Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat mit Beschluss vom 22.05.2024 den Klageerzwingungsantrag des Bundestagsabgeordneten (MdB) Tino Chrupalla als unzulässig abgewiesen. Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft Ingolstadt das Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil Chrupallas nach umfangreichen Ermittlungen eingestellt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diese Einstellungsverfügung wurde vom Generalstaatsanwalt in München am 07.02.2024 zurückgewiesen.
Der Fall bezog sich auf einen Vorfall vom 04.10.2023 auf dem Theaterplatz in Ingolstadt. Während einer Wahlkampfveranstaltung seiner Partei hatte Chrupalla angegeben, in den rechten Arm gestochen worden zu sein und unter Übelkeit, Schwindel und Kopfschmerzen zu leiden. Trotz umfangreicher Ermittlungen konnte die Staatsanwaltschaft keine Hinweise auf die Entstehung des bis zu 5mm tiefen Einstichs am rechten Oberarm Chrupallas finden. Es gab weder Anhaltspunkte für eine Injektion oder Vergiftung noch konkrete Hinweise auf eine Tathandlung, die auf einen „Anschlag“ schließen lassen könnten.
Der Klageerzwingungsantrag des anwaltlich vertretenen MdB Chrupalla wurde aus mehreren Gründen als unzulässig erachtet. Der Antrag entsprach nicht den gesetzlichen Formerfordernissen gemäß § 172 Abs. 3 StPO. Ein solcher Antrag muss eine detaillierte und prüfbare Sachverhaltsdarstellung sowie die Angabe von Beweismitteln enthalten, die bei Unterstellung ihrer Richtigkeit einen Anfangsverdacht für eine Straftat begründen könnten. Zudem müssen die Fristen eingehalten werden. Diese Voraussetzungen wurden vom Antrag nicht erfüllt. Die Darstellung des Vorfalls war fragmentarisch und enthielt nur vage Andeutungen, ohne sich nachvollziehbar mit der Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen.
Soweit Chrupalla die Durchführung oder Weiterführung von Ermittlungen verlangte, versäumte er es, die besonderen Voraussetzungen eines nur ausnahmsweise zulässigen Ermittlungserzwingungsantrags darzulegen. Ein Klageerzwingungsverfahren kann grundsätzlich nur mit dem Ziel geführt werden, die Anklageerhebung gegen eine bestimmte Person zu erzwingen (§ 175 StPO). Es wäre zudem darzulegen gewesen, welche konkreten Ermittlungsergebnisse im Hinblick auf die bereits gewonnenen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären.
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München ist kein weiteres Rechtsmittel möglich.
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