Die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen an sich waren nicht in der von der MK begehrten Weise darzustellen. Der Prospekt muss die wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile darstellen (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015, II ZR 104/13, zit. nach juris, Rn. 16). Dem entsprechen die Vorgaben der §§ 7 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 2 und 3 VermVerkProspV. Die insoweit erforderlichen Angaben sind im Prospekt enthalten. Entgegen der Ansicht der MK war es im Übrigen nicht erforderlich, eine mittelbare Beteiligung der Musterbeklagten zu 1) an der Paxas darzustellen. Eine Prospektpflicht besteht nur unter den oben dargestellten Voraussetzungen, also in Bezug auf Verflechtungen der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern einerseits und den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, andererseits. Weitere Offenlegungspflichten bestehen nicht (BGH, Beschluss vom 4. Juni 2019, II ZR 264/18, zit. nach juris, Rn. 13). Weder die Paxas noch die Musterbeklagte zu 1) sind aber Gesellschafterinnen der einzelnen Emittentinnen oder mit einer der maßgeblichen Fondsbeteiligten verflochten. Auf etwaige zwischen der Paxas oder ihren Gesellschaftern und den Musterbeklagten zu 1) und 2) angeblich abgeschlossene Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge kommt es deshalb schon aus diesem Grunde nicht an (so auch OLG Köln, Beschluss vom 11. April 2019, 24 Kap 1/18, für eine gleichartige Situation.).
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Auch der Vorwurf der MK, die Musterbeklagte zu 2) erhalte über die Paxas eine verdeckte Zuwendung, ist nach den obigen Darstellungen nicht geeignet, einen Prospektfehler zu begründen. War über die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen schon dem Grunde nach nicht aufzuklären, gilt dies erst recht für etwaige, sich aus diesen ergebende Folgen.
Im Übrigen hat die MK schon nicht substantiiert dargelegt, inwieweit überhaupt Zahlungen von der Paxas an die Musterbeklagte zu 2) unmittelbar geflossen sind. Dass eine Gesellschafterin der Paxas mit der Musterbeklagten zu 2) einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen hatte, ist insofern unerheblich, da sich daraus nicht ergibt, dass und gegebenenfalls welche geldwerten Vorteile für die Musterbeklagte zu 2) überhaupt entstanden sind, ist doch insofern nur der Bilanzgewinn abzuführen (vgl. Emmerich, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl. (2019), § 291 AktG, Rn. 64). Wie hoch dieser war, legt die MK nicht dar.
Dass es darüber hinaus (noch) einen entsprechenden Vertrag zwischen Paxas und DIL gab, legt die MK schon nicht substantiiert dar.
Entgegen der Ansicht der MK und der Beigeladenen sind hier auch nicht die Grundsätze zu verdeckten Rückvergütungen anwendbar, da es sich nicht um einen Fall der Anlageberatung handelt. Auf Basis eines entsprechenden Vertrags besteht die Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2011, XI ZR 191/10, NJW 2011, 3227); dies gilt weder unmittelbar, noch mittelbar für die Prospekthaftung. Hier ist der Anleger über die Weichkosten zu informieren (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. September 2007, XI ZR 320/06, BKR 2008, 199, 200) und über etwaige besondere Verflechtungen, was hier erfolgte.
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Ein Prospektfehler liegt auch nicht darin, dass nicht dargestellt wird, dass und inwieweit sich die Paxas eines Dritten zur Ausführung von Diensten bedient. Nach dem Prospekt war ihr dies nicht verboten, so dass sie die Tätigkeit auch – was zwischen den Parteien streitig ist – auslagern konnte. Maßgeblich ist insofern nur, dass sich dadurch nicht die prospektierte Vergütung für diese Tätigkeiten ändert, was die MK auch nicht behauptet.
Soweit die MK insofern auch andeutet, die Paxas sei wegen einer Nähe zur Musterbeklagten zu 2) nicht mehr in der für die Durchführung der Arbeiten nötigen Weise neutral, trägt sie hierzu keine konkreten Umstände vor. Jedenfalls wird die Musterbeklagte zu 2) durch eine entsprechende Verbindung nicht zur unmittelbaren Prospektverantwortlichen unter dem Stichwort Hintermann. Die dafür erforderliche beherrschende Stellung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019, II ZB 18/17, NZG 2019, 664, 665) wird von der MK nicht vorgetragen bzw. keine entsprechenden Indizien auf eine entsprechende Rolle dargetan.
Die Rüge der MK, die Vergütung der Paxas sei „zu hoch“, greift im Rahmen der Prospekthaftung ebenfalls nicht durch. Zum einen wird über diese Höhe konkret aufgeklärt (S. 70 des Prospekts).
Zum anderen ergibt sich aus der Höhe der Vergütung als solcher keine Prospektunrichtigkeit, auch wenn sich dadurch erhebliche Vorteile für einen der Beteiligten ergeben; erst dann, wenn die Vergütung nicht der üblichen Entlohnung für diese Tätigkeiten entspricht, kann eine Aufklärungspflicht in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014, II ZB 30/12 (VIP 3), NZG 2014, 1384, 1396, Rn. 115). Dass dies der Fall ist, wird von der MK nicht substantiiert dargelegt. Diese legt nicht dar, dass die Leistungen andernorts „billiger“ hätten eingekauft werden können oder die Paxas – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme Dritter – diese nicht ordnungsgemäß erbracht hatte.
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2. Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil die Prognose auf unvertretbaren Annahmen beruhte.
