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Oberlandesgericht München

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Beglaubigte Abschrift Oberlandesgericht München

Az.: 23 Kap 4/17

In Sachen

des nach § 9 Abs. 2 KapMuG zu bestimmenden Musterklägers

gegen

1)

Lange Vermögensberatung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Lange, Tsingtauer Str. 105, 81827 München
– Musterbeklagte –

2)

ML Treuhand GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Ivonne Tenner, Tsingtauer Straße 105, 81827 München
– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Werner, Luger & Partner, Brienner Straße 9, 80333 München, Gz.: 41-17/01-vja

wegen KaP

erlässt das Oberlandesgericht München – Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren (23. Senat) – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Fischer, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Muthig und die Richterin am Oberlandesgericht Meier am 10.09.2018 folgenden

Beschluss

1.

Zum Musterkläger wird gemäß § 9 Abs. 2 KapMuG Herr Gerhard Kratzmann, Willnbrook 2, 22113 Oststeinbek, vertreten durch Rechtsanwälte Hahn Rechtsanwälte PartG mbH, Marcusallee 38, 28359 Bremen, bestimmt.

2.

Musterbeklagte sind:

1) Lange Vermögensberatung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Lange, Tsingtauer Str. 105, 81827 München

2) ML Treuhand GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Ivonne Tenner, Tsingtauer Straße 105, 81827 München

3.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 23 Kap 4 /17 bei dem Oberlandesgericht München, Prielmayerstraße 5, 80335 München, geführt.

4.

Der Musterkläger, die Beigeladenen und die Musterbeklagten erhalten Gelegenheit, bis zum 09.11.2018 zu dem Vorlagebeschluss des Landgerichts München I vom 18.12.2017 (Az. 3 OH 18068/17) Stellung zu nehmen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird gebeten, die Ausführungen zu jedem aufgeführten, behaupteten Prospektfehler in Sachausführungen (ggf. mit konkreten Beweisangeboten, bei Zeugen mit ladungsfähiger Anschrift) und Rechtsausführungen zu gliedern.

5.

Belehrung gem. § 10 Abs. 2 S. 4 KapMuG über Form, Frist und Wirkung einer Anmeldung
Ansprüche gegen die Musterbeklagten können innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Bekanntmachung des Musterverfahrens schriftlich beim Oberlandesgericht München, Prielmayerstraße 5, 80335 München angemeldet werden. Die Anmeldung ist allerdings nur dann zulässig, wenn nicht schon wegen desselben Anspruchs Klage erhoben worden ist. Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,
2. das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,
3. die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und

4. die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.

Die Anmeldung kann nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen. Sie führt gem. § 204 Abs.1 Nr. 6a BGB zur Verjährungshemmung, soweit den angemeldeten Ansprüchen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird.

Gründe:

1.

Die Bestimmung von Herrn Gerhard Kratzmann zum Musterkläger erfolgt durch den Senat nach billigem Ermessen, § 9 Abs. 2 KapMuG.

Herr Kratzmann erscheint geeignet, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen angemessen zu führen, § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KapMuG. Herr Kratzmann klagt in dem Ausgangsverfahren 22 O 23077/16 vor dem Landgericht München I, in dem Musterfeststellungsantrag gestellt worden ist. Herr Kratzmann hat eine Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds in Höhe von 100.000,00 Euro gezeichnet. Die Rechtsanwaltskanzlei Hahn Rechtsanwälte PartG mbH vertritt eine Vielzahl weiterer Klägerinnen bzw. Kläger. Die gerügten Prospektfehler des Vorlagebeschlusses wurden nach eigenen, unbestrittenen Angaben von dieser Kanzlei ausgearbeitet. Alle im Bundesanzeiger veröffentlichte Musterverfahrensanträge entstammen aus Klageverfahren, die von dieser Kanzlei vertreten werden.

Einwendungen gegen die Bestimmung von Herrn Kratzmann zum Musterkläger wurden nicht erhoben.

Mit Beschluss vom 04.09.2018 hat das Landgericht das Ausgangsverfahren Az. 22 O 23077/16 gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt.

2.

Gemäß § 10 Abs. 1 KapMuG sind der Musterkläger, die Musterbeklagten und das Aktenzeichen des Oberlandesgerichts im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.
Nach § 10 Abs. 2 KapMuG ist über Form, Frist und Wirkungen einer möglichen Anmeldung von Ansprüchen zum Musterverfahren in der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 1 KapMuG zu belehren.

gez.

Dr. Fischer Dr. Muthig Meier
Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht
Richterin
am Oberlandesgericht
Richterin
am Oberlandesgericht

Für die Richtigkeit der Abschrift
München, 11.09.2018

Fritsche, JSekr’in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
– ohne Unterschrift gültig

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