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Oberlandesgericht Frankfurt gibt teilweise Berufung eines Rockstars gegen eine Tageszeitung statt

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in ideser Woche der Berufung des Sängers einer bekannten Rockband gegen die Herausgeberin einer Tageszeitung teilweise stattgegeben. Das Gericht entschied, dass in Bezug auf eine der im Bericht erwähnten Frauen zu Unrecht der Verdacht erweckt wurde, der Sänger habe ohne ihre Zustimmung sexuelle Handlungen vorgenommen. Die Beklagte wurde verpflichtet, diese Berichterstattung zu unterlassen. In Bezug auf die zweite betroffene Frau sah das Gericht hingegen keinen unzulässigen Verdacht in der Berichterstattung.

Das Landgericht Frankfurt hatte zuvor im Eilverfahren den Antrag auf Unterlassung abgewiesen. Der Sänger hatte gefordert, die Behauptung zu unterlassen, er habe gegenüber zwei Frauen sexuelle Handlungen ohne deren Einwilligung vorgenommen. Die Berufung des Klägers hatte jedoch teilweise Erfolg.

Das OLG stellte klar, dass der Sinn der Berichterstattung stets im Lichte eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums zu interpretieren sei. Besonders relevant seien dabei die Textstellen, in denen die Erlebnisse der Frauen beschrieben wurden.

Im Fall der ersten Frau erkannte das Gericht, dass die Schilderungen der Betroffenen, teils in direkter, teils in indirekter Rede, den unzulässigen Verdacht erweckten, der Kläger habe sexuelle Handlungen ohne ihre Zustimmung vorgenommen. Die Betroffene hatte im Bericht angegeben, ihr sei bewusst gewesen, dass „alles eine sexuelle Komponente“ habe, sie sei jedoch davon ausgegangen, dass „niemand etwas tun werde, was sie nicht wolle“. Dem Bericht zufolge könnte der Kläger diese Situation ausgenutzt haben, als die Frau alkoholisiert war. Durch die Art und Weise, wie die Schilderungen in den Bericht eingebettet wurden, erschien dieser Verdacht zudem als der eigene der Beklagten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für diesen Verdacht fehlte, was die Berichterstattung unzulässig mache. Besonders hervorzuheben sei, dass bei schwerwiegenden Vorwürfen, wie sie hier erhoben werden, die Verdachtsmomente besonders stichhaltig sein müssten. Die eidesstattliche Erklärung der Betroffenen sei aufgrund erheblicher Erinnerungslücken nicht aussagekräftig genug, um eine Verurteilung zu stützen. Es bleibe unklar, ob die Frau den sexuellen Handlungen nicht zustimmen konnte oder ob sie aufgrund des Alkoholkonsums zwar enthemmt, aber noch in der Lage war, Entscheidungen zu treffen.

Bezüglich der zweiten Frau wies das Gericht den Unterlassungsanspruch zurück. Der Bericht erwecke in diesem Fall nicht den Verdacht, der Kläger habe sexuelle Handlungen ohne Zustimmung vorgenommen. Die Frau habe im Bericht erklärt, dass ihr bewusst gewesen sei, dass jemand gesucht wurde, der „eine Nacht mit dem Kläger verbringen würde“. Sie habe zudem geschildert, dass der Geschlechtsverkehr zwar schmerzhaft gewesen sei, sie jedoch zugestimmt habe. Auch wenn sie nicht glücklich über die Geschehnisse war, habe sie deutlich gemacht, dass es sich nicht um eine Vergewaltigung gehandelt habe. Daher gehe ein durchschnittlicher Leser von einem Einverständnis der Frau aus.

Das Urteil ist rechtskräftig und nicht anfechtbar.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2024, Az. 16 U 122/23
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6. September 2023, Az. 2-03 O 306/23


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