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Oberlandesgericht München: HANNOVER-LEASING Treuhand – Vermögensverwaltung GmbH uw.

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Beglaubigte Abschrift

Oberlandesgericht München

Az.: 23 Kap 2/17

In Sachen

Kröger Wolfgang, Rilkestraße 51, 40668 Meerbusch
– Musterkläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mattil & Kollegen, Thierschplatz 3, 80538 München, Gz.: 30/18

gegen

1)

HANNOVER-LEASING Treuhand – Vermögensverwaltung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Bienert, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach
– Musterbeklagte –

2)

ORION Verwaltungsgellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG, vertreten durch die Kimon Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Bienert, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach
– Musterbeklagte –

3)

HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG, vertreten durch die Hannover Leasing Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Markus Menne, Wolfsratshauser Straße 49, 82049 Pullach
– Musterbeklagte –

4)

Kreissparkasse Eichsfeld, vertreten durch d. Vorstand, Franz-Weinrich-Straße 1, 37339 Leinefeld-Worbis
– Musterbeklagte –

5)

Lange Vermögensberatung GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Michael Lange, Dirk Lange, Tsingtauer Straße 105, 81827 München
– Musterbeklagte –

6)

Ostsächsische Sparkasse Dresden, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand Joachim Hoof, Güntzplatz 5, 01307 Dresden
– Musterbeklagte –

7)

Sparkasse Mittelmosel, vertreten durch d. Vorstand, Eifel Mosel Hunsrück, Cusanusstraße 24 a, 54470 Bernkastel-Kues
– Musterbeklagte –

8)

Sparkasse Unstrut-Hainich, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch d. Vorstand, Untermarkt 18, 99974 Mühlhausen
– Musterbeklagte –

9)

Alternatives Direct GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, ABC-Straße 45, 20354 Hamburg
– Musterbeklagte –

10)

Schmid Peter, Seehang 8, 82335 Berg
– Musterbeklagter –

11)

Frankfurter Sparkasse, vertreten durch d. Vorstand, Neue Mainzer Str. 47-53, 60311 Frankfurt
– Musterbeklagte –

12)

Sparkasse Oberhessen, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Günter Sedlak, Kaiserstraße 155, 61169 Friedberg
– Musterbeklagte –

13)

Wartburg-Sparkasse, vertreten durch d. Vorstand, Karlstraße 2/4, 99817 Eisenach
– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:
Rechtsanwälte Pfitzner Legal, Kettenhofweg 98, 60325 Frankfurt, Gz.: HL 165

Prozessbevollmächtigte zu 4:
Rechtsanwälte Bouffier & Wolf, Westanlage 7, 35392 Gießen, Gz.: KSP Eichsfeld / Heise 3/17

Prozessbevollmächtigte zu 4:
Rechtsanwälte Bouffier Steiner Wolf Dr. Gasser, Friedrichstraße 17, 35392 Gießen, Gz.: KSP Eichsfeld / Heise / 3 / 17 W01 / ms

Prozessbevollmächtigte zu 5:
Rechtsanwälte Werner, Luger & Partner, Brienner Straße 9, 80333 München, Gz.: 16-17/01-vja

Prozessbevollmächtigte zu 6:
Rechtsanwälte Thümmel, Schütze & Partner, Käthe-Kollwitz-Ufer 83, 01309 Dresden, Gz.: jd 17080023

Prozessbevollmächtigte zu 7:
Rechtsanwälte FPS – Fritze Wicke Seelig, Eschersheimer Landstraße 25-27, 60322 Frankfurt, Gz.: 00540-17/216/

Prozessbevollmächtigte zu 8:
Rechtsanwälte Könnecke Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2017-0027 SH/ed

Prozessbevollmächtigte zu 9:
Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek, Neuer Wall 63, 20354 Hamburg, Gz.: 20018-17/CEL/sgy

Prozessbevollmächtigte zu 10:
Rechtsanwälte Pfitzner Legal, Kettenhofweg 98, 60325 Frankfurt

Prozessbevollmächtigte zu 11:
Rechtsanwälte Fahr-Becker et Collegen, An der Markthalle 3, 09111 Chemnitz

Prozessbevollmächtigte zu 12:
Rechtsanwälte Thümmel, Schütze & Partner, Eschersheimer Landstr. 10, 60322 Frankfurt