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a) Die Prognose beruhte auf unvertretbaren Annahmen bezüglich der Wiederverkaufserlöse der Schiffe.
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Die Feststellung ist nicht zu treffen.
Soweit die Musterbeklagten rügen, das Feststellungsziel sei mangels Bestimmtheit unzulässig, dürfte dies nicht zutreffend sein, da die MK insofern im Grunde (nur) rügt, dass die Wiederverkaufserlöse der Schiffe zu hoch angesetzt seien. Andere Aspekte, die zu einer Verunklarung des Feststellungsziels führen könnten, sind hier nicht gemeint.
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Der Restwert von 35% im Jahr 2026 ist letztlich eine Prognoseentscheidung, deren Fehlerhaftigkeit nicht festgestellt werden kann.
Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 – II ZR 175/81, WM 1982, 862, 865). Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urteil vom 21. März 2006 – XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Rn. 12). Dessen Interessen werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/08 -, WM 2009, 2306, Rn. 21, juris; vgl. auch XI ZR 477/12; II ZR 75/10; XI ZR 316/13). – (OLG Hamburg Teilurteil v. 27.1.2017 – 3 U 140/15, BeckRS 2017, 103119, beck-online). Eine Prognoseentscheidung, die die Marktentwicklung der Vergangenheit gegebenenfalls mit größerer Gewichtung der jüngsten Vergangenheit zugrunde legt und ferner die allgemein zu erwartende wirtschaftliche Entwicklung und die Entwicklung auf dem betreffenden Markt berücksichtigt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist dabei aber auch, dass die Prognose auch optimistisch sein darf, sofern die ihr zugrundeliegenden Tatsachen sorgfältig ermittelt wurden (OLG München, Beschluss vom 10. Dezember 2018, 13 U 430/18, zit. nach juris, Rn. 7).
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Ausgehend von diesen Maßstäben haben die MK bzw. die Beigeladenen den dem Prospekt zugrunde gelegten Restwert schon nicht hinreichend angegriffen, da sie weitgehend ihre Prognose an die Stelle der des Sachverständigen Blankenburg setzen. Dies ist aber schon deshalb unbehelflich, da es nicht darum geht, ob die Prognose richtig oder falsch ist, sondern maßgeblich ist, ob diese vertretbar ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017, XI ZR 152/17, NJW 2018, 848, 849).
Auch eine durchgreifende Rüge hinsichtlich der der Prognose zugrundeliegenden Tatsachen ist nicht erfolgt. So haben die MK und die Beigeladenen die Sachkunde des Sachverständigen Blankenburg und dessen Erfahrung im Markt nicht hinreichend in Zweifel gezogen.
Soweit die MK rügt, in einem volatilen Markt wie dem der Schiffe gäbe es überhaupt keine sinnvolle Prognose, ist dies nicht zutreffend. Wenn der Sachverständige Blankenburg anhand seiner Erfahrung und seinen Kenntnissen eine – schon nach seinen eigenen Angaben eher konservative (35% bei einer Spannbreite von 30% bis 50%) – Prognose wagt, lässt dies jedenfalls den Schluss auf eine entsprechende Vertretbarkeit einer Prognoseerstellung als solcher zu.
Insofern macht der Sachverständige in seinen Gutachten aber auch deutlich, dass es sich jeweils um eine Prognose handele, er aber nicht mit Sicherheit den Marktverlauf – gar verbindlich – vorhersagen könne. Dies entspricht auch den Angaben im Prospekt, die deutlich machen (S. 21):
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Veräußerung der Schiffe
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Der Verkaufserlös der Schiffe ist abhängig von den Marktverhältnissen zum Zeitpunkt des Verkaufs und vom Erhaltungszustand des jeweiligen Schiffes. Es besteht daher das Risiko, einen niedrigeren Erlös als kalkuliert zu erzielen.
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Damit wird dem Anleger hinreichend klar mitgeteilt, dass es sich – insoweit in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Feststellungen – um Prognosen handelt, deren Eintritt nicht gesichert ist. Gerade im Zusammenspiel mit den an verschiedenen Stellen des Prospekts erfolgten Hinweisen auf die Volatilität der Marktsituation (vgl. S. 32fff.) kann der Anleger gerade nicht davon ausgehen, dass es sich bei den Restwertangaben um „sichere“ Werte handelt.
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Soweit die MK den Anschaffungspreis selbst beanstandet, der der Restwertberechnung zugrunde liegt, geht auch dies fehlt. Nach den Angaben des Sachverständigen Blankenburg ist der jeweilige Wert realistisch, was er in den jeweiligen Gutachten auch ausführlich begründet hat. So hat er den Anschaffungspreis der „M.S. E.R. Bordeaux“ von 48,133 Mio. US-Dollar ausdrücklich als marktkonform und deutlich unterhalb des Niveaus der durchschnittlichen Schiffsverkäufe bezeichnet. Er hat den Preis mit den Preisen von zehn anderen ähnlichen Schiffen verglichen. Dem entspricht auch nahezu die Begutachtung durch das vorgelegte Gutachten der NordLB aus dem Juli 2008, das von einem Durchschnittspreis in Höhe von 47,5 Mio. USD ausgeht und ausdrücklich ausführt, dass der Preis drei Monate vorher (also zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens Blankenburg) 1% höher gelegen hat, also bei knapp 48 Mio. USD.
