OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
In dem Musterverfahren
1. des Herrn Dr. Gero Gries, Bamberger Straße 57, 10777 Berlin
2. des Herrn Dr. Peter Gries, Am Schönberg 50, 79280 Au,
Musterkläger, |
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kälberer & Tittel, Knesebeckstraße 59 – 61, 10719 Berlin –
gegen
1. die Deutsche Bank AG, vertreten durch den Vorstand Christian Sewing (Vorsitzender), Garth Ritchie, Karl von Rohr, Stuart Lewis, Sylvie Matherat, James von Moltke, Nicolas Moreau, Werner Steinmüller und Frank Strauß, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt a.M.,
Musterbeklagte, |
2. die DB Privat- und Firmenkundenbank AG, vertreten durch den Vorstand Frank Strauß (Vorsitzender), Stefan Bender, Dr. Alexander Ilgen, Susanne Klöß-Braekler, Britta Lehfeldt, Dr. Ralph Müller, Dr. Markus Pertlwieser, Zvezdana Seeger, Hanns-Peter Storr und Lars Stoy, Theodor-Heuss-Allee 72, 60486 Frankfurt a.M.,
Musterbeklagte, |
– Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.: Rechtsanwälte Noerr LLP, Speditionsstraße 1, 40221 Düsseldorf –
3. die Bethmann Bank AG, vertreten durch den Vorstand Hans Hanegraaf (Vorsitzender), Michael Arends und Stephan Isenberg, Bethmannstraße 7-9, 60311 Frankfurt a.M.,
Musterbeklagte, |
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Clouth & Partner, Myliusstraße 33-37, 60323 Frankfurt a.M.-
4. die Lloyd Treuhand GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Florian von Nolting und Michael Fleming, Amelungstraße 8-10, 20254 Hamburg,
Musterbeklagte, |
5. die Lloyd Fonds AG, vertreten durch den Vorstand Klaus M. Pinter und Jochen Sturtzkopf, Amelungstraße 8-10, 20354 Hamburg,
Musterbeklagte und zugleich Streithelferin der Musterbeklagten zu 1) und 2) |
– Prozessbevollmächtigte zu 4. und 5.: Rechtsanwälte lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin –
6. NSC Schifffahrtsgesellschaft mbH & Cie. KG, vertreten durch die Geschäftsführer Roberto Echevarria, Dirk Rößler und Heiko Meyer, Van-der-Smissen-Straße 9, 22767 Hamburg,
Musterbeklagte, |
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek, Neuer Wall 63, 20354 Hamburg –
Beigeladene u.a.:
1. Prof. Dr. Detlev Hebebrand, Kohlhofweg 19, 27383 Scheeßel,
2. Beatrix Konrad, Waldring 55, 44789 Bochum,
3. Dr. Rüdiger von Pelchrzim, Pfingstweidstraße 36, 61381 Friedrichsdorf,
4. Bettina Schönleber, Stettiner Straße 49, 72116 Mössingen,
– Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1. – 4.: Rechtsanwälte Beckmann, Heinrich-Hertz-Straße 11, 59423 Unna –
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Hake, die Richterin am Oberlandesgericht Schwarz und den Richter am Amtsgericht Dr. Kerscher
am 15.01.2019
beschlossen:
Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Essen vom 15.03.2018 (Az.: 17 O 347/16) wird auf Antrag der Beigeladenen zu 1. – 4. vom 03.12.2018 um folgende Feststellungsziele erweitert: |
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1. l) |
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1. m) |
Gründe:
Hinsichtlich der im Tenor aufgeführten weiteren Feststellungsziele liegen die Voraussetzungen des § 15 KapMuG für eine Erweiterung vor.
I.
Die Beigeladenen sind antragsberechtigt gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG.
II.
Die Entscheidung der zugrundeliegenden Rechtsstreitigkeiten hängt von den weiteren Feststellungszielen ab, § 15 Abs. 1 Ziff. 1 KapMuG. Die Entscheidungserheblichkeit ist bereits gegeben, wenn für das Oberlandesgericht zumindest plausibel ist, dass die Klärung des Feststellungsziels für den Ausgang des Verfahrens erheblich werden kann, auch wenn der Erfolg der Klage noch von weiteren Voraussetzungen abhängig ist (Kölner Kommentar zum KapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 15 Rdn. 14). Diese Plausibilität ist hier schon deshalb zu bejahen, weil eine den erweiterten Feststellungszielen entsprechende Bewertung der Annahme entgegenstünden, die in den Ausgangsverfahren klagenden Kapitalanleger seien durch die Übergabe des Prospekts ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Einer weiteren Darlegung des Sach- und Streitstandes des Ausgangsverfahren sowie der Entscheidungserheblichkeit der weiteren Feststellungsziele bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.
III.
Die Feststellungsziele betreffen auch den gleichen Lebenssachverhalt, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, § 15 Abs. 1 Ziff. 2 KapMuG. Dabei kommt es nicht auf die einzelnen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen an, sondern auf die den Schadensersatzanspruch unmittelbar auslösende Handlung oder Unterlassung des Schuldners, wie sie etwa in der Veröffentlichung eines Emissionsprospektes liegen kann (vgl. Kölner Kommentar zum KapMuG/Vollkommer, a.a.O., § 6 Rdn. 8; Wieczorek/Schütze/Kruis, ZPO, 4.A., § 15 KapMuG Rn. 15). Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil die Beigeladenen die weiteren Feststellungsziele auf die Behauptung weiterer Unvollständigkeiten des streitgegenständlichen Prospekts stützen.
IV.
Schließlich ist die Erweiterung der Feststellungsziele auch sachdienlich, § 15 Abs. 1 Ziff. 3 KapMuG. Denn es ist davon auszugehen, dass den weiteren Feststellungszielen für eine unbestimmte Anzahl gleich gelagerter Rechtsstreitigkeiten Bedeutung zukommt, wofür bereits als ausreichend anzusehen ist, wenn – wie hier – die Feststellung des weiteren Feststellungszieles potentiell über das Verfahren des Antragstellers hinaus Bedeutung hat (vgl. Kölner Kommentar zum KapMuG/Vollkommer, a.a.O., § 15 Rn. 18). Soweit bei den Feststellungszielen – insbesondere bei Feststellungsziel zu Ziff. 1. m) – im Einzelnen noch Konkretisierungsbedarf besteht, kann eine Präzisierung ebenso wie hinsichtlich der im Vorlagebeschluss enthaltenen Feststellungsziele unter Wahrung der allgemeinen Prozessförderungspflicht noch im laufenden Verfahren erfolgen.
Dr. Hake Schwarz Dr. Kerscher
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