Beglaubigte Abschrift Oberlandesgericht München
Az.: 5 Kap 1/17
In Sachen
Möller Wolfgang, Peter-Lentzen-Weg 7, 47807 Krefeld
– Musterkläger –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kälberer & Tittel Partnerschaftsgesellschaft, Knesebeckstraße 59-61, 10719 Berlin
gegen
1) |
Deutsche Bank AG, vertreten durch d. Vorstand, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt/Main |
2) |
Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, vertreten durch d. Vorstand, Theodor-Heuss-Allee 72, 60486 Frankfurt/Main |
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Noerr LLP, Börsenstraße 1, 60313 Frankfurt, Gz.: F-1230/17
Streithelferin zu 1:
Lloyd Fonds AG, vertreten durch d. Vorstand, Amelungstr. 8-10, 20354 Hamburg
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Gz.: 09506/16 – TBR/GWA/ahe
Streithelferin zu 2:
Lloyd Fonds AG, vertreten durch d. Vorstand Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Amelungstr. 8-10, 20354 Hamburg
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Gz.: 09506/16
wegen Schadensersatz
erlässt das Oberlandesgericht München – Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren (5. Senat) – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Stackmann, die Richterin am Oberlandesgericht Schroeder und den Richter am Oberlandesgericht Gerok am 04.05.2018 folgenden
Beschluss
Auf den Antrag des Musterklägers vom 28.12.2017 wird das Musterverfahren um folgendes Feststellungsziel erweitert:
1. |
Es wird festgestellt, dass der Emissionsprospekt über die Beteiligung am LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO in der Fassung vom 09.11.2005 (nachfolgend „Emissionsprospekt“ “) unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere wird festgestellt,
|
Gründe:
Auf den zulässigen Ergänzungsantrag des Musterklägers war der Gegenstand des Musterverfahrens im tenorierten Umfang zu erweitern, da insofern die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 S.1 KapMuG erfüllt sind, insbesondere der gleiche Lebenssachverhalt betroffen ist. Es handelt sich um ein Feststellungsziel, das dem Anwendungsbereich des KapMuG unterfällt, da es KapMuG-fähige Ansprüche betrifft. Soweit der Antrag entgegen dem Beschluss des BGH vom 19.09.2017, XI ZB 17/15, Rn.63-68 die beanstandeten Prospektpassagen nicht exakt wiedergibt, ist dies hier unschädlich, da sich aus dem bereits bekannten Streitstoff ergibt, dass die Passage S.30/31 des Prospekts gemeint ist, in denen auf die Bewertung der Kaufpreise durch den Sachverständigen Bezug genommen wird. Die Musterbeklagten haben Gelegenheit, sich zu dem ihnen nach Angaben des Musterklägers direkt zugestellten Schriftsatz vom 24.04.2018 bis zum 18.05.2018 zu erklären.
Der Musterkläger wird darauf hingewiesen, dass die Anordnung der Beweiserhebung mit Beschluss vom 27.03.2018 nicht dahin zu verstehen ist, dass der Senat die Musterbeklagten endgültig als dafür beweispflichtig ansieht, dass die nach Behauptung des Musterklägers fehlerhafte Plausibilitätsprüfung keine Prospektfehler aufgedeckt hätte, nach BGH, Urt. v. 30.3.2017, III ZR 139/15 Rn.15 mwN trägt grundsätzlich der Anleger die Beweislast dafür, dass der Prospekt aufklärungspflichtige Plausibilitätsdefizite aufwies.
gez.
Dr. Stackmann Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht |
Schroeder Richterin am Oberlandesgericht |
Gerok Richter am Oberlandesgericht |
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