Der Hinweis der MK auf andere Schiffe leidet zum einen darunter, dass diese nicht unbedingt vergleichbar sind. Zum anderen haben die Musterbeklagten hinreichend zum Grund für einen – gegebenenfalls höheren – Preis vorgetragen, nämlich die besondere Qualität der Werft und der sich daraus ergebenden höheren Werten der Schiffe. Dies hat der Sachverständige auch seiner Bewertung der konkreten Schiffe zugrunde gelegt, weshalb ein Verweis auf allgemeine Werte nicht ausreichend ist. Dass es im Übrigen eine Korrelation zwischen Schiffs(bau)qualität und Preis – auch Restwert – besteht, bestätigt auch der Privatgutachter der MK (Gutachten Lemper, S. 8, 10).
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Soweit die MK durch die Vorlage des Gutachtens Lemper eine Unrichtigkeit der Angaben des Sachverständigen Blankenburg darzulegen sucht, greift dies schon deshalb nicht durch, weil der von der MK beauftragte Sachverständige keine konkreten Angaben zu dem Bewertungshorizont bei Prospekterstellung macht. Seine Ausführungen beschäftigen sich allgemein mit Bewertungsfragen, lassen insofern aber den Schluss zu, dass er aktuelle Grundsätze zugrunde legt.
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Gerügt wird weiterhin, dass die auf Seiten 46, 47 des Prospekts angegebenen Kaufpreise für alle Schiffe zu hoch waren. Insofern ist der Prospekt aber nicht falsch, es wird nicht angezweifelt, dass die dort angegebenen Kaufpreise auch tatsächlich so gezahlt worden sind. Soweit vorgeworfen wird, die Schiffe seien generell zu teuer eingekauft worden, ist dies kein Prospektfehler.
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Soweit der Sachverständige zur Grundlage der Berechnung des Verwertungserlöses die tatsächlichen Anschaffungskosten zu Grunde gelegt hat und nicht, wie von der MK für richtig gehalten (Schriftsatz vom 11. Januar 2019, S. 13f.), einen Durchschnittswert der Neubaupreise, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Diese Hypothese der MK basiert erneut auf der Annahme, die Baupreise der streitgegenständlichen Schiffe seien zu hoch, was nicht zutrifft, s.o.. Konnte aber der Sachverständige zu Recht seiner Bewertung die tatsächlich gezahlten Preise zu Grunde legen, mussten sich diese auch bei der Bemessung des Restwerts bzw. Wiederverkaufserlöses niederschlagen.
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b) Die Prospektprognose beruhte auf unvertretbaren Annahmen bezüglich der erzielbaren Chartereinnahmen der Schiffe.
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Die Feststellung ist nicht zu treffen.
Im Prospekt sind die Chartereinnahmen auf Seite 32 ab dem Jahr 2002 dargestellt. Erst ab diesem Zeitpunkt lagen Raten speziell für die Schiffe zwischen 50.000 und 60.000 Tonnen vor. Die Darstellung ist in sich richtig. Dagegen wendet die MK ein, es hätte auch der Zeitraum vor 2002 dargestellt werden müssen, da – so der Vorwurf – sich daraus eine höhere Volatilität ergeben hätte. Zum anderen wendet sich die MK gegen die prognostizierte Höhe der Charterraten nach Beendigung der Festvercharterung (ab Mitte 2014) in Höhe von 22.000 USD, die ebenfalls in der Graphik S. 32 dargestellt ist und sich in der Berechnung Seite 48, 49 niederschlägt.
Dem ist jedoch nicht zu folgen (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 14. Februar 2019, 13 U 430/18, zit. nach juris, Hanseatisches OLG, Urteil vom 23. November 2017, 3 U 90/16, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Musterbeklagten zu 3) und 4) vom 11. Juni 2019). Der Zeitraum vor 2008 wird dargestellt, um die kalkulierte Charterrate von 22.000 USD nach Ablauf der Erstbeschäftigung plausibler zu machen. Auch aus dem gewählten Zeitraum des Schaubildes und den dazugehörigen Erläuterungen wird deutlich, dass die Charterraten sehr volatil sind (etwa 2004: 40.000 USD und 2006: 15.000 USD). Insofern wurde gerade keine anhaltende langfristige positive Entwicklung suggeriert. Weitere Hinweise auf Schwankungen – etwa in den Jahren ab 1990 – waren dagegen nicht erforderlich.
Dabei ist festzustellen, dass nahezu jeder gewählte Zeitraum den jeweiligen Markt nur ausschnittsweise und damit nicht in allen Einzelheiten abbildet. Das ist aber nicht zu beanstanden, solange – wie hier – das gewählte Zeitfenster einigermaßen repräsentativ ist und die Besonderheiten des dargestellten Markts zutreffend vermittelt.
Zudem wird die Prognose gestützt durch die Bewertung des Sachverständigen Blankenburg, der bei jeder Begutachtung der einzelnen Schiffe die 22.000 USD als „konservativ“ einschätzt und den Ausführungen des Sachverständigen Volk, der davon ausgeht, dass sich die Raten auch weiterhin auf einem „hohen Niveau“ bewegen (Bl. 1735 d.A.). Dass der Betrag von 22.000 USD nicht vertretbar war, ist danach nicht dargetan.
Unstreitig lag der Zehnjahresdurchschnitt der Charterraten 1998 bis 2007 bei 19.156,39 USD pro Tag. Berücksichtigt man die generell positive Tendenz seit 2002 und einen gewissen Inflationsausgleich, hält sich die Prognose noch im Rahmen des Vertretbaren, wobei auch hier auf die o.g. Kriterien für die Prognose zu verweisen ist (vgl. dazu auch OLG Köln, Beschluss vom 11. April 2019, 24 Kap 1/18).
