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Oberlandesgericht Stuttgart
20. ZIVILSENAT

Beschluss

20 Kap 1/17
In Sachen

Dr. Frank Hofmann

gegen

1) comdirekt bank AG u.a.

wegen Kapitalanlagemusterverfahren

hat das Oberlandesgericht Stuttgart – 20. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Vatter, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Mollenkopf und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäffler am 10.12.2018 beschlossen:

I.

Termin mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf:

Wochentag und Datum Uhrzeit Zimmer/Etage/Gebäude
Mittwoch, 10.04.2019 10:00 Uhr Sitzungssaal 2.10, 2. OG (Stuttgart), Archivstraße 15 A/B
II.

Die Verfahrensbeteiligten werden nochmals gebeten, bis 15.01.2019 anzuzeigen, ob sie beabsichtigen, an der Verhandlung und ggf. mit wieviel Personen teilzunehmen (falls noch nicht mitgeteilt).

Es bleibt vorbehalten, in Abhängigkeit von der Zahl der mitgeteilten Teilnehmer einen anderen Sitzungsort bzw. -saal zu bestimmen, der ggf. noch rechtzeitig mitgeteilt werden wird.

III.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass – wie bereits im Rubrum des Senatsbeschlusses vom 27.06.2018 aufgeführt und im Klageregister am 15.08.2018 auch öffentlich bekannt gemacht – u.a. die Direkt Anlage Bank DAG weitere Musterbeklagte geworden ist. Grundlage dafür ist der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 30.06.2017 in der dortigen Sache 34 O 3514/17, hier eingegangen am 16.01.2018. In diesem Verfahren ist Beklagte die Direkt Anlage Bank DAG, so dass sie gem. § 9 Abs. 5 KapMuG Musterbeklagte des vorliegenden Musterverfahrens geworden ist und im Rubrum als Musterbeklagte zu 7 geführt wird. Nach dem Rubrum des genannten Aussetzungsbeschlusses wird diese Musterbeklagte von der Kanzlei Dr. Roller & Partner vertreten (dortiges Az. 165/17). Diese haben sich allerdings nicht förmlich namens dieser Musterbeklagten im Musterverfahren legitimiert, sondern nur für die Musterbeklagte zu 1.

In der durch die Senatsbeschlüsse vom 09.05.2018 und vom 27.06.2018 bis zum 27.07.2018 gesetzten Frist für die Stellungnahme zum Schriftsatz des Musterklägers vom ist eine Stellungnahme namens der Musterbeklagten zu 7 nicht eingegangen. Die Kanzlei Dr. Roller & Partner hat eine Stellungnahme im Schriftsatz vom 27.07.2018 ausdrücklich im Namen der ebenfalls von ihr vertretenen Musterbeklagten zu 1 abgegeben. Es möge bis 11.01.2019 klargestellt werden, ob dies so richtig ist oder ob die Stellungnahme auch namens der Musterbeklagten zu 7 abgegeben worden sein soll.

Die Zustellungen an die Kanzlei Dr. Roller & Partner erfolgen jedenfalls für die beiden von ihr vertretenen Musterbeklagten. Dies gilt auch für die vorliegende Terminsladung.

IV.

In den Stammdaten des Senats und deshalb auch im Rubrum sind für die Musterbeklagte zu 1 drei Kanzleien erfasst (Dr. Roller & Partner, Heussen, Klein), für die Musterbeklagte zu 2 zwei Kanzleien (Fontaine Götze, von Lilienfeld). Dies beruht darauf, dass nach den dem Senat mitgeteilten Aussetzungsbeschlüssen verschiedener Landgerichte in den Ausgangsverfahren jeweils unterschiedliche Prozessbevollmächtigte mandatiert sind. Nimmt man an, dass die Regelung über die Reichweite einer Prozessvollmacht in § 81 ZPO sich auch auf ein Musterverfahren erstreckt, so wären die Musterbeklagte zu 1 und zu 2 tatsächlich jeweils mehrfach vertreten. Allerdings hat sich im Musterverfahren jeweils nur eine Kanzlei, nämlich für die Musterbeklagte zu 1 die Kanzlei Dr.Roller & Partner und für die Musterbeklagte zu 2 die Kanzlei von Lilienfeld förmlich legitimiert. Deshalb werden diese beiden Musterbeklagten bzw. die jeweils von ihnen mandatierten Kanzleien um eine Klarstellung bis 11.01.2019 gebeten, ob es bei einer Mehrfachvertretung in diesem Musterverfahren bleibt oder ob nur die o.g. Kanzleien, die sich förmlich legitimiert haben, im Musterverfahren als Prozessbevollmächtigte auftreten und geführt werden sollen. Die erforderlichen Zustellungen und Ladungen werden zur Vereinfachung künftig jedenfalls nur an letztere bewirkt werden, da bei Bestellung mehrfacher Prozessbevollmächtigter die Zustellung an einen von ihnen genügt (vgl. MünchKomm-ZPO-Touissant, 5. Aufl., § 2016, § 84 Rn. 6 m.w.N.).

 

Vatter
Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht
Dr. Mollenkopf
Richter
am Oberlandesgericht
Dr. Schäffler
Richterin
am Oberlandesgericht
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