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Oberlandesgericht Köln

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Aktenzeichen: 24 Kap 1/17 – Oberlandesgericht Köln

Musterkläger: Dieter Heise (Kläger im Verfahren 7 O 107/15 LG Dortmund)

Musterbeklagte:

1. die Commerzbank AG, vertreten durch den Vorstand, die Herren Martin Blessing, Frank Annuscheit, Markus Beumer, Stephan Engels, Michael Reuther, Stefan Schmittmann und Martin Zileke, Kaiserstraße 16, 60311 Frankfurt a.M.,
– Prozessbevollmächtigte: Waldeck Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12 – 16, 60325 Frankfurt a.M. –

2. die Bonnfinanz AG für Vermögensberatung und Vermittlung, vertreten durch den Vorstand, die Herrn Martin Lütkehaus, Bert Heinen und Marco Muschiol, Rabinstraße 8, 53111 Bonn,
– Prozessbevollmächtigte: Hohlfeld Ketzter Driesen, Fritz-Tillmann-Straße 13, 53113 Bonn –

3. die PFM Private Funds Management GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Nicolas Schuster, Hallerstraße 6, 10587 Berlin,
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Göhmann, Friedensstraße 2, 60311 Frankfurt a.M. –

4. die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG, vertreten durch den Vorstand, die Herren Herbert Pfennig, Harald Felzen, Eckhard Lüdering, Dr. Thomas Siekmann und Ulrich Sommer, Richard-Oskar-Mattern-Straße 6, 40547 Düsseldorf,
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Trenz GbR, Mühlenhof 7, 40721 Hilden –

5. die Nassauische Sparkasse, AöR, vertreten durch den Vorstand, die Herren Stephan Ziegler, Andreas Fabich, Günter Högner, Betram Theilacker, Rheinstraße 42-46, 65185 Wiesbaden,
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Fuhrmann Wallenfells, Bahnhofstraße 67, 65185 Wiesbaden –

6. die Sparkasse Chemnitz AöR, vertreten durch den Vorstand, die Herren Reiner Grimm und Marian-Peter Badura, Bahnhofstraße 51, 09111 Chemnitz,
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Thümmel, Schütze & Partner, Urbanstraße 7, 70182 Stuttgart –

Gemäß § 10 Abs. 2 S. 4 KapMuG wird auf Folgendes hingewiesen:

Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der öffentlichen Bekanntmachung des Verfahrens kann ein Anspruch schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht zum Musterverfahren angemeldet werden. Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde. Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,
2. das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,
3. die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und
4. die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.

Die Anmeldung des Anspruchs führt zur Hemmung der Verjährung. Der Anmelder ist kein Beteiligter des Musterverfahrens; eine Bindungswirkung an den im Verfahren ergangenen Musterentscheid tritt nicht ein. Auch ein im Musterverfahren abgeschlossener Vergleich bindet den Anmelder nicht.

 

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