Welche Höhe die Charterraten nach Ablauf des Festcharters haben, ist unbekannt, allerdings wird im Prospekt auch deutlich gemacht, dass sich hier erhebliche und für den Fonds wesentliche (vgl. S. 18) Änderungen ergeben können.
Insgesamt kann dahinstehen, ob die Annahme einer Rate von 22.000 USD „konservativ“ ist, sie ist jedenfalls nicht unvertretbar (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 29. Mai 2018, a.a.O.). Zudem lagen zum damaligen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mittel- und langfristig die 2008 erzielten Charterraten nicht wieder erreicht werden könnten. Auch der Bericht der NordLB, den die MK heranzieht, geht nur davon aus, dass kurzfristig Einbrüche von 30-40% zu erwarten sind, mittel- bis langfristig die Aussichten – und zwar gerade für die Supra-Handymax-Schiffe – gut sind. Die Raten für diese Schiffe lägen weiterhin auf einem hohen Niveau (Bl. 556).
Soweit sich die MK darauf beruft, die Charterraten wären im Hinblick auf die Verknappung der Hafenkapazitäten (sog. Port Congestion) unzutreffend prognostiziert, bleibt auch dies ohne Erfolg. Der Prospekt weist (vgl. S. 33) auf diesen Umstand hin und verdeutlicht, dass dieser Umstand Einfluss auf die Charterraten haben kann:
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Die hohe Zahl der Seetransporte hat in vielen Massenguthäfen zu regelrechten Staus geführt, die dem Markt einen nicht unerheblichen Teil der Transportkapazität entziehen. Der notwendige Ausbau von Hafenkapazitäten ist jedoch eine komplexe Aufgabenstellung, die keine schnellen Lösungen bringen wird. Insgesamt ist mittelfristig davon auszugehen, dass sich der extreme Nachfrageüberhang angesichts der erwarteten Neubauablieferungen abmildern wird und sich die Charterraten wieder auf einem gegenüber den derzeitigen Höchstständen reduzierten Niveau bewegen werden. Im Anschluss an die Erstbeschäftigung wurde daher eine Charterrate von US$ 22.000 pro Tag kalkuliert.
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c) Die Prognose beruhte auf unvertretbaren Annahmen bezüglich der Schiffsbetriebskosten der Schiffe.
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Die Feststellung ist nicht zu treffen.
Nach der Darstellung im Prospekt (Seite 19) ergäbe sich für die Schiffsbetriebskosten Folgendes:
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Die Schiffsbetriebskosten wurden auf Basis von Erfahrungswerten kalkuliert. Ab 2010 bis 2013 wurden jährliche Kostensteigerungen von 3,0 % sowie ab 2014 bis zum Ende des Prognosezeitraumes von 2,5 % angesetzt. Zusätzlich wurden Kosten für die voraussichtlich anfallenden Dockungen und Klassearbeiten kalkuliert.
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Daneben wurde aber auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es zu Kostensteigerungen kommen könne.
Entgegen der Ansicht der MK kann auch nicht aufgrund ihrer Behauptungen zu einer Kostensteigerung eine Unrichtigkeit des Prospekts angenommen werden. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Vortrag der MK sich überwiegend auf Studien aus der Zeit nach Prospekterstellung stützt, die sich zudem mit anderen Schiffstypen beschäftigen (Studie der HSH, Schriftsatz vom 4. Oktober 2018, dort S. 35). Daneben macht die Studie auch nicht deutlich, in welcher Währung gerechnet wird; wird insoweit nicht deutlich zwischen US-Dollar und Euro (oder anderen Währungen) getrennt, kann eine Vergleichbarkeit auch aus diesem Grund nicht bejaht werden (so auch OLG Köln, Beschluss vom 11. April 2019, a.a.O.; Hanseatisches OLG, Urteil vom 23. November 2017, a.a.O., und Hanseatisches OLG, Teil-Urteil vom 27. Januar 2017, 3 U 140/15, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Musterbeklagten zu 3) und 4) vom 11. Juni 2019).
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3. Der Prospekt ist in einem wesentlichen Punkt unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er die Bonität des Haupt-Charterers KLC unzutreffend bewertete.
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Die Feststellung ist nicht zu treffen.
Der Prospekt ist nicht unrichtig, da über die die Verwendung der Schiffe, in die investiert werden soll, aufgeklärt werden muss; insofern muss auch der Hauptcharterer und dessen Bonität, soweit bekannt, offengelegt werden. Das ist erfolgt; weitere Angaben zu der Verwendung der Schiffe sind nicht geboten. Insofern ist vor allem zu berücksichtigen, dass die Angaben zum Charterer deutlich machen, dass von seiner Bonität der Erfolg der Fondskonstruktion abhängt (vgl. S. 21 des Prospekts). Insofern wird dieses Risiko hinreichend deutlich gemacht, zumal dem Anleger deutlich ist, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Mai 2017, II ZR 345/15, zit. nach juris, Rn. 24). Dass im Übrigen der Hinweis, KLC verfüge über langfristige Frachtverträge, falsch sein sollte in der Weise, dass dem Anleger suggeriert werde, die Chartereinnahmen seien in voller Höhe durch langfristige Frachtverträge gesichert, ist nicht ersichtlich.
Dass der Hauptcharterer in zwei Jahren seiner insgesamt fünfzigjährigen Tätigkeit Verluste eingefahren hatte, war nicht aufklärungsbedürftig, da er trotzdem seine Verbindlichkeiten bediente. Zudem wird seine Bonität zutreffend dargestellt.
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4. Der Prospekt ist in einem wesentlichen Punkt unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er das Risiko der Währungsentwicklung im Rahmen des Darlehensvertrages (sog. 105 % Klausel) falsch und verharmlosend darstellte.
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Die Feststellung ist nicht zu treffen.
Auf S. 20 des Prospekts wird hinreichend über das Zusammenspiel von US-Dollar und japanischem Yen unterrichtet und insbesondere darauf hingewiesen, dass eine Verschiebung der Währungswerte zu Risiken und gegebenenfalls einer vorzeitigen Rückführung bzw. weiteren Besicherung der Darlehen führen kann.
Entgegen der Ansicht der MK kommt es dabei auch nicht entscheidend auf die Frage an, inwieweit die Darlehen in Dollar bzw. Yen aufgenommen werden bzw. welches Verhältnis beide Währungen zueinander haben, da maßgeblich die Wechselkursrisiken sind, auf die der Prospekt hinreichend hinweist.
Soweit die MK und die Beigeladenen rügen, dass bei einem der Schiffe hier eine abweichende Gestaltung der Darlehensverträge erfolgt sie, stellt dies, auch wenn zutreffend, keinen Prospektfehler dar. Zum einen ist nicht dargetan, dass dies bereits bei Prospekterstellung bekannt war; für etwaige prospektwidrige Entscheidungen der Geschäftsführung des Fonds besteht keine Prospekthaftung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014, III ZR 365/13, zit. nach juris, Rn. 24). Daneben liegt – trifft der Vortrag der MK zu – jedenfalls kein wesentlicher Prospektfehler vor, da er sich auf ein Schiff beschränkt und nur eine vergleichsweise geringe Abweichung zum Prospekt bedeutet.
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5. Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er die absehbare Marktentwicklung falsch und verharmlosend darstellte.
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a) Der Prospekt ist in einem wesentlichen Punkt unrichtig, weil er warnende Hinweise zur Entwicklung der Weltwirtschaft infolge der Finanzmarktkrise und deren Auswirkungen auf die Schifffahrt, insbesondere der Bulkschifffahrt verschwieg.
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Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Prognose zu den Entwicklungen nicht auf falschen Tatsachen bzw. unvertretbaren Annahmen beruht.
Die Angaben im Prospekt (S. 27ff.) beruhen auf einem Gutachten von Prof. Dr. Volk, FH Oldenburg, für die Musterbeklagten zu 3) bzw. 4). Die diesem Gutachten zugrunde liegenden Tatsachen werden von der MK bzw. den Beigeladenen jedoch nicht angezweifelt, so dass sie einer entsprechenden Prognose auch zugrunde gelegt werden dürfen.
Soweit die MK und die Beigeladenen meinen, die sich im Jahr 2007 abzeichnende Finanzmarktkrise hätte berücksichtigt werden müssen, steht dem schon entgegen, dass die Prognosen von Prof. Dr. Volk einen sehr langen Zeitraum erfassen (2026), die Auswirkungen der Krise im Jahr 2008 dagegen noch nicht abschätzbar war. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass jedenfalls am Anfang der Krise nicht mit einem Übergreifen der Finanzmarktkrise auf das allgemeine Wirtschaftsumfeld zu rechnen war (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2019, II ZR 275/17, NJW-RR 2019, 678, 679, Rn. 19, bezogen auf das dritte Quartal 2007).
Darüber hinaus wird in den Feststellungen zum Marktumfeld auch berücksichtigt, dass es beginnend mit 2007 einen leichteren Abschwung der Charterraten gegeben hat und insofern auf eine „angespannte Angebotssituation“ (S. 32) verwiesen, so dass eine aktuelle Veränderung des Markts bereits berücksichtigt ist.
Auf weiter zurückliegende Krisen musste dabei nicht abgestellt werden, da nicht dargetan ist, dass sich aus diesen eine Auswirkung für den hier relevanten Prognosezeitraum ergeben könnte.
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b) Der Prospekt ist in einem wesentlichen Punkt unrichtig, weil er die aus den Orderbüchern absehbare weltweite Entwicklung der Handelsflotte, bezogen auf den Schiffstyp der Fondsschiffe falsch darstellt.
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Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die insofern im Prospekt enthaltene Prognose zu den Entwicklungen nicht auf falschen Tatsachen bzw. unvertretbaren Annahmen beruht.
Die von Prof. Dr. Volk der Prognose zugrunde gelegten Zahlen – insbesondere der Auftragsbestand – werden nicht bestritten, so dass die von ihm gezogene Schlussfolgerung ohne weiteres vertretbar ist. Auch die MK bestreitet nicht, dass die Darstellung auf S. 30 des Prospekts, wonach der Auftragsbestand 49% der fahrenden Flotte beträgt, inhaltlich zutreffend ist. Dass dann – wie ebenfalls im Prospekt richtig dargestellt – bei einer gleichzeitigen Ausweitung des Segments der Supramax-Schiffe zu Lasten der kleineren Handymax-Schiffe die zu erwartende Steigerung der tatsächlichen Transportkapazität höher liegen dürfte, liegt auf der Hand.
Im Übrigen geht auch das von der MK vorgelegte Gutachten der NordLB (Anlage K 3 zum Schriftsatz vom 4. Oktober 2018) davon aus, dass der Markt weiter wachsen wird, was die Prognose ebenfalls stützt.
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c) Der Prospekt ist in einem wesentlichen Punkt unrichtig, weil das Alter der Flotte und das Verschrottungspotenzial falsch dargestellt werden.
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Die Feststellung ist nicht zu treffen, da der Prospekt nicht unrichtig.
So weist der Prospekt entgegen dem Verständnis der MK nicht darauf hin, dass eine bestimmte Anzahl an Schiffen verschrottet werden, sondern „nur“ darauf, dass in einem bestimmten Umfang ein Potenzial der Verschrottung besteht (vgl. S. 30); dass dieses unrichtig wiedergegeben wird, wird nicht substantiiert dargetan. Insbesondere werden hier nicht die Angaben auf S. 31 des Prospekts zur Altersstruktur der Schiffe in Frage gestellt. Im Prospekt wird im Übrigen auch der Ansatz der MK, dass Schiffe möglichst lange betrieben werden, betont (vgl. S. 33). Weitere Aufklärung war nicht geschuldet, da der Anleger nach diesen Darstellungen nicht von einer gesicherten bzw. feststehenden Abwrackmenge ausgehen konnte.
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6. Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er nicht auf das Risiko der Inanspruchnahme der Fondsschiffe für Verbindlichkeiten Dritter, namentlich des Charterers hinweist.
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Die Feststellung ist nicht zu treffen.
Im Prospekt wird auf S. 22 ausreichend auf das Risiko des Eingreifens ausländischer Rechtsordnungen hingewiesen:
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Ausländische Rechtsordnungen
Der Betrieb der Schiffe erfolgt weltweit. Daher werden von den Schiffsgesellschaften auch Verträge nach ausländischen Rechtsordnungen abgeschlossen. Aus dem Schiffsbetrieb ergeben sich tatsächliche Anknüpfungen zu ausländischen Rechtsordnungen, insbesondere bei Schadensfällen oder der Verletzung von ausländischen Vorschriften. Die rechtlichen Standards der Gesetze und Verfahrensordnungen können erheblich von westeuropäischen Standards abweichen.
Es besteht das Risiko, dass die Interessen der Schiffsgesellschaften unter ausländischen Rechtsordnungen nicht in gleicher Weise durchgesetzt oder beachtet werden wie im deutschen Recht. Ausländisches und internationales Recht können Beschränkungen für den Einsatz der Schiffe und zusätzliche Erschwerungen vorsehen.
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Dabei ist das Risiko, dass nach ausländischen Rechtsordnungen ein – gegebenenfalls dem deutschen Recht fremder – Zugriff auf die Schiffe erfolgen kann, dem Umstand, dass bestimmungsgemäß fremde Häfen angelaufen werden, immanent (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2016, I-16 U 30/15, zit. nach juris, Rn. 42). Dies gilt auch für die sog. Schiffgläubigerrechte, auf die nicht besonders hinzuweisen ist. Der 3. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main hat dazu im Beschluss vom 15. November 2018, 3 U 152/17, BeckRS 2018, 40585, Rn. 34f., ausgeführt:
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Der Kläger übersieht schon, dass nicht über jedes Risiko aufgeklärt werden muss, sondern nur über solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (…). Das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei pflichtwidrigem Handeln der verantwortlichen Personen – hier z.B. des Charterers oder Schiffsmanagers – gefährdet ist, liegt auf der Hand und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung (…). Pflichtverletzungen stellen regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage dar (…). Mit einem gesetzeswidrigen oder vertragsbrüchigen Verhalten muss ohne konkrete Anhaltspunkte, die in Bezug auf den streitgegenständlichen Fonds nicht dargelegt sind, nicht gerechnet werden (…).
Auch das OLG Düsseldorf (…) lehnt eine Aufklärungspflicht über das Risiko der Schiffsgläubigerrechte und das Risiko der Anwendung ausländischen und internationalen Rechts (maritime Liens) ab. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können und die nicht allgemein bekannte Risiken beinhalten. Die Frage der Ausgestaltung der Schiffsgläubigerrechte im ausländischen und internationalen Recht hat keine wesentliche Bedeutung für die Anlageentscheidung. Jedem Anleger ist klar, dass ein Containerschiff dazu bestimmt ist, Waren durch die Welt in internationale Häfen zu transportieren und daher mit ausländischen und internationalen Rechtsordnungen in Berührung kommt und dem dortigen Recht unterliegen kann (…). Das aus dem wirtschaftlichen Leistungsvermögen des Charterers resultierende Folgerisiko der Entstehung von Schiffsgläubigerrechten ist nicht gesondert aufklärungsbedürftig. (…).
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Diese Ansicht wurde vom BGH auch revisionsrechtlich nicht beanstandet (vgl. Beschluss vom 4. Juli 2019, III ZR 202/18, zit. nach juris, Rn. 31).
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7. Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er die Sondervorteile der Gründungsgesellschafter durch die Verbuchung eines Teils der Anlegereinlagen in die Rücklagen (auf der Ebene der Schiffsgesellschaften) nicht in angemessener Weise darstellt.
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Die Feststellung ist nicht zu treffen, da der Prospekt über alle Zahlungsströme aufklärt.
So wird auf S. 68 hinreichend deutlich, dass die Gründungskommanditisten bei einem Einsatz von 6 Mio. US-Dollar bei programmgemäßem Verlauf einen Mittelrückfluss von 875% erzielen würden, die Anleger jedoch nur einen Rückfluss von 118,35%. Diese Zahlen sind nicht bestritten, ergeben sich aber auch aus weiteren Stellen im Prospekt wohl (Seite 48, 49 für die Gründungskommanditisten und Seite 54 für die Anleger). Ob es sich insofern um eine wirtschaftlich sinnvolle Verteilung handelt, ist keine Frage der Prospektrichtigkeit.
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8. Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er die gesellschaftsrechtliche und wirtschaftliche Verflechtung der Musterbeklagten zu 1. und zu 2. mit der 22. Paxas Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH und damit deren Interessenkonflikt verschweigt.
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Die Feststellung ist aus den zu Ziff. 1 genannten Gründen nicht zu treffen.
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9. Der Prospekt zum Nordcapital Bulkerflotte 1 GmbH & Co KG vom 15.05.2008 ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil die Formulierung auf S. 44:
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„6. Emissionskosten inklusive Agio“
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und die Formulierung auf S. 45
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„Zu 6.
Für die Einwerbung des Fondskapitals erhalten die Deutsche Bank AG, weitere Unternehmen der Deutsche-Bank-Gruppe sowie Nordcapital Emissionshaus von der Beteiligungsgesellschaft die aufgeführte, vertraglich vereinbarte Vergütung“
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sowie die auf Seite 69 unter „Vertrag über die Vermittlung von Treuhandkommanditkapital“ abgedruckte Formulierung:
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„Für die Einwerbung des Eigenkapitals erhalten die Vertragspartner eine Vergütung in Höhe von 13%, bezogen auf das von ihnen jeweils platzierte Zeichnungskapital ohne Agio. Nordcapital Emissionshaus erhält ferner das Agio auf das Kapital der Gründungsgesellschafter der Beteiligungsgesellschaft“
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im Hinblick auf die an die Musterbeklagten zu 1. und zu 2. und Nebenintervenientin zu 2. fließenden Vergütungen unplausibel und widersprüchlich dargestellt sind.
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Die Feststellung ist nicht zu treffen.
Der Prospekt weist auf S. 69 die verschiedenen Zahlungen an die Vertragspartner im Hinblick auf die Vermittlung von Treuhandkapital aus. Dort wird auch deutlich dargestellt, dass die Musterbeklagte zu 3) das Agio erhält und die Vermittlungskosten insgesamt 13% betragen. Entsprechend stellt auch die Übersicht S. 44 die Emissionskosten im Verhältnis zum Fondskapital (225.600 TUS-Dollar zu 29.332 TUS-Dollar) dar und macht das Agio deutlich. Dies wird auch durch die obere Tabelle auf S. 44 verdeutlicht, wo 29.332 TUS-Dollar als Emissionskosten einschließlich Agio angegeben werden, mithin 13,00%. Demgegenüber wird in der unteren Tabelle das Agio separat ausgewiesen mit 11.284 TUS-Dollar, also 5% des (einzuwerbenden) Fondskapitals von 225.600 TUS-Dollar.
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10. Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil die Darstellung der Mittelverwendung im Prospekt nicht geeignet ist, den Anleger zutreffend über die Risiken der Beteiligung aufzuklären.
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Die Feststellung ist nicht zu treffen.
Die Darstellung auf S. 44 gibt – ohne dass die Zahlen als solche in Zweifel gezogen wurden – die Verteilung der Gelder im Rahmen des Investitionsplans wieder. Daraus kann der Anleger hinreichend entnehmen, wie das von ihm eingesetzte Kapital verwendet wird. Insbesondere wird hinreichend deutlich, welche Angaben sich auf welches Kapital beziehen. Soweit in der letzten Spalte der Tabelle Prozentsätze genannt werden, wird durch die Angabe „Investition gesamt: 656.959 TUS-Dollar = 100%“ deutlich, worauf sich diese Angaben beziehen. Sofern der Anleger hier eigene Berechnungen durchführen will, kann er die entsprechenden Zahlen der Tabelle entnehmen.
Entgegen der Annahme der MK bzw. der Beigeladenen bedarf es insofern auch keiner Angabe, was „Weichkosten“ seien. Der Anleger kann – jedenfalls – durch die Erläuterungen auf S. 44ff. hinreichend deutlich erkennen, welcher Kostenteil direkt in die Investition und welcher in die Vorbereitung derselben fließt.
Soweit die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gerügt haben, die Kosten der Zwischenfinanzierung hätten gesondert ausgewiesen werden müssen, steht dem entgegen, dass diese im Prospekt ausdrücklich genannt sind (vgl. S. 46). Selbst bei der Annahme, es handele sich hier nicht um unmittelbare Kosten der Investition, wäre dem Anleger damit aber hinreichend deutlich gemacht, dass und welche Kosten insofern anfallen.
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11. Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil der Prospekt nicht über die hohe Fremdfinanzierungsquote aufklärt.
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Die Feststellung ist nicht zu treffen.
Der Vorwurf, die hohe Fremdkapitalquote sei nicht ersichtlich, ist jedenfalls schon deshalb nicht richtig, als sich aus Seite 44 des Prospekts die absoluten Zahlen von Eigenkapital und Fremdkapital ergeben. Es wird deutlich, dass das Fremdkapital höher als die Eigenmittel des Fonds ist. Daraus ergibt sich auch die – zutreffend berechnete – Fremdkapitalquote von 61,65%. Ebenfalls ergibt sich aus der Übersicht, dass das Fremdkapital in Höhe von 414 TUS-Dollar knapp 70% der Anschaffungskosten für die Schiffe von 594.183 TUS-Dollar ausmacht. Im Übrigen sind auf den Seiten 46 und 47 des Prospekts noch einmal die Anschaffungskosten für jedes einzelne Schiff dem Fremdkapital gegenübergestellt.
Ein darüber hinausgehender Hinweis auf die Fremdkapitalquote war nicht geboten, da dem Anleger die Risiken einer entsprechenden Finanzierung bekannt sein müssen; jedenfalls steht dem Fremdkapital noch der Sachwert der Schiffe gegenüber, so dass es auch aus diesem Grund keiner weiteren Aufklärung bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009, XI ZR 337/08, zit. nach juris, Rn. 25; OLG München, Beschluss vom 10. Dezember 2018, 13 U 430/18, zit. nach juris, Rn. 111; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 18. April 2019, 3 U 205/17, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Musterbeklagten zu 3) und 4) vom 11. Juni 2019).
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II. Es wird festgestellt, dass die vorstehend dargestellten Lücken und Unrichtigkeiten der Prospektdarstellung, insbesondere die fehlende Darstellung der absehbar bedrohlichen Marktentwicklung und die Unvertretbarkeit der Prognoseannahmen bei der vorliegend angezeigten Prüfung des Prospekts mit banküblichem kritischem Sachverstand erkennbar waren.
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Die Feststellung ist nicht zu treffen, da das Feststellungsziel gegenstandslos geworden ist.
Dazu BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018, XI ZB 3/16, zit. nach juris, Rn. 61:
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Das Oberlandesgericht hat im Kapitalanleger-Musterverfahren fortlaufend zu prüfen, ob für die einzelnen Feststellungsziele ein Sachentscheidungsinteresse fortbesteht. Das ist dann nicht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann. Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele aufgrund der vorangegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen, ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) oder Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden, was im Tenor und den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen ist (…).
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Da ein Fehler des Prospekts nicht festgestellt werden konnte, kommt es auf die Erkennbarkeit eines solchen nicht an.
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III. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin auch unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne für die vorstehenden Lücken und Unrichtigkeiten der Prospektdarstellung haftet.
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Die Feststellung ist nicht zu treffen, da das Feststellungsziel aus den zu II) genannten Gründen gegenstandslos geworden ist.
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IV. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet war, beitretende Anleger im Rahmen der anlagegerechten Beratung darauf hinzuweisen, dass es sich bei der ZWEIUNDZWANZIGSTE Paxas Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH um ein Unternehmen der Deutsche Bank Gruppe handelte und beitretende Anleger ferner über die Höhe der Vergütungen aufzuklären, die die ZWEIUNDZWANZIGSTE Paxas Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH für die Kundenbetreuung erhalten sollte.
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Die Feststellung ist nicht zu treffen, da das Feststellungsziel nicht vom Anwendungsbereich des KapMuG erfasst wird.
Anspruchsgrundlage für einen von der MK begehrten Hinweis sind die Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag, soweit die Musterbeklagten zu 1) und 2) betroffen sind. Dieser Aspekt hat jedoch keine Verbindung mit einer öffentlichen Kapitalmarktinformation, da er die originären Pflichten aus der Anlageberatung betrifft (vgl. Großerichter, in: Wieczorek/Schütze, a.a.O., § 1 KapMuG, Rn. 69).
Soweit sich der Anspruch gegen die Musterbeklagten zu 3) und 4) richten soll – was die MK klarzustellen hätte – kann er sich nur aus den Pflichten des Treuhänders bzw. des Treuhandkommanditisten ergeben, so dass auch kein Bezug zu einer Kapitalmarktinformation besteht.
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V. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagten verpflichtet waren, beitretende Anleger darauf hinzuweisen, dass die von der Paxas zu erbringenden Treuhandaufgaben über einen Geschäftsbesorgungsvertrag von der DIL erbracht werden sollten, wobei es sich um eine von der Musterbeklagten zu 2) beherrschte Konzerngesellschaft handelte, mit der ein Ergebnisabführungsvertrag bestand. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagten verpflichtet waren, beitretende Anleger darauf hinzuweisen, dass die Musterbeklagte zu 2) über ihre Beteiligung an der Deutsche Immobilien-Leasing GmbH zusätzliche Vergütungen in Höhe von rund 13,8 Mio. US-Dollar erhalten sollte.
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Die Feststellung ist nicht zu treffen, da keine entsprechende Hinweispflicht bestand.
Wie bereits oben zu I. dargestellt, bedurfte es keiner weiteren Aufklärung über gesellschaftsrechtliche Verbindungen.
Auch war es der Paxas nicht untersagt, sich eines Subunternehmers zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu bedienen. Ob dieser dann wiederum Verbindungen zu der Musterbeklagten zu 2) hatte, ist ebenfalls nicht prospektierungspflichtig.
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Die Erweiterungsanträge aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2019 waren zurückzuweisen, da nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt. Nach Sinn und Zweck des § 15 KapMuG kann diese Norm nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung anwendbar sein, so dass später eingegangene Anträge nicht mehr statthaft sind (vgl. BT-Drs. 17/8799, S. 23; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015, II ZB 11/14, NJW 2015, 2188, 2189, Rn. 16ff.). Der Senat sieht auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO), da der Kerngegenstand der Erweiterungsanträge bereits in den zu entscheidenden Feststellungszielen enthalten ist.
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Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (§ 16 Abs. 2 KapMuG).
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