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Oberlandesgericht Hamm verhandelt über Schadensersatzansprüche eines Immobilienunternehmers gegen eine Versicherung

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Oberlandesgericht Hamm verhandelt über Schadensersatzansprüche eines Immobilienunternehmers gegen eine Versicherung

Am 20.12.2021 verhandelt der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm über die Klagen eines Immobilienunternehmers aus Aachen sowie eines Immobilienfonds, deren geschäftsführender Gesellschafter der Immobilienunternehmer ist, gegen eine Versicherung aus Dortmund, die als Kommanditistin an dem Immobilienfonds beteiligt ist. Sie wollen festgestellt wissen, dass sie von der beklagten Versicherung, die eine Rufmordkampagne betrieben haben soll, Schadensersatz fordern können. Darüber hinaus verlangt der klagende Immobilienunternehmer ein Schmerzensgeld von mindestens 100.000 Euro.

Die Kläger werfen der beklagten Versicherung vor, sie habe eine Rufmordkampagne gegen den Immobilienunternehmer initiiert, gesteuert und finanziert, um diesen u. a. aus der Geschäftsführung des Immobilienfonds zu drängen. Dabei müsse sich die Versicherung als Gesellschafterin einer Schutzgemeinschaft der Fondsanleger auch Äußerungen eines von der Schutzgemeinschaft beauftragten Rechtsanwalts sowie die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Immobilienunternehmer zurechnen lassen. Infolge des vermeintlichen Rufmordes sowie der Äußerungen des beauftragten Rechtsanwalts und der Strafanzeige seien – so die Kläger – Schäden in Höhe von bis zu einer Milliarde Euro entstanden. Hierfür müsse die beklagte Versicherung haften.

Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 30.04.2020 (Az. 2 O 387/14; veröffentlicht unter www.nrwe.de externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tabdie Klage abgewiesen. Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme war das Landgericht nicht davon überzeugt, dass die beklagte Versicherung eine Rufmordkampagne gegen den klagenden Immobilienunternehmer betrieben habe; außerdem müsse sich die Versicherung nicht sämtliche Äußerungen des von der Schutzgemeinschaft beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihren Berufungen.

Über diese Berufungen wird der 8. Zivilsenat am 20.12.2021, 10.00 Uhr, Saal A-006 verhandeln. Für den Verhandlungstermin hat der Senat vier Stunden angesetzt. Über das Ergebnis der Verhandlung werde ich mit einer gesonderten Pressemitteilung informieren.

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