Prozessbevollmächtigte zu 13:
Rechtsanwälte Scheurmann, Schraad & Partner, Dudenstraße 14, 36251 Bad Hersfeld, Gz.: 170065/CX

wegen KaP

erlässt das Oberlandesgericht München, 23. Zivilsenat, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Fischer, die Richterin am Oberlandesgericht Schauer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Löffler am 04.06.2019

folgenden

Beschluss

Auf Antrag des Musterklägers wird das Feststellungsziel Ziff. 1h) gefasst wie folgt:
Der Verkaufsprospekt der Erato Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG (Fonds Wachtsumswerte Neues Europa – Apollo Business Center Bratislava, Hannover Leasing Fonds 165) ist insoweit fehlerhaft, als dass die Darstellungen zum wirtschaftlichen Erfolg und zur Leistungsbilanz der Vorgängerfonds, insbesondere dass die Barausschüttungen ein wichtiges Kriterium für den Anlageerfolg sind, irreführend sind.

Gründe:

Die vom Musterkläger im Schriftsatz vom 15.03.2019 (S. 6, Bl. 433 d.A.) beantragte Modifizierung des bisherigen Feststellungsziels Ziff 1 h) ist zulässig.

1.

Entgegen der Ansicht eines Teils der Beklagten ist das Feststellungsziel in seiner modifizierten Form hinreichend bestimmt.
Der Vorlagebeschluss und der Erweiterungsbeschluss treten an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift. Die dort aufgenommenen Feststellungsziele müssen die zu treffenden Feststellungen ebenso bestimmt bezeichnen. Demnach darf ein Feststellungsziel nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind (BGH, Beschluss vom 19.09.2017, XI ZB 17/15, juris Tz. 64). Dementsprechend hat der BGH die Formulierung, die Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation „insbesondere durch folgende Aussagen“ festzustellen, hinsichtlich der weiteren, im nachfolgenden Katalog nicht aufgeführten Aussagen, für zu unbestimmt erachtet. Der Antrag lasse nicht erkennen, welche weiteren Prospektfehler der Musterkläger oder die Beigeladenen gerügt hätten (BGH, Beschluss vom 19.09.2017, XI ZB 17/15, juris Tz. 65).
Im vorliegenden Fall ist hingegen der Streitgegenstand bezüglich des Feststellungsziels 1h) hinreichend klar umrissen. Es geht ausschließlich darum, ob die auf S. 3 i.V.m. S. 100-105 dargestellten Ausführungen zum wirtschaftlichen Erfolg und zur Leistungsbilanz der (auf S. 100 ff. konkret genannten) Vorgängerfonds irreführend sind. Insoweit handelt es sich um einen einheitlichen, klar abgegrenzten Streitgegenstand. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall bleibt gerade nicht offen, welche konkreten Aussagen des gesamten restlichen Prospekts nach Ansicht des Musterklägers irreführend sein sollen. Allein die weitere Konkretisierung „insbesondere dass die Barausschüttungen ein wichtiges Kriterium für den Anlageerfolg sind“ macht den Antrag nicht zu unbestimmt. Vielmehr wäre der Streitgegenstand auch ohne diesen Einschub, wie in der ursprünglichen Fassung des Feststellungsziels, hinreichend klar bestimmt. Ob abgesehen von der Aussage dazu, dass Barausschüttungen „ein wichtiges Kriterium für den Anlageerfolg“ seien, sich irgendwelche weiteren Anhaltspunkte für eine Irreführung finden, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit.

2.

Der Sache nach handelt es sich um kein neues oder erweitertes Feststellungsziel, sondern lediglich eine Konkretisierung. Im Übrigen wären die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 KapMuG auch erfüllt. Vom Vorliegen des geltend gemachten Prospektfehlers hängt die Entscheidung der zugrundeliegenden Rechtsstreite ab. Der Lebenssachverhalt ist identisch mit dem des ursprünglichen Feststellungsziels 1 h). Zudem ist die Klarstellung sachdienlich.

gez.

Dr. Fischer Schauer Dr. Löffler
Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht
Richterin
am Oberlandesgericht
Richterin
am Oberlandesgericht

Für die Richtigkeit der Abschrift
Oberlandesgericht München, den 05.06.2019

Schauer, JSekr‘in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
– ohne Unterschrift gültig –

